Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 18. August 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Rentenpfändung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. A.___ erhebt mit Eingabe vom 28. Juli 2025 Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 2. Juli 2025 und macht im Wesentlichen geltend, die in der Verfügung genannte Person bzw. der genannte Rentenbezüger in dem Schreiben (Rentenpfändung) mit dem Namensderivat (Namensbezeichnung) A.___ sei ein weiteres der vielen erfundenen, fiktiven Namensderivate, also eine falsche, unkorrekte Namensschreibweise einer Person, die den Verfasser mit dem einzig richtig zugewiesenen amtlichen Namen mit der Namensbezeichnung (Name, (Komma 1) Vorname): A.___, rein gar nichts zu tun habe. Sodann sei es sehr fragwürdig, wie das Betreibungsamt sich in seinem Schreiben auf den (Art. 99 SchKG) beziehen könne. Das SchKG sei nichts anderes als ein Entwurf mit einer Sammlung von Glaubenssätzen. Des Weiteren sollte es allgemein bekannt sein, dass AHV-IV-EL-PK-Renten grundsätzlich unpfändbar seien. Im Fall des Verfassers handle es sich um eine 100 % IV-Rente. Der Verfasser habe wie üblich diverse monatlich anfallende, offene Rechnungen wie Wohnungsmiete, Telefonrechnung, Stromrechnung, diverse Schulden, etc. die bezahlt werden müssten. Wie solle der Verfasser alle diese offenen Beträge ohne seine ihm zustehenden IV-Rentengelder bezahlen? Sodann fehlten im Schreiben (Rentenpfändung) die Kontaktdaten des oder der Unterschreibenden, sprich des Haftenden. Hinzu komme, dass eine Paraphe als sogenannte Unterschrift nicht rechtsgültig sei und vor allem nicht, wenn diese in den Firmenstempel gesetzt werde. Erschwerend komme hinzu, dass das Betreibungsamt Dornach keine hoheitlichen Handlungsbefugnisse besitze, sondern lediglich eine fiktive, national als auch international in Handelsregistern registrierte Firma sei. Gemäss gültigem Vertragsrecht stelle diese vollzogene Rentenpfändung überhaupt keine rechtmässige Urkunde dar, sondern stelle lediglich eine korrupte und widerrechtliche Handlung dar.
2. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Wie aus dem Track & Trace der Post ersichtlich, wurde dem Beschwerdeführer die angefochtene Pfändungsverfügung vom 2. Juli 2025 am 4. Juli 2025 zugestellt, aber von diesem offensichtlich umgehend wieder zurückgesandt bzw. die Annahme verweigert. Die Verfügung vom 2. Juli 2025 gilt somit am 4. Juli 2025 als zugegangen. Die am 28. Juli 2025 erhobene Beschwerde ist demnach verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
2. Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).
Vorweg ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Wie aus der Vernehmlassung sowie den Akten des Betreibungsamtes ersichtlich, hat der Beschwerdeführer die Pfändungsankündigungen nicht abgeholt, weshalb die Pfändung in Abwesenheit des Schuldners vollzogen werden musste. Somit verfügt das Betreibungsamt über keine aktuellen Belege betreffend den Beschwerdeführer, weshalb er bezüglich all seiner Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Existenzminimum auf den Revisionsweg zu verweisen ist. Im Übrigen bezieht der Beschwerdeführer eine Rente der Unfallsversicherung, welche beschränkt pfändbar ist, weshalb er aus der diesbezüglichen Rüge nicht zu seinen Gunsten ableiten kann. Zusammenfassend kann somit eine Nichtigkeit der Lohnpfändung verneint werden.
3. Formulare – wozu auch die Pfändungsverfügung gehört – sind gemäss Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen. Es dürfen Faksimilestempel verwendet werden. Bereits vor Inkrafttreten der genannten Verordnung hat es das Bundesgericht abgelehnt, eine seit mehreren Jahrzehnten bestehende Praxis betreffend die Verwendung von Faksimileunterschriften auf Betreibungsformularen zu ändern. Gehe es um offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, spiele es keine wesentliche Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden. Die Vornahme einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich keineswegs auf (Urteil B.101/1991 vom 2. Juli 1991 E. 3). Diese Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht, was überdies dem Willen der ehemaligen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entspricht (Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3; WEYERMANN, Die Verordnungen des Bundesgerichts zum SchKG in ihrer geänderten Fassung, in: AJP 1996 S. 1371).
4. Der Beamtenstatus wurde in der Schweiz gegen Ende des 20. und zu Beginn des 21. Jahrhunderts sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene weitgehend abgeschafft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3; vgl. PENON/WOHLGEMUTH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 18 zu Art. 65 SchKG). Das vermag aber nichts an der Zuständigkeit des Betreibungsamtes zu ändern. Diesbezüglich äussert sich der Beschwerdeführer teilweise mit Vorbringen, wie sie aus dem Umfeld der Reichsbürger- und anderer Staatsverweigererbewegungen bekannt sind und welche nicht geeignet sind, eine Bundesrechtsverletzung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2023 vom 18. Juli 2023 E. 2.). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_38/2023 vom 26. Januar 2023 E. 2.2 zu verweisen, worin festgehalten wurde, die Tätigkeiten von Betreibungsbeamtinnen bzw. Angestellten in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen seien von Gesetzes wegen sowie aufgrund der Wahlen und der bestehenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge legitimiert. Sie gäben nicht vor, Trägerinnen eines Amts zu sein, welches sie gar nicht innehätten, vielmehr seien sie Trägerinnen des entsprechenden Amts. Im Lichte dieser Ausführungen ist auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Auch die übrigen Argumente des Beschwerdeführers entbehren jeglicher gesetzlicher Grundlage, weshalb darauf ebenfalls nicht einzugehen ist.
5. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
6. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat vorliegend mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche aus dem Umfeld der Reichsbürger- und anderer Staatsverweigererbewegungen bekannt sind und von vornherein nicht geeignet sind, eine Bundesrechtsverletzung zu begründen. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Es wäre demnach denkbar, dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon wird noch einmal abgesehen, jedoch wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch