Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 26. August 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Konkurserkanntnis des Amtsgerichts (recte Amtsgerichtspräsidenten) von Bucheggberg-Wasseramt vom 17. Juni 2025
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 17. Juni 2025 den Konkurs über die A.___ GmbH eröffnete,
die A.___ GmbH (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 27. Juni 2025 dagegen eine Beschwerde an die Zivilkammer einreichte und die Aufhebung der Konkurseröffnung verlangte,
die Vizepräsidentin der Zivilkammer in den Ziffern 1 - 3 der Verfügung vom 1. Juli 2025 Folgendes verfügte:
1. Es wird festgestellt, dass die B.___ mit Vollmacht von C.___ für die A.___ GmbH eine Beschwerde eingereicht hat.
2. Es wird festgestellt, dass gemäss Handelsregisterauszug einzig D.___ zur Vertretung der A.___ GmbH berechtigt ist.
3. Die B.___ hat bis 15. Juli 2025 eine Vollmacht von D.___ für die stellvertretende Prozessführung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
die Zivilkammer die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung mit Urteil vom 12. August 2025 abwies, soweit sie darauf eintrat,
die Zivilkammer weiter die Gerichtskosten von CHF 500.00 C.___ auferlegte, da sie gemäss Handelsregister für die Beschwerdeführerin nicht zeichnungsberechtigt war,
die Beschwerdeführerin am 21. August 2025 (Postaufgabe) erneut mit Vollmacht von C.___ vertreten durch die B.___, mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gelangte und die Aufhebung der Konkurseröffnung durch den Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt verlangt,
die Beschwerdeführerin erneut angibt, sie handle durch ihre Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift Frau C.___, da der Inhaberwechsel vom 5. Oktober 2023 noch im Übernahmeprozess und daher noch nicht im Handelsregister mutiert worden sei,
die Zustellung der Zahlungsbefehle, der Konkursandrohung und der Vorladung zur Konkursverhandlung an den im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter am Sitz der Gesellschaft in keiner Weise zu beanstanden ist (Art. 65 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG),
vorliegend wiederum die nicht zeichnungsberechtigte C.___ für die Beschwerdeführerin handelt,
die Beschwerde sogleich ohne Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,
das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist, einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
im vorliegenden Fall von einer Kostenauflage noch abzusehen ist, C.___ jedoch darauf aufmerksam zu machen ist, dass ihr inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden können,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. C.___ wird darauf hingewiesen, dass ihr inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden können.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller