Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 12. August 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsankündigung
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach A.___ in der Betreibung Nr. [...] am 30. Juni 2025 eine Pfändungsankündigung und nach dessen Darstellung noch später eine provisorische Abrechnung mit dem angeblich geschuldeten Betrag zustellte,
A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 8. August 2025 eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einreichte,
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Folgendes beantragt:
«das die Drohbriefe sofort einzustellen sind und sämtliche Einträge aus dem Betreibungsregister zu löschen sind, da zum einen die gesetzliche Legitimation nicht gegeben ist, da keine Beamten vorhanden und das Betreibungsamt offensichtlich eine Firma ist. Somit keine hoheitlichen Rechte geltend gemacht werden können.
Zum anderen wird versucht über eine erfundene Person (B.___), jener Person, welche ich verwalte einen Schaden zuzufügen obwohl jene Person nicht einmal als beschuldige Person aufgeführt ist. Diesen Widerspruch gilt es zu bereinigen und das Verfahren ein für allemal einzustellen.»
die Beschwerde sogleich ohne Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes beurteilt werden kann,
auch die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten ist, offen gelassen werden kann,
das eigene Staatsverständnis des Beschwerdeführers, wonach keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe, da das Betreibungsamt eine Firma sei und als Betreibungsamt keine hoheitliche Legitimation besitze, keine Ungültigkeit des Pfändungsvollzugs zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023, E. 3),
die Beanstandungen des Beschwerdeführers zur Darstellung seines Namens nicht nachvollziehbar sind, werden doch sowohl der Familienname als auch der Vorname des Beschwerdeführers auf der Pfändungsankündigung korrekt aufgeführt, währenddem ein Komma oder gar die Schreibweise über zwei Zeilen nicht Teil des amtlichen Namens sind (a.a.O.),
dasselbe für die Schreibweise mit einem Doppelpunkt vor dem Vornamen gilt,
sich die Beschwerde somit in Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer und ähnlicher Bewegungen erschöpft und damit zum vornherein nicht geeignet ist, eine Bundesrechtsverletzung zu begründen,
das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist, einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
im vorliegenden Fall von einer Kostenauflage noch abzusehen ist, der Beschwerdeführer jedoch darauf aufmerksam zu machen ist, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller