Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 15. September 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Rauber
a.O. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Zahlungsbefehl Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 22. August 2025 erhebt A.___ gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn (zugestellt am 18. August 2025) fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, auf dem Zahlungsbefehl sei die Bezeichnung der Gläubigerschaft ungenügend. Zudem werde bestritten, dass Herr B.___ vertretungsberechtigt sei. Er beantrage somit, diese Betreibung von Amtes wegen aufzuheben resp. als nichtig zu erklären.
2. Das Betreibungsamt beantragt mit Vernehmlassung vom 29. August 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
3. Mit Eingabe vom 9. September 2025 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und macht ergänzend geltend, die Gläubigerschaft sei auf dem Zahlungsbefehl mangelhaft bezeichnet. Daran ändere auch die vom Betreibungsamt beigelegte Kopie aus dem Amtsblatt nichts. Zudem beschwere er sich weiter, dass sich Herr B.___ für die Gläubigerschaft als vertretungsberechtigt erachte. Das Betreibungsamt hätte das Betreibungsbegehren in der vorliegenden Form abweisen müssen. Die Betreibung sei im Register zu löschen.
II.
1. Im Betreibungsbegehren ist der Name des Gläubigers anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Der Schuldner hat ein eminentes Interesse daran, die Person des Betreibungsgläubigers genau zu kennen, denn nur so kann er sich gegen die gegen ihn gerichtete Betreibung wirksam verteidigen (vgl. BGE 114 III 64). Ein Zahlungsbefehl, in welchem der Gläubiger – entsprechend den Angaben im Betreibungsbegehren – nicht klar und unzweideutig bezeichnet wird, ist grundsätzlich nichtig (BGE 98 III 24). Eine fehlerhafte Parteibezeichnung wird gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch im Sinne einer Ausnahme geheilt, sofern der Schuldner über die Identität des Betreibungsgläubigers keine Zweifel hegen konnte und durch nichts in seinen Interessen beeinträchtigt war. Beispiele, bei denen in der Rechtsprechung die Nichtigkeit verneint wurde, sind folgende zu finden: Es wurde eine Zweigniederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit statt die Gesellschaft, der sie angehört, als Betreibungsgläubigerin bezeichnet (BGE 120 III 11); der Betreibende verwendet ein Pseudonym (BGE 102 III 133); Kanton X statt die Schweizerische Eidgenossenschaft leitet die Betreibung für die direkten Bundessteuern ein (JK ZG, ZGGVP 2000, 150); die Kongregation der Barmherzigen Brüder tritt unter dem Namen «Psychiatrische Klinik O.» als Betreibungsgläubigerin auf (LGVE 1982, 68f.).
Im vorliegenden Fall war sich der Beschwerdeführer von Anfang an zweifellos der Identität der auf dem Zahlungsbefehl als Gläubigerin erfassten «Erbengemeinschaft Ingold» bewusst. Wie vom Betreibungsamt dargelegt, ergibt sich aus dem Zahlungsbefehl Nr. [...], dass der Beschwerdeführer mit Betreibungsbegehren vom 4. August 2025 für entwendetes Inventar aus der Erbschaft C.___, über eine Summe von CHF 17'847.30, nebst 5 % Zins seit dem 19. Mai 2025, betrieben wurde. Wie im Weiteren aus dem Amtsblatt des Kantons Solothurn Nr. 16 vom 24. Januar 2025 zu entnehmen ist, erwarb der Beschwerdeführer von der betreibenden Gläubigerin seine heutige Wohnliegenschaft am [...] zu Eigentum. Der Beschwerdeführer kennt somit die Gläubigerin und weiss somit, von wem er betrieben wird. Schliesslich vermag er aus der Rüge, Herr B.___ sei betreffend die Erbengemeinschaft nicht vertretungsberechtigt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wurde Herr B.___ auf dem Betreibungsbegehren von der Gläubigerin als Vertreter erfasst.
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch