Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 27. März 2026
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch Sébastien Gobat, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Amtliche Verwahrung vom 14. August 2025 von fünf Pferden im Sinne einer betreibungsrechtlichen Sicherungsmassnahme (Art. 98 SchKG)
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Es sei festzustellen, dass die am 14. August 2025 durch das Betreibungsamt Thal-Gäu angeordnete amtliche Verwahrung der Pferde «B.___», «C.___», «D.___», «E.___» und «F.___» nichtig war.
2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei festzustellen, dass die am 14. August 2025 durch das Betreibungsamt Thal-Gäu angeordnete amtliche Verwahrung der Pferde «B.___», «C.___», «D.___», «E.___» und «F.___» rechtswidrig war.
- alles unter Kostenfolge -
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er betreibe in [...] einen Reitbetrieb («[...]»), in welchem er Pferde von Dritteigentümern in Pension nehme. Diese Pferde würden durch ihn und sein Team betreut, trainiert und an Reitturnieren vorgestellt. Ziel dieser Tätigkeit sei es, die Pferde sportlich weiterzubringen und deren Marktwert zu steigern. Die durch das Betreibungsamt am 14. August 2025 beschlagnahmten Pferde «B.___», «C.___», «D.___», und «E.___» seien auf dem Hof des Beschwerdeführers eingestellt worden, um dort durch ihn und sein Team betreut, trainiert und an Reitturnieren vorgestellt zu werden. Das Pferd «F.___» sei ebenfalls in den Stallungen des Beschwerdeführers in [...] eingestellt worden. Es sei jedoch ausschliesslich von seiner Eigentümerin geritten worden, welche beim Schuldner Unterricht genommen habe, um ihr Reitniveau zu verbessern und selbst mit «F.___» an Wettbewerben teilzunehmen.
Mit der vorliegenden Beschwerde beantrage der Beschwerdeführer die Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter der Rechtswidrigkeit der hier in Frage stehenden Sicherungsmassnahme. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei ein Feststellungsbegehren zuzulassen, wenn der Beschwerdeführer an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse habe, das kein rechtliches zu sein brauche, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein könne (BGE 144 III 175 E. 5; 141 III 68 E. 2.3; 136 III 102 E. 3.1). Ein Feststellungsinteresse fehle in der Regel, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung stehe, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden könne. Das Feststellungsbegehren sei somit subsidiär und nur dort zulässig, wo kein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren zur Verfügung stehe (BGE 135 III 378 E. 2.2). Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. So sei die strittige betreibungsrechtliche Sicherungsmassnahme am 22. August 2025 aufgehoben und die fünf Pferde ihren Eigentümern wieder zur Verfügung gestellt worden, nachdem die Schulden, welche Anlass zur Massnahme gegen hätten, beglichen worden seien. Der Beschwerdeführer könne daher kein Rechtsbegehren mehr auf Aufhebung der Massnahme stellen. Der Eigentümer von zwei der beschlagnahmten Pferde («C.___», «D.___») habe jedoch bereits angekündigt, gegenüber dem Beschwerdeführer Ansprüche geltend machen zu wollen, namentlich für die durch die Massnahme verursachten Kosten sowie für den angeblichen Schaden, den seine Pferde infolge der vom Betreibungsamt getroffenen Massnahme erlitten hätten. Auch von den übrigen Pferdeeigentümern seien ähnliche Ansprüche nicht auszuschliessen. Um sich gegen derartige Ansprüche verteidigen zu können, habe der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse daran, dass die Rechtmässigkeit der am 14. August 2025 vom Betreibungsamt angeordneten Massnahme gerichtlich geklärt werde.
Weiter führt der Beschwerdeführer aus, das Betreibungsamt habe in der Pfändungsurkunde keine Drittansprüche an den beiden Pferden «B.___» und «F.___» vermerkt, obschon seine Ehefrau das Amt vor dem Pfändungsvollzug vom 23. Mai 2025 auf die bestehende Drittansprüche hingewiesen habe. Dieses Unterlassen stelle eine Verletzung von Art. 106 Abs. 1 SchKG dar. Hätte das Betreibungsamt die Mitteilungen berücksichtigt, hätten die Eigentümer der betreffenden Pferde rechtzeitig durch die Einreichung von liquiden Beweismitteln ihr Eigentum nachweisen können. Hinsichtlich des Pferdes «E.___» habe das Betreibungsamt versehentlich die Angaben eines anderen Pferdeeigentümers vermerkt, ohne die Pfändungsurkunde nachträglich zu berichtigen. Die tatsächliche Eigentümerin, Frau G.___, sei erst am 29. Juli 2025 vom Betreibungsamt angeschrieben worden, nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers auf den Fehler aufmerksam gemacht habe. Frau G.___ habe sodann bereits Anfang August 2025, mithin vor Anordnung der angefochtenen Sicherungsmassnahme, Unterlagen eingereicht, welche ihr Eigentum ohne jeden Zweifel belegten. Die Drittansprüche an den Pferden «C.___» und «D.___» seien in der Pfändungsurkunde korrekt vermerkt worden. Auf Aufforderung des Betreibungsamts habe Herr H.___, Geschäftsführer und Inhaber der I.___, am 7. und 22. Juli 2025 Unterlagen vorgelegt, die das Eigentum der I.___ an diesen beiden Pferden zweifelsfrei belegten. Im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme am 14. August 2025 sei das Eigentum an den Pferden «E.___», «C.___» und «D.___» somit durch liquide Beweismittel eindeutig nachgewiesen worden. Das Eigentum an den beiden weiteren Pferden hätte ebenfalls ohne Weiteres nachgewiesen werden können, wenn das Betreibungsamt die Drittansprüche korrekt protokolliert hätte. Jedenfalls hätten sich die Eigentumsverhältnisse der Pferde hinreichend aus den öffentlich zugänglichen Registern von Swiss Equestrian und der Federation Equestre Internationale (FEI) ergeben, welche das Betreibungsamt auch tatsächlich konsultiert habe.
Des Weiteren sei das von der Gläubigerin J.___ eingereichte Verwertungsbegehren vor Ablauf der in Art. 116 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Monatsfrist gestellt worden. Sowohl ein verfrühtes als auch ein verspätetes Verwertungsbegehren sei unwirksam (vgl. AMONN / WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, § 26 N 12). Das Betreibungsamt sei dennoch am gleichen Tag auf dieses Begehren eingetreten, mithin noch vor Ablauf der in Art. 116 Abs. 1 SchKG zwingend vorgesehenen Minimalfrist (vgl. Beilage 10). Zudem habe die dem Verwertungsbegehren vom 13. Juni 2025 beigelegte Liste (vgl. Beilage 10) neben verschiedenen beweglichen Gegenständen (Fahrzeuge, Zubehör) «nur» die Pferde «B.___» und «F.___» sowie sieben weitere Pferde enthalten, für welche das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde keine Drittansprüche vermerkt habe. Die drei weiteren am 14. August 2025 beschlagnahmten Pferde («E.___», «C.___» und «D.___») seien in dieser Liste nicht aufgeführt gewesen. Es sei daher unverständlich und stossend, dass diese drei Pferde – die ohnehin nicht zur nächstfälligen Verwertung vorgesehen gewesen seien und angesichts der angemeldeten Drittansprüche keinesfalls unmittelbar hätten verwertet werden dürfen – dennoch amtlich verwahrt worden seien, zumal deren Eigentum sowohl durch liquide Beweismittel als auch durch die offiziellen Register eindeutig nachgewiesen worden sei.
Aus all diesen Gründen und unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze zur Pfändung sei die amtliche Verwahrung der fünf Pferde, deren Zugehörigkeit zu Dritten im Zeitpunkt der Anordnung für das Betreibungsamt offensichtlich gewesen sei bzw. habe sein müssen, nichtig. Die Nichtigkeit der am 14. August 2025 angeordneten amtlichen Verwahrung der fünf Pferde sei daher festzustellen. Sollte wider Erwarten die Nichtigkeit verneint werden, so sei festzustellen, dass diese Massnahme rechtswidrig sei.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit durch die angeordnete Massnahme. Das Betreibungsamt habe bis zur Freigabe der fünf Pferde am 22. August 2025 jede Mitteilung über deren Aufenthaltsort verweigert - selbst gegenüber den Dritteigentümern, Reitern und Betreuern, die bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme ausdrücklich auf die besonderen Pflegebedürfnisse der Tiere hingewiesen hätten. Die Unterbringung an einem unbekannten Ort habe zu erheblichem Stress für die Tiere geführt, die für den Transport teilweise hätten sediert werden müssen. Zwei Pferde («C.___» und «D.___») hätten im Anschluss an den Transport sogar vom K.___ medizinisch untersucht werden müssen (vgl. Beilage 28 und Beilage 29, Ziff. 2). Dabei hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden, die geeignet gewesen wären, die Gläubigerrechte zu sichern, ohne die Tiere unnötigen Risiken auszusetzen. Die Massnahme sei auch nicht zumutbar gewesen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Eine sachgerechte Interessenabwägung hätte ergeben, dass die massiven Eingriffe in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch das im Verhältnis untergeordnete Sicherungsinteresse der Gläubiger nicht gerechtfertigt gewesen seien. Die Massnahme habe tiefgreifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers gehabt: Sie habe zu einem erheblichen medialen Echo sowie zur sofortigen Suspendierung aus dem Elitekader Springen von Swiss Equestrian geführt. Diese Konsequenzen gingen weit über das hinaus, was im Interesse einer blossen Sicherung von Gläubigerrechten zulässig gewesen wäre. Hinzu komme, dass die Massnahme auch langfristige Folgen für die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nach sich ziehe. Pferdeeigentümer würden künftig davor zurückschrecken, ihre Tiere beim Beschwerdeführer in Pension zu geben, aus Angst, dass diese erneut an einem unbekannten Ort beschlagnahmt werden könnten. Der dadurch entstandene Vertrauensverlust und Imageschaden sei erheblich und vom Betreibungsamt bei seiner Entscheidung in krasser Weise unterschätzt worden.
Sodann habe das Betreibungsamt sein Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Der Umstand, dass die Pferde aufgrund einer ungeeigneten Behandlung oder des abrupten Umgebungswechsels ernsthafte Erkrankungen – etwa Koliken – hätten erleiden können, habe ein keineswegs zu vernachlässigendes Risiko dargestellt. Diese Gefahr sei vom Betreibungsamt eindeutig unterschätzt worden. Hinzu komme, dass die amtliche Verwahrung in unverhältnismässiger Weise die Fortführung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt habe. Am Beispiel des Pferdes «B.___» sei hervorzuheben, dass dieses allein rund einen Drittel der Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2025 generiert habe.
Schliesslich habe das Betreibungsamt die hier strittige Massnahme ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers und in dessen Abwesenheit – mithin superprovisorisch – angeordnet. Es habe dem Beschwerdeführer weder eine Verfügung noch ein Protokoll über die Intervention vom 14. August 2025 eröffnet. Eine auch nur summarische Begründung der Gründe, weshalb plötzlich beschlossen worden sei, fünf Pferde – darunter drei, die nicht einmal auf der Verwertungsliste aufgeführt gewesen seien – zu beschlagnahmen, fehle gänzlich. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten betreibungsrechtliche Sicherungsmassnahmen als superprovisorische Massnahmen angeordnet werden (vgl. BGE 115 III 41 E. 2). Damit ihr Zweck nicht vereitelt werde, werde dem Betroffenen das rechtliche Gehör zunächst nicht gewährt; er erhalte jedoch nachträglich die Möglichkeit, sich dazu zu äussern – und zwar nicht erst im Rechtsmittelverfahren, sondern vor jener Instanz, die das Superprovisorium angeordnet habe. Als Beispiel hierfür sei der Arrest nach Art. 271 ff. SchKG zu nennen, der als ausdrücklich geregelte vorsorgliche Massnahme im SchKG der Sicherung einer späteren Vollstreckung diene. Erwähnenswert sei auch Art. 265 ZPO, wonach superprovisorische Massnahmen ebenfalls ohne vorgängige Anhörung erlassen werden könnten, diese Anhörung jedoch unverzüglich nachzuholen sei (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Indem das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer weder eine – auch nur summarisch – begründete Verfügung eröffnet noch ihm nach Vollzug der Massnahme Gelegenheit eingeräumt habe, sich im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO analog dazu zu äussern, sei dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Da diese Gehörsverletzung heute nicht mehr geheilt werden könne und die getroffene Massnahme auch nicht mehr aufgehoben werden könne, sei deren Nichtigkeit, eventualiter deren Rechtswidrigkeit festzustellen.
2. Mit Vernehmlassung vom 2. September 2025 stellt das Betreibungsamt Thal-Gäu folgende Anträge:
1. Das Verfahren sei vorerst auf die Eintretensfrage zu beschränken.
2. Auf die Beschwerde vom 25. August 2025 sei nicht einzutreten.
Eventualiter:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Für eine umfassende Vernehmlassung und Akteneinsendung sei die Frist bis 30. September 2025 zu erstrecken.
Zur Begründung führt das Betreibungsamt aus, die betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 SchKG sei ein spezifisches zwangsvollstreckungsrechtliches Institut mit dem Zweck, einen gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen bzw. allfällige verfahrensmässige Fehler zu korrigieren. Die Beschwerde müsse einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen und sei deshalb nur gegen eine konkrete Handlung oder Unterlassung des Betreibungsamtes zulässig, auf welche ein Zurückkommen überhaupt noch möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_27/2013 vom 22. März 2013, E 1.1; Basler Kommentar SchKG I-Cometta / Möckli, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 17 N 7). Die Beschwerde sei nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer bei einer Gutheissung seiner Beschwerde eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen könne. Daran fehle es, wenn die angefochtene Verfügung inzwischen widerrufen worden sei. Es genüge daher nicht, eine betreibungsrechtliche Verfügung im Hinblick auf eine allfällige Haftungsklage als nicht gesetzeskonform zu rügen. Zudem müsse das Zwangsvollstreckungsverfahren in der Regel noch im Gang sein (BGer 5A_837/2018 vom 17.05.2019, E. 3.1). Wenn sich materiell-rechtliche Fragen stellten, sei das Gericht im Klageverfahren anzurufen und es könne nicht der Weg über die betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 SchKG gewählt werden. Die Beschwerde sei gegenüber sämtlichen Klagen subsidiär. Wie der Beschwerdeführer dargelegt habe, sei die betreibungsrechtliche Sicherungsmassnahme aufgehoben worden und die Pferde seien wieder an die Eigentümer herausgegeben worden. Der Beschwerdeführer könne somit kein Rechtsbegehren auf Aufhebung der Massnahme stellen. Es sei korrekt, dass die betreibungsrechtliche Sicherungsmassnahme aufgehoben worden sei, die Pferde seien allerdings dem Schuldner und Beschwerdeführer herausgegeben worden. Die Aufhebung der Sicherungsmassnahme sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer die offenen Forderungen in den beiden Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nrn. [...] und [...]), welche zur Pfändung Nr. [...] geführt hätten, vollumfänglich bezahlt habe. Die beiden Betreibungsverfahren hätten deshalb als erledigt abgeschlossen und abgerechnet werden können. Die vorliegende Beschwerde diene folglich offensichtlich keinem aktuellen praktischen Verfahrenszweck. Der Beschwerdeführer wolle einzig eine nach seiner Auffassung vorhandene Rechtswidrigkeit feststellen lassen. Eine solche blosse Feststellung einer Pflichtwidrigkeit, nur um eine bessere Grundlage für die Geltendmachung von allfälligen späteren Schadenersatzansprüchen zu schaffen, sei im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG unzulässig (Flavio Cometta / Urs Möckli in: Basler Kommentar zum SchKG [BSK SchKG], 3. Auflage, Basel 2021, Art. 17 N 7; statt vieler: BGE 138 III 265, E. 3.2). Zumal die Betreibungsverfahren komplett abgeschlossen seien, habe der Beschwerdeführer offensichtlich kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse. Sogar wenn wider Erwarten eine Nichtigkeit einer einzelnen Verfahrenshandlung festgestellt würde, hätte dies keinerlei Einfluss auf die beiden bereits abgeschlossenen Betreibungsverfahren.
3. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 führt der Beschwerdeführer aus, die vorliegende Beschwerde enthalte keinerlei Begehren oder Begründungselemente, welche auf eine Staatshaftung im Sinne von Art. 5 SchKG abzielen würden. Er behalte sich aber das Recht vor, gegebenenfalls und zu gegebener Zeit eine entsprechende Klage einzureichen. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Darstellung der Rechtsprechung zu Art. 17 SchKG einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einer vollstreckungsrechtlichen Massnahme auch dann, wenn diese bereits vollzogen und an sich nicht mehr korrigierbar sei, sofern dem Betroffenen durch die Massnahme Kosten oder ein Reputationsschaden entstanden seien (vgl. BGE 138 III 265 E. 3.2; 128 III 465 E. 1; 36 I 782 E. 1; 34 I 590 E. 4). Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Massnahme einen erheblichen Reputationsschaden erlitten habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer infolge der angefochtenen Massnahme erhebliche Kosten tragen müssen. Gemäss den von der Beschwerdegegnerin nach Einreichung der Beschwerde übermittelten Abrechnungen vom 27. August 2025 beliefen sich die Verwertungskosten auf insgesamt CHF 22'937.85. Zwar hätten die beiden Gläubiger, welche die streitige Massnahme beantragt hätten, einen Teil dieser Kosten gestützt auf die mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung übernommen (d.h. je CHF 5'734.45); dennoch verbliebe beim Beschwerdeführer eine substanzielle Kostenbelastung (CHF 11'468.95). Im Falle der Gutheissung der Beschwerde wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet, neue – korrigierte – Kostenabrechnungen zu erstellen und die zu Unrecht erhobenen Beträge zurückzuerstatten. Eine solche Korrektur betreffe unmittelbar das Vollstreckungsverfahren und falle klar in den Anwendungsbereich der Beschwerde nach Art. 17 SchKG, nicht hingegen in denjenigen einer Staatshaftungsklage nach Art. 5 SchKG. Unter Berücksichtigung dieser Kostenfolge sowie des fortdauernden und erheblichen Reputationsschadens stehe ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer über ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfüge und somit auf seine Beschwerde einzutreten sei.
4. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 hält der Präsident der Aufsichtsbehörde fest, der Antrag des Betreibungsamtes, wonach das vorliegende Verfahren nur auf die Eintretensfrage zu beschränken sei, werde abgewiesen. Dem Betreibungsamt werde Frist gesetzt, bis 6. November 2025 eine umfassende Vernehmlassung einzureichen.
5. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2025 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.
6. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1. Vorweg ist zu prüfen, ob auf die von A.___ am 25. August 2025 erhobene Beschwerde einzutreten ist.
1.1 Die Beschwerde muss einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen: Die Korrektur im Sinn eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein (BGE 139 III 384 E. 2.1; 138 III 219 E. 2.3; 120 III 107 E. 2; 105 III 101 E. 2; 99 III 58 E. 2). Dies setzt i.d.R. voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht ausnahmsweise auch dann, wenn sich die beanstandete Handlung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nie rechtzeitig beurteilt werden könnte (sog. virtuelles Interesse; allgemein: BGE 140 III 92 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1; 124 I 231 E. 1b; spezifisch zu Art. 17: BGE 99 III 58 E. 3), wie dies bspw. bei einem mehrmals gewährten vor-übergehenden Rechtsstillstand wegen Krankheit der Fall sein kann (vgl. BGE 105 III 101 E. 2). Die Beschwerde dient einzig vollstreckungsrechtlichen Zielen; die blosse Feststellung einer Pflichtwidrigkeit, nur um eine bessere Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu schaffen, ist bspw. unzulässig (Flavio Cometta / Urs Möckli in: BSK SchKG, Art. 17 N 7; allgemein: BGE 144 III 433 E. 6.2.1; spezifisch für die Beschwerde nach Art. 17 f.: BGE 138 III 265 E. 3.2; 128 III 468 E. 2.3; 120 III 107 E. 2; BGer 5A_41/2019 E. 1.2; 5A_343/2016 E. 2.2).
1.2 Wie in E. I. 1 ff. hiervor dargelegt, wurde die betreibungsrechtliche Sicherungsmassnahme vom 14. August 2025 am 22. August 2025 aufgehoben, weil der Beschwerdeführer die offenen Forderungen vollumfänglich bezahlt hatte. Die beiden Betreibungsverfahren wurden deshalb als erledigt abgeschlossen und abgerechnet. Ein praktischer Verfahrenszweck in dem Sinne, dass die betreibungsrechtliche Massnahme aufgehoben werden könnte, kann mit der Beschwerde demnach nicht mehr verfolgt werde. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist dem Betreibungsamt somit im Grundsatz Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer – soweit er die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der amtlichen Verwahrung vom 14. August 2025 beantragt, um eine bessere Grundlage gegen allfällige gegen ihn gerichtete spätere Schadenersatzansprüche zu schaffen – keinen praktischen Verfahrenszweck verfolgt (vgl. BGE 138 III 265 E. 3.3.3). Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach durch die amtliche Massnahme seine Reputation geschädigt worden sei, wenn durch die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – nicht mehr eine Aufhebung der betreibungsamtlichen Massnahme bewirkt werden kann (vgl. BGE 128 III 465 E. 1). Hingegen ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass im Falle einer Gutheissung der Beschwerde infolge Nichtigkeit der Sicherungsmassnahmen das Betreibungsamt allenfalls angewiesen werden könnte, neue Kostenabrechnungen zu erstellen, was in einer (teilweisen) Rückerstattung der vom Beschwerdeführer übernommenen betreibungsamtlichen Kosten resultieren könnte (vgl. E. I. 3. hiervor). So entfaltet eine nichtige Verfügung keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr beruhende weitere Verfügungen sind ihrerseits nichtig (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.3.1; 144 IV 57 E. 2.3; 142 II 411 E. 4.2; BGE 118 III 4 E. 2a). Dagegen wird eine allfällige Rechtswidrigkeit der Sicherungsmassnahmen im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sein. Selbst wenn eine Rechtswidrigkeit der Sicherungsmassnahmen festgestellt werden würde, könnte dies aufgrund dessen, dass die betreffenden Betreibungsverfahren bereits abgeschlossen wurden, nicht die Aufhebung der Kostenabrechnung vom 27. August 2025 zur Folge haben, zumal diese Kostenabrechnung – wie vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt wurde – im vorliegenden Verfahren nicht mitangefochten wurde. Somit verfolgt der Beschwerdeführer mit dem eventualiter gestellten Antrag, es sei die Rechtswidrigkeit der Sicherungsmassnahmen festzustellen, keinen praktischen Verfahrenszweck. Demnach wird nachfolgend einzig zu prüfen sein, ob die durch das Betreibungsamt am 14. August 2025 durchgeführten Sicherungsmassnahmen nichtig waren. Eine solche Korrektur betrifft das Vollstreckungsverfahren und fällt in den Anwendungsbereich der Beschwerde nach Art. 17 SchKG (vgl. BGE 138 III 265 E. 3.3.3). Somit ist bezogen auf den Hauptantrag auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung wird gemäss der sogenannten Evidenztheorie als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (BGE 138 II 501 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; 122 I 97 E. 3a/aa; BGer 2C_149/2020 E. 4.2.1; 2C_287/2019 E. 2.1). Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr beruhende weitere Verfügungen sind ihrerseits nichtig (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.3.1; 144 IV 57 E. 2.3; 142 II 411 E. 4.2; BGE 118 III 4 E. 2a). Die Nichtigkeit wirkt ex tunc. Nach dem Gesagten kann Nichtigkeit ausser in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen nur ausnahmsweise vorliegen, wenn nach den Umständen das System der Anfechtbarkeit nicht den notwendigen Schutz verleiht. Materiellrechtliche Mängel führen nur in seltenen Fällen zur Nichtigkeit eines Entscheides; demgegenüber sind schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die qualifizierte Unzuständigkeit der verfügenden Behörde typische Nichtigkeitsgründe (Flavio Cometta / Urs Möckli in: BSK SchKG, Art. 22 N. 8 f.; BGE 145 III 436 E. 4; 145 IV 252 E. 1.3.1; 144 IV 362 E. 1.4.3; 144 IV 57 E. 2.3; 142 II 411 E. 4.2; 122 I 97 E. 3a/aa).
3. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die vom Betreibungsamt beschlagnahmten fünf Pferde hätten offensichtlich im Eigentum von Dritten gestanden, weshalb die amtliche Verwahrung vom 14. August 2025 von Anfang an nichtig gewesen sei.
Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Betreibungsbeamten ist, die Rechtmässigkeit solcher «besserer» Rechte Dritter zu beurteilen. Somit hat er – angebliches Dritteigentum freilich an letzter Stelle, vgl. Art. 95 Abs. 3 SchKG – auch Vermögensstücke zu pfänden, an welchen nach den Angaben des Schuldners oder des Dritten demselben ein «besseres» Recht zusteht, und sodann das Widerspruchsverfahren zur Klärung dieses Rechts einzuleiten. Auf Grund der Anmeldung merkt das Betreibungsamt den Drittanspruch in der Pfändungsurkunde vor. Das Betreibungsamt muss dabei das Verfahren nach Art. 106 ff. SchKG durchführen, da es nicht ihm, sondern einzig dem zuständigen Richter zusteht, über den Bestand und die Tragweite des angemeldeten Rechts zu befinden. Das Betreibungsamt verfügt damit nicht über die Kognition, die Rechtmässigkeit solcher, angeblich besserer Rechte Dritter zu beurteilen. Dieser Entscheid obliegt dem nach Art. 109 SchKG zuständigen Richter, bei welchem die Widerspruchsklage anzuheben ist (vgl. Adrian Staehelin / Benno Strub in: BSK SchKG, Art. 106 N 26 m.w.H.). Der Betreibungsbeamte ist daher beispielsweise nicht befugt, den Dritteigentumsanspruch der Ehefrau eines betriebenen Schuldners zurückzuweisen, auch wenn er den Anspruch für unberechtigt hält, weil die gepfändeten Sachen nicht im Ehevertrag erwähnt sind (AB GE, BlSchK 1983, 143). Das Betreibungsamt darf auch nicht die Behandlung von Drittansprüchen ablehnen, weil diese sich mit dem sonstigen Verhalten des Anmeldenden nicht vereinbaren lassen, weil er z.B. als Gläubiger die Pfändung des betreffenden Objekts erwirkt hat (BGE 27 I 260; Jaeger/Walder/Kull, N 5). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 98 SchKG. Nur wenn die Berechtigung des Schuldners an einem Vermögensobjekt offensichtlich fehlt, darf das Betreibungsamt von dessen Pfändung absehen, wodurch auch das Widerspruchsverfahren entfällt (Adrian Staehelin / Benno Strub in: BSK SchKG, N. 3 zu Art. 106; BGE 107 III 67 E. 3).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war eine solche offensichtlich fehlende Berechtigung des Schuldners an den fünf Pferden nicht erstellt, wie nachfolgend darzulegen ist. Betreffend das Pferd «E.___» ist den vorliegenden Akten sowie den Rechtsschriften zu entnehmen, dass dem Betreibungsamt als Drittansprecher anfänglich L.___, gemeldet wurde. Dass der vorgenannte Drittansprecher nicht Eigentümer des Pferds «E.___» ist, wurde dem Betreibungsamt von dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. Juli 2025 mitgeteilt (BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 16). Im gleichen Schreiben wurde festgehalten, Drittanspruch zu Eigentum bestünde zugunsten der G.___. Nachdem die Gläubiger, M.___, das von Frau G.___ am Pferd «E.___» geltend gemachte Eigentum bestritten hatten, setzte das Betreibungsamt dieser mit Verfügung vom 29. Juli 2025 gestützt auf Art. 107 Abs. 5 SchKG eine Frist von 20 Tagen zur Erhebung einer Widerspruchsklage gemäss Art. 109 SchKG an. Wie das Betreibungsamt hierzu korrekt anführt, ändert der Umstand, dass die Drittansprecherin, G.___, hiernach mit Eingabe vom 11. August 2025 (via E-Mail) und 19. August 2025 (Nachreichung auf dem Postweg) ihre Unterlagen dem Betreibungsamt einreichte, nichts am laufenden Widerspruchsverfahren. Vielmehr hätte die Drittansprecherin, sofern die Gläubiger den Drittanspruch nicht anerkannt und demzufolge an der Bestreitung weiterhin festgehalten hätten, die Widerspruchsklage nach Art. 107 Abs. 5 SchKG beim zuständigen Gericht erheben müssen. Denn das Betreibungsamt hat die Begründetheit des Drittanspruchs wie erwähnt nicht zu überprüfen, zumal das Betreibungsverfahren das Widerspruchsverfahren im Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen von G.___ bereits eröffnet hatte. Bezüglich der Pferde «B.___» und «F.___» macht der Beschwerdeführer sodann geltend, die Eigentümerangaben betreffend diese Pferde, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Betreibungsamt ordnungsgemäss mitgeteilt habe, seien in der Pfändungsurkunde vom 23. Mai 2025 nicht aufgeführt worden. Die Drittansprüche an den Pferden «B.___» und «F.___» seien formell erst nach der Anordnung der hier strittigen Sicherungsmassnahme durch ihre jeweiligen Eigentümer beim Betreibungsamt angemeldet worden. Wie das Betreibungsamt hierzu gestützt auf die vorliegenden Akten nachvollziehbar darlegt, seien die diesbezüglichen Angaben durch den Beschwerdeführer bzw. seiner Ehefrau stets unvollständig erfolgt, weshalb vor der Sicherungsmassnahme bezüglich der genannten Pferde kein Drittanspruch habe eingetragen werden können. So müsse die Anmeldung des Drittanspruchs dem Gläubiger zu verstehen geben, wer welchen Anspruch auf welche gepfändete Sache geltend mache (BGE 144 III 198 E. 5.1.2.2). Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei bereits am 10. Februar 2025 mitgeteilt worden, dass die genaue Adresse der angeblichen Drittansprecher benötigt werde, was auch mit E-Mail vom 4. März 2025 nochmals verdeutlicht worden sei. Dadurch hätten die Pfändungsgläubiger ihre Prozessrisiken abschätzen und u.U. besser darüber urteilen können, ob sie die angemeldeten Drittansprüche bestritten oder akzeptierten (Adrian Staehelin / Benno Strub in: BSK SchKG, Art. 106 N 22). Somit ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Drittansprüche betreffend die Pferde «B.___» und «F.___» aufgrund der unvollständigen Informationen nicht in die Pfändungsurkunde aufnahm. Daran vermag auch die Rüge des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach sich das Eigentum an diesen beiden Pferden hinreichend aus den betreffenden Pferdepässen sowie aus den einschlägigen, öffentlichen Registern von Swiss Equestrian sowie der Federation Equestre Internationale (FEI) ergeben hätte. Wie das Betreibungsamt hierzu schlüssig darlegt, wird in den Registern des Swiss Equestrian ausdrücklich darauf verwiesen, dass ein Eigentümer- bzw. Besitzereintrag nicht als Nachweis im zivilrechtlichen Sinn gilt, weshalb es sich nicht um eindeutige Eigentums- und Besitzverhältnisse handeln kann. Vielmehr musste zur Klärung des besseren Rechts an einer Sache das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG durchgeführt werden. Das vorgehend Gesagte gilt schliesslich auch hinsichtlich der gemeldeten Drittansprüche hinsichtlich der Pferde «C.___» und «D.___». Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die vorgenannten fünf Pferde mangels offensichtlicher Dritteigentümerschaft nicht aus der Pfandhaft entliess. Eine diesbezügliche Nichtigkeit ist demnach zu verneinen.
4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Betreibungsamt habe die Notwendigkeit der superprovisorischen Sicherungsmassnahme nie begründet. Deshalb werde beantragt, dass die Aufsichtsbehörde abkläre, welche Umstände das Betreibungsamt zu einer derart abrupten Sicherungsmassnahme veranlasst hätten.
Sofern es das Betreibungsamt für angemessen hält, insb. wenn der Schuldner das Zutrauen nicht verdient oder ein Gläubiger glaubhaft macht, dass zur Sicherung seiner Rechte die Verwahrung anderer Sachen durch das Betreibungsamt oder durch Dritte notwendig ist, hat das Betreibungsamt die Verwahrung der nicht in Abs. 1 geregelten beweglichen Sachen anzuordnen (Abs. 3). Unterlässt der Betreibungsbeamte die notwendigen Sicherungsmassnahmen, kommt es allenfalls zur Haftbarkeit des zuständigen Kantons (Nino Sieri in: BSK SchKG, Art. 98 N. 3). Dem Betreibungsamt steht ein grosser Ermessensspielraum beim Entscheid zu, ob eine Sache in amtliche Verwahrung genommen werden soll. Die in Art. 98 SchKG geregelten Sicherungsmassnahmen sind auch als vorsorgliche Massnahmen zulässig, wenn dies zur Vorbereitung der Pfändung und zum Schutze der Gläubigerinteressen notwendig ist (vgl. auch Sieri in: BSK SchKG, Art. 90 N 7f.; BGE 107 III 67 E. 2). Voraussetzung für die Zulässigkeit ist allerdings, dass eine besondere Dringlichkeit vorliegt (vgl. BGE 142 III 643 E. 2.1; BGer 5A_616/2017 E. 6; 5A_263/2015; BGE 115 III 41, 44; 107 III 67, 70ff.).
Bezüglich der vorliegend strittigen Frage zur Begründetheit der vorsorglichen Sicherungsmassnahmen kann vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach habe das Betreibungsamt vor der Sicherungsmassnahme erkennen können, dass der Beschwerdeführer über das Pferd «N.___» unbefugterweise verfügt habe und zufolge dessen per Valuta 24. März 2025 eine Kaufpreisgutschrift von CHF 130'000.00 habe verbuchen können. Das Pferd sei durch das Betreibungsamt anlässlich der Pfändungseinvernahme in das Protokoll aufgenommen worden, wobei dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit auch für dieses Pferd mitgeteilt worden sei, dass es mit Pfändungsbeschlag belegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe über dieses Pferd unbefugterweise, trotz Verfügungsverbot und zur möglichen Schädigung der Gläubiger verfügt. Zudem sei auch über das Pferd «F.___» unbewilligt verfügt worden, als der Beschwerdeführer in eigenem Namen («A.___ verkauft das folgende Pferd ... ») dieses gemäss Rechnung Nr. 2025005 vom 25. Februar 2025 zum Preis von CHF 48'000.00 an O.___, , verkauft habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer ebenfalls zum Schaden der Pfändungsgläubiger unerlaubterweise über Pfändungssubstrat verfügt (vgl. Verfügungsverbot nach Art. 96 SchKG). Zudem sei dem Betreibungsamt mit Anruf vom 11. August 2025 durch die an der Pfändung beteiligte Gläubigerschaft, M.___, mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer Pferde wegschaffen und so das Pfändungssubstrat schmälern würde. Konkret sei zu diesem Zeitpunkt das ebenfalls gepfändete Pferd «P.___» bereits ins Ausland überführt worden. Die Gläubigerin habe zugleich eine Gefährdung ihrer übrigen aus der Pfändung begründeten Rechte geltend gemacht, da der Beschwerdeführer gepfändete Vermögenswerte beiseiteschaffe. Sodann seien mit Schreiben vom 13. August 2025, welches beim Betreibungsamt am 14. August 2025 eingegangen sei, angebliche Eigentumsverhältnisse des Pferdes «Q.___» durch die angeblich jetzigen Eigentümer mitgeteilt worden. Zunächst sei eröffnet worden, dass das Pferd bis zum 17. Oktober 2023 im Eigentum von R.___, dessen offenbarer Inhaber dem Betreibungsamt als angeblicher Dritteigentümer angegeben worden sei, gestanden hätte. Dieses sei anschliessend an die S.___ veräussert worden, welche auch zum Zeitpunkt der Pfändung Eigentümerin des Pferdes gewesen sein solle. Das Pferd sei schlussendlich am 25. Juli 2025 aus den Stallungen an der , unter Mithilfe des Beschwerdeführers ins Ausland überführt worden, sodass eine Zuführung zur Zwangsvollstreckung aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht mehr möglich gewesen sei. Dies sei ohne Zustimmung des Betreibungsamtes und trotz des laufenden und dem Beschwerdeführer bekannten Pfändungsverfahrens erfolgt (Verfügungsverbot). Weiter sei mitgeteilt worden, R.___ habe die angeblich aktuelle Drittansprecherin des Pferdes «Q.___» gleichentags nach Erhalt der Mitteilung über das Pfändungsverfahren informiert; dies sei am 29. Juli 2025 geschehen. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post sowie auch des Empfängerstaats (USA) habe die Fristansetzung an den Drittansprecher zur Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG jedoch bereits am 8. Juli 2025 zugestellt werden können. Eine Mitteilung an das Betreibungsamt des angeblich nicht beteiligten Drittansprechers sei hingegen erst am 18. August 2025 erfolgte. Das Pferd sei 17 Tage nach der Zustellung der Fristansetzung an den Drittansprecher aus den Stallungen des Beschwerdeführers entfernt und so der Zwangsvollstreckung entzogen worden. Wie vorstehend dargelegt habe der Beschwerdeführer, in Kenntnis des Verfügungsverbots und trotz angeblichem Dritteigentumsanspruch, unbefugterweise und zum möglichen Schaden der betreibenden Gläubiger verfügt. Schliesslich habe das Betreibungsamt am 14. August 2025 gestützt auf die vorstehend umschriebenen Informationen eine Kontrolle beim Beschwerdeführer unter Beizug des Veterinäramts des Kantons Solothurn sowie der Polizei angeordnet. In Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt hätten die Mikrochips der auf dem Hof angetroffenen Pferde abgelesen werden und mit der rechtsgültigen Pfändungsurkunde verglichen werden können. Vor Ort habe festgestellt werden können, dass die nachfolgenden, mit Beschlag belegten und von einem hängigen Widerspruchsverfahren nach Art. 107 SchKG betroffenen Pferde nicht hätten vorgefunden werden können. Die Pferde seien auch in keinen Resultatlisten von Reitturnieren dieses Tages enthalten gewesen. Es handle sich konkret um folgende Pferde: «T.___», «U.___», «V.___», «W.___», «X.___», «Y.___», «Q.___», «Z.___» und «P.___». Aufgrund dessen, dass die vorgenannten 9 gepfändeten und nach wie vor mit Beschlag belegten Pferde ohne die Zustimmung des Betreibungsamtes verschoben worden seien oder anderweitig darüber verfügt worden sei, habe das Betreibungsamt als vorsorgliche Sicherungsmassnahme nach Art. 98 Abs. 3 SchKG die amtliche Verwahrung angeordnet.
Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen waren eine Gefährdung der Gläubigerinteressen und eine besondere Dringlichkeit erstellt. Der Beschwerdeführer gab durch seine unbefugte Verfügung über die Pferde selbst den Anlass dazu, weshalb das Betreibungsamt verpflichtet war, eine Sicherungsmassnahme gemäss Art. 98 SchKG durchzuführen.
5.
5.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. So habe das Betreibungsamt bis zur Freigabe der fünf Pferde am 22. August 2025 jede Mitteilung über deren Aufenthaltsort verweigert - selbst gegenüber den Dritteigentümern, Reitern und Betreuern, die bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme ausdrücklich auf die besonderen Pflegebedürfnisse der Tiere hingewiesen hätten. Die Unterbringung an einem unbekannten Ort habe zu erheblichem Stress für die Tiere geführt, die für den Transport teilweise hätten sediert werden müssen. Zwei Pferde («C.___» und «D.___») hätten im Anschluss an den Transport sogar vom K.___ medizinisch untersucht werden müssen. Dabei hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden, die geeignet gewesen wären, die Gläubigerrechte zu sichern, ohne die Tiere unnötigen Risiken auszusetzen.
Die vorgehenden Vorwürfe des Beschwerdeführers werden durch die überzeugenden Ausführungen des Betreibungsamtes und gestützt auf die Aktenlage allesamt entkräftet, wie nachfolgend darzulegen ist. Demnach sei das Betreibungsamt anlässlich der Sicherungsmassnahme vom 14. August 2025 von der Ehefrau des Beschwerdeführers orientiert worden, dass das Pferd «C.___» beim Transportieren äusserst nervös werde und massiv austreten würde. Es sei behauptet worden, dass dadurch ein Transport generell nicht möglich sei, da sich dieses Pferd stets selbst verletze – obwohl das Pferd zuvor an verschiedenen Wettkämpfen eingesetzt worden sei, die teilweise auch im Ausland stattgefunden hätten. Daraufhin sei in Absprache mit einem örtlichen Tierarzt die Sedierung (medikamentöse Beruhigung) des Pferdes in Erwägung gezogen worden, welche anschliessend und zum Schutz vor allfälligen Verletzungen unter fachgerechter tierärztlicher Aufsicht durchgeführt worden sei. Von den Bereitern sei ausserdem behauptet worden, dass das Pferd «C.___» krank beziehungsweise stark lahm sei. Von den anwesenden Tierärzten sei deshalb eine Untersuchung und Beobachtung beim K.___, angeordnet. Das Pferd sei von der genannten Klinik untersucht und zur Beobachtung über Nacht im Tierspital behalten worden. Eine angebliche Lahmheit habe von der Pferdeklinik nicht festgestellt werden können; es lägen auch keine sonstigen klinischen Anzeichen einer orthopädischen Erkrankung vor. Gesundheitliche Folgen der Sedierung hätten keine vorgelegen. Von den behandelnden Tierärzten sei bescheinigt worden, dass das Pferd die Pferdeklinik am 15. August 2025 in gutem Allgemeinzustand verlassen habe. Auch betreffend das Pferd «D.___» sei geltend gemacht worden, dass es krank beziehungsweise stark lahm sei. Deswegen sei auch dieses Pferd von den anwesenden Tierärzten für eine Untersuchung und Beobachtung beim K.___, angemeldet worden. Auch dieses Pferd sei von der genannten Klinik untersucht und zur Beobachtung über Nacht im Tierspital behalten worden. Bei der Ankunft sei das Pferd in einem guten Allgemeinzustand und die Vitalparameter seien in der Norm gewesen. Eine gründliche klinische Untersuchung sei durchgeführt worden und unauffällig gewesen. Es habe von der Pferdeklinik keine angebliche Lahmheit festgestellt werden können. Das Pferd sei alsdann über Nacht in eine Boxe zur Beobachtung verbracht worden. Am Folgetag seien wiederum einige Tests durchgeführt worden, wobei auch dort keine Lahmheit und auch keine klinischen Anzeichen einer orthopädischen Erkrankung festgestellt worden seien. Das Pferd habe die Pferdeklinik am 15. August 2025 in gutem Allgemeinzustand verlassen (vgl. Berichte Pferdeklinik betreffend «C.___» und «D.___»; BA-NR. 33 und 34).
Insofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht, es hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden, die geeignet gewesen wären, die Gläubigerrechte zu sichern, ohne die Tiere unnötigen Risiken auszusetzen, spricht er darauf an, dass sein Rechtsvertreter mit E-Mail vom 20. August 2025 an das Betreibungsamt gelangte und hinsichtlich des Pferdes «B.___» den Vorschlag unterbreitete, der Beschwerdeführer wolle das Pferd auf eigene Kosten in seine Stallungen in [...] überführen. Des Weiteren sollte eine Sicherheitsleistung (Kaution) von CHF 250'000.00 für die Einhaltung der erwähnten Verpflichtungen auf ein Konto des Betreibungsamtes überwiesen werden. Ebenso sollte der Pass des Pferdes beim Betreibungsamt hinterlegt werden. Diesbezüglich ist vorweg anzufügen, dass der Schuldner keinen Anspruch darauf hat, dass gepfändete bewegliche Sachen in seinem Gewahrsam verblieben. Dies gilt umso mehr, wenn der Schuldner – wie im vorliegenden Fall – das Zutrauen nicht verdient, indem er bspw. gepfändete Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung entzieht oder zu entziehen versucht (Sieri, a.a.O., Art. 98 N 10). Wie vom Betreibungsamt überzeugend dargelegt wird, waren mildere Mittel bereits aufgrund der Zuwiderhandlungen gegen das in Art. 96 Abs. 1 SchKG statuierte Verfügungsverbot sowie die Verpflichtung, die gepfändeten Vermögenswerte jederzeit zur Verfügung des Betreibungsamtes zu halten, nicht ausreichend. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist demnach zu verneinen.
5.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Massnahme sei nicht zumutbar gewesen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Eine sachgerechte Interessenabwägung hätte ergeben, dass die massiven Eingriffe in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch das im Verhältnis untergeordnete Sicherungsinteresse der Gläubiger nicht gerechtfertigt gewesen seien. So habe die Massnahme tiefgreifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers gehabt: Sie habe zu einem erheblichen medialen Echo sowie zur sofortigen Suspendierung aus dem Elitekader Springen von Swiss Equestrian geführt. Diese Konsequenzen gingen weit über das hinaus, was im Interesse einer blossen Sicherung von Gläubigerrechten zulässig gewesen wäre. Hinzu komme, dass die Massnahme auch langfristige Folgen für die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nach sich ziehe. Pferdeeigentümer würden künftig davor zurückschrecken, ihre Tiere beim Beschwerdeführer in Pension zu geben, aus Angst, dass diese erneut an einem unbekannten Ort beschlagnahmt werden könnten. Der dadurch entstandene Vertrauensverlust und Imageschaden sei erheblich und sei vom Betreibungsamt bei seiner Entscheidung in krasser Weise unterschätzt worden.
Wie bereits in E. II. 1 hiervor dargelegt, verfolgt der Beschwerdeführer, insofern er geltend macht, durch die amtliche Massnahme sei seine Reputation geschädigt worden, keinen praktischen Verfahrenszweck, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen nicht einzutreten ist. Wie das Betreibungsamt ausführt, hat es die betreibungsrechtlichen Massnahmen im Rahmen des Gleichheitsprinzips nach Art. 8 BV ungeachtet des Bekanntheitsgrades des Beschwerdeführers durchzuführen. Dass der Beschwerdeführer vom Springkader von Swiss Equestrian suspendiert worden sei, sei eine Folge daraus, dass der Beschwerdeführer gegen die von ihm unterzeichnete Kadervereinbarung, die geltenden Reglemente sowie die von Swiss Equestrian vertretenen Werte verstossen habe, wobei dieser Entscheid ausschliesslich bei Swiss Equestrian gelegen sei. Es gelte aber auch festzuhalten, dass die Suspendierung des Beschwerdeführers per 29. August 2025 wieder aufgehoben worden und er wieder Bestandteil des Springkaders von Swiss Equestrian sei.
Zusammenfassend ist somit auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Sicherungsmassnahme sei für ihn unzumutbar gewesen, unbegründet.
6. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das Betreibungsamt habe sein Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Der Umstand, dass die Pferde aufgrund einer ungeeigneten Behandlung oder des abrupten Umgebungswechsels ernsthafte Erkrankungen – etwa Koliken – hätten erleiden können, habe ein keineswegs zu vernachlässigendes Risiko dargestellt. Diese Gefahr sei vom Betreibungsamt eindeutig unterschätzt worden. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in E. II. 5 hiervor verwiesen werden. Hieraus ist ersichtlich, dass das Betreibungsamt die notwendigen Vorkehren zur Erhaltung und Gesunderhaltung der Pferde unternommen hat. Zudem hat es dem Umstand, dass die Tiere teilweise im Reitsport eingesetzt werden, mit der Betreuung durch Fachpersonen und Fachärzte Rechnung getragen.
7. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die amtliche Verwahrung habe in unverhältnismässiger Weise die Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt. Am Beispiel des Pferdes «B.___» sei hervorzuheben, dass dieses allein rund einen Drittel der Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2025 generiert habe. In dieser Hinsicht kann auf die Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. So hätte der Beschwerdeführer diese Rüge mittels Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug und/oder die Pfändungsurkunde innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG anfechten müssen. Hierbei hätte er unter anderem geltend machen können, dass in die Pfändungsurkunde aufgenommene Gegenstände unpfändbar (Art. 92 SchKG) seien. Ein entsprechendes Rechtsmittel wurde durch den Beschwerdeführer jedoch nicht ergriffen. Die Abschrift der Pfändungsurkunde wurde am 28. Mai 2025 durch das Betreibungsamt mit eingeschriebenem Brief versendet und vom Beschwerdeführer bei der zuständigen Poststelle in der Folge nicht abgeholt. Eingeschriebene Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide gelten spätestens am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist als zugestellt, wenn der Schuldner mit der Zustellung eines behördlichen Aktes hat rechnen müssen, was im vorliegenden Fall aufgrund des laufenden Pfändungsverfahrens und der bereits am 24. Mai 2025 zugestellten Verfügung betreffend Pfändungsvollzug zutrifft. Eine diesbezügliche Rüge in diesem Verfahrensstadium ist somit verspätet, womit darauf nicht einzutreten ist.
8. Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Betreibungsamt habe die hier strittige Massnahme ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers und in dessen Abwesenheit – mithin superprovisorisch – angeordnet. Es habe ihm weder eine Verfügung noch ein Protokoll über die Intervention vom 14. August 2025 eröffnet. Eine auch nur summarische Begründung der Gründe, weshalb plötzlich beschlossen worden sei, fünf Pferde – darunter drei, die nicht einmal auf der Verwertungsliste aufgeführt gewesen seien – zu beschlagnahmen, fehle gänzlich. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten betreibungsrechtliche Sicherungsmassnahmen zwar als superprovisorische Massnahmen angeordnet werden. Damit ihr Zweck nicht vereitelt werde, werde dem Betroffenen das rechtliche Gehör zunächst nicht gewährt; er erhalte jedoch nachträglich die Möglichkeit, sich dazu zu äussern - und zwar nicht erst im Rechtsmittelverfahren, sondern vor jener Instanz, die das Superprovisorium angeordnet habe. Indem das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer weder eine – auch nur summarisch – begründete Verfügung eröffnet noch ihm nach Vollzug der Massnahme Gelegenheit eingeräumt habe, sich im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO analog dazu zu äussern, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Da diese Gehörsverletzung heute nicht mehr geheilt und die getroffene Massnahme auch nicht mehr aufgehoben werden könne, sei deren Nichtigkeit, eventualiter deren Rechtswidrigkeit festzustellen.
Wie der Beschwerdeführer korrekt anführt, können betreibungsrechtliche Sicherungsmassnahmen bei gegebener Dringlichkeit – welche vorliegend zu bejahen war (s. E. II. 4 hiervor) – vorsorglich angeordnet werden, ohne dem Schuldner vorab das rechtliche Gehör zu gewähren. Somit wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich nachträglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Pfändung konnte durch vollständige Zahlung der Forderungen jedoch bereits fünf Arbeitstage nach erfolgter Sicherungsmassnahme abgeschlossen werden. Dass dem Beschwerdeführer in dieser kurzen Zeitspanne noch nicht das rechtliche Gehör gewährt wurde, kann dem Betreibungsamt nicht zum Vorwurf gemacht wurde. So ist davon auszugehen, dass dies entsprechend erfolgt wäre, wenn das Betreibungsverfahren nicht umgehend aufgehoben worden wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen.
9.
9.1 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die dem Verwertungsbegehren vom 13. Juni 2025 beigelegte Liste habe neben verschiedenen beweglichen Gegenständen (Fahrzeuge, Zubehör) «nur» die Pferde «B.___» und «F.___» sowie sieben weitere Pferde enthalten, für welche das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde keine Drittansprüche vermerkt habe. Die drei weiteren am 14. August 2025 beschlagnahmten Pferde («E.___», «C.___» und «D.___») seien in dieser Liste nicht aufgeführt gewesen. Es sei daher unverständlich und stossend, dass diese drei Pferde – die ohnehin nicht zur nächstfälligen Verwertung vorgesehen gewesen seien und angesichts der angemeldeten Drittansprüche keinesfalls unmittelbar hätten verwertet werden dürfen – dennoch amtlich verwahrt worden seien.
Wie aus der Pfändungsurkunde vom 27. Mai 2025 (BA-Nr. 24) ersichtlich, wurden vom Betreibungsamt insgesamt 38 Pferde mit Pfändungsbeschlag belegt, darunter auch die ab dem 14. August 2025 vorübergehend amtlich verwahrten Pferde «B.___», «C.___», «D.___», «E.___» und «F.___». Der Schuldner wurde mit der Pfändungsurkunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er über die gepfändeten Vermögenswerte bei Straffolge nicht mehr verfügen darf. Wie in den vorgehenden Abschnitten dargelegt, hielt sich der Beschwerdeführer aber nicht an dieses Verfügungsverbot, weshalb das Betreibungsamt am 14. August 2025 die entsprechenden Sicherungsmassnahme in Form einer amtlichen Verwahrung vorzunehmen hatte. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Liste zum Verwertungsbegehren diente dagegen lediglich der Information des Schuldners, betreffend welche Gegenstände die Gläubigerin J.___ die Verwertung verlangt hatte. Dies entband das Betreibungsamt jedoch nicht von der Pflicht, falls wie im vorliegenden Fall aufgrund der Dringlichkeit notwendig, sämtliche mit Pfändungsbeschlag belegten Gegenstände vorsorglich zu sichern, zumal die J.___ nicht die einzige Gläubigerin im betreffenden Pfändungsverfahren war. Wie das Betreibungsamt darlegt, kann diese Liste auch nicht als Anhaltspunkt für die vorgenommene Sicherungsmassnahme herangezogen werden. Die Sicherungsmassnahmen figurieren im Gesetz bereits unter den Bestimmungen zur Pfändung, weshalb auch kein Verwertungsbegehren zur Vornahme von sichernden Massnahmen zum Erhalt des Pfändungssubstrates notwendig ist. Vielmehr genügt es, wenn der Schuldner die Verpflichtung, die gepfändeten Gegenstände dem Betreibungsamt jederzeit zur Verfügung zu halten, missbraucht, indem er sie bspw. wegschaffe, um Sicherungsmassnahmen anzuordnen (vgl. Sieri, a.a.O., Art. 98 N 9 ff.).
9.2 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das von der J.___ eingereichte Verwertungsbegehren sei vor Ablauf der in Art. 116 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Monatsfrist gestellt worden. Sowohl ein verfrühtes als auch ein verspätetes Verwertungsbegehren sei unwirksam (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, § 26 N 12). Das Betreibungsamt sei dennoch am gleichen Tag auf dieses Begehren eingetreten, mithin noch vor Ablauf der in Art. 116 Abs. 1 SchKG zwingend vorgesehenen Minimalfrist (vgl. Beschwerdebeilage 10).
Wie aus den Akten ersichtlich, wurde das Verwertungsbegehren am 13. Juni 2025 gestellt. Die diesbezügliche Mitteilung des Betreibungsamtes an den Schuldner erfolgte ebenfalls am 13. Juni 2025 (Beschwerdebeilage 10). Gemäss Art. 116 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen. Die Fristen von Art. 116 SchKG können weder vom Betreibungsamt noch durch Parteivereinbarung geändert werden (Art. 33 Abs. 1; Amonn/Walther, a.a.O., §26 N 10). Auch die dem Schuldner vom Gläubiger gewährte Stundung hat keinen Einfluss auf die Dauer und den Lauf der Frist (vgl. bezüglich Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens BGE 77 III 60). Der Schuldner kann jedoch durch Unterlassung einer Beschwerde darauf verzichten, die Nichteinhaltung der Minimalfrist von einem Monat bzw. sechs Monaten, die ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist, geltend zu machen, sollte das Betreibungsamt einem zu früh gestellten Verwertungsbegehren zu Unrecht Folge leisten. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar die Nichteinhaltung der Minimalfrist. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmässigkeit bzw. der allfälligen Nichtigkeit der strittigen Sicherungsmassnahme. So steht das Verwertungsbegehren – wie in E. II. 9.1 hiervor dargelegt – nicht in direktem Zusammenhang mit der Sicherungsmassnahme vom 14. August 2025. Im Übrigen liegt in der verfrühten Entgegennahme eines Verwertungsbegehrens allein kein Nichtigkeitsgrund für nachfolgende Betreibungshandlungen (Markus Frey / Dominic Staible in: BSK SchKG, N. 34 zu Art. 116; Urteil des Bundesgerichts 5A_43/2010 vom 19. März 2010 E. 3.2), weshalb auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet werden kann.
10.
10.1 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass betreffend die am 14. August 2025 durch das Betreibungsamt Thal-Gäu angeordnete amtliche Verwahrung der Pferde «B.___», «C.___», «D.___», «E.___» und «F.___» keine Nichtigkeit vorliegt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch