Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 26. September 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 22. August 2025 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug und die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 19. August 2025. Zudem reicht er am 25. und 27. August 2025 weitere Schreiben ein. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei vom Betreibungsamt das rechtliche Gehör verletzt worden. Zudem habe Herr B.___ die Dokumentationspflicht missachtet. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer verschiedene Rügen gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs SCBES.2025.37 vom 13. Juni 2025 vor und verlangt, im vorliegenden Verfahren seien andere Richter einzusetzen. Sodann habe die Aufsichtsbehörde auf der Rechtsmittelbelehrung die falsche Instanz angegeben. Somit habe die Aufsichtsbehörde die Bundesgerichtskosten zu tragen. Zudem sei die Existenzminimumberechnung nach wie vor fehlerhaft und die Unterschrift darauf nicht entzifferbar und daher rechtlich nicht korrekt.
2. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2025 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
II.
1. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss den Ausstand sämtlicher Richter der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Hierfür nennt er aber keine konkreten Gründe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein gegen eine ganze Kammer bzw. ein ganzes Gericht ohne gesonderte Darlegung der Ausstandsgründe betreffend aller abgelehnten Gerichtspersonen gerichtetes Ausstandsbegehren unzulässig ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 2.2). Somit ist auf das pauschale Ausstandsgesuch, das keine rechtsgenügliche Begründung aufweist, zum vornherein nicht einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt pauschal, die Existenzminimumberechnung sei nach wie vor fehlerhaft, ohne dies näher zu begründen. Für die Aufsichtsbehörde ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berechnung mangelhaft sein sollte.
3. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das Betreibungsamt habe sein rechtliches Gehör verletzt und Herr B.___ habe die Dokumentationspflicht missachtet. Er begründet diese Vorbringen jedoch nicht weiter. Die diesbezüglichen Rügen sind für die Aufsichtsbehörde denn auch nicht nachvollziehbar. Insofern sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf das beigelegte Schreiben an die Aufsichtsbehörde vom 16. Mai 2025 bezieht, ist festzuhalten, dass dieses Schreiben bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens SCBES.2025.37 war, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4. Auf die Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs SCBES.2025.37 vom 13. Juni 2025 ist das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juli 2025 nicht eingetreten. Das Urteil der Aufsichtsbehörde ist somit in Rechtskraft erwachsen. Auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers ist demnach nicht einzutreten. Im Übrigen sind seine sinngemässen Ausführungen, wonach die Rechtsmittelbelehrung auf dem vorgenannten Urteil der Aufsichtsbehörde nicht korrekt gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht als «Einsprache» bezeichnete, ist auf sein eigenes Versehen zurückzuführen. Diesbezüglich kann auf das Urteil des Bundesgerichts verwiesen werden. Für die vom Beschwerdeführer verlangte Kostenübernahme der Bundesgerichtskosten durch die Aufsichtsbehörde besteht somit kein Anlass.
5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Unterschrift auf der Pfändungsverfügung sei nicht entzifferbar und damit rechtlich unzulässig. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Unterschrift durch einen sog. Faksimilestempel erstellt wurde, was nicht zu beanstanden ist. Formulare – wozu auch die Pfändungsverfügung gehört – sind gemäss Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen. Es dürfen Faksimilestempel verwendet werden. Bereits vor Inkrafttreten der genannten Verordnung hat es das Bundesgericht abgelehnt, eine seit mehreren Jahrzehnten bestehende Praxis betreffend die Verwendung von Faksimileunterschriften auf Betreibungsformularen zu ändern. Gehe es um offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, spiele es keine wesentliche Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden. Die Vornahme einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich keineswegs auf (Urteil B.101/1991 vom 2. Juli 1991 E. 3). Diese Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht, was überdies dem Willen der ehemaligen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entspricht (Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3; WEYERMANN, Die Verordnungen des Bundesgerichts zum SchKG in ihrer geänderten Fassung, in: AJP 1996 S. 1371).
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch