Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Urteil vom 14. April 2025  

Es wirken mit:

 

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,   

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Sicherstellungsverfügung


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach A.___ am 21. Januar 2025 über die Sicherstellung seines Motorrades gemäss Art. 98 SchKG informierte,

 

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einreichte, die er am 5. Februar 2024 mit einer vollgültigen Unterschrift versah,

 

der Beschwerdeführer im Wesentlichen die sofortige Aufhebung der Sicherstellung seines Motorrades und dessen Rückgabe an seinen ursprünglichen Standort verlangte,

 

das Betreibungsamt das Motorrad zur Vorbereitung der Pfändung sicherstellte und darauf hinwies, dass die Pfändbarkeit erst nach Vollzug der Pfändung geprüft werden wird,

 

der Beschwerdeführer die besondere Dringlichkeit der Sicherstellung gar nicht bestreitet,

 

seine Rüge, eine Sicherstellung ohne Prüfung der Unpfändbarkeit sei unzulässig und rechtswidrig, fehlgeht, da diese Prüfung eben gerade erst bei der Pfändung erfolgt,

 

seine Behauptung, er könne seinen Arbeitsplatz nur mit dem Motorrad erreichen, durch keinen Beleg gestützt wird, zumal sein Lebensunterhalt durch die Sozialhilfe finanziert wird,

 

das Vorgehen des Betreibungsamtes in Art. 98 SchKG eine gesetzliche Grundlage hat und demnach weder gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst noch einen unrechtmässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers bedeutet,

 

die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird,

 

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung ohnehin nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),

erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller