Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 24. Februar 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 20. Januar 2025 und macht im Wesentlichen geltend, die Berechnung des Existenzminimums sei falsch und entsprechend seinen Angaben neu vorzunehmen.
2. Das Betreibungsamt beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen und der Beschwerdeführer auf den Revisionsweg zu verweisen.
3. Mit Schreiben vom 16. Februar 2025 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, es seien Steuern von CHF 1'600.00 einzurechnen. Dem ist entgegenzuhalten, dass Steuern gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden können (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2).
1.2 Sodann sind die geltend gemachten Kosten für Strom und Wasser bereits im Grundbetrag enthalten.
1.3 Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer, es seien Auslagen für Arzt- sowie Zahnarztbesuche zu berücksichtigen. Soweit die geltend gemachten Gesundheitskosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können sie gegen Vorlage der Leistungsabrechnung der Krankenkasse und des Zahlungsbelegs sowie bei entsprechendem Guthaben auf dem Lohnpfändungskonto aus der Lohnpfändungsmasse im maximalen Umfang der gepfändeten Quote zurückerstattet werden.
1.4 Sodann wurde in der Existenzminimumberechnung für auswärtige Verpflegung ein Betrag von CHF 242.00 berücksichtigt, was gestützt auf die Richtlinien der Aufsichtsbehörde nicht zu beanstanden ist. Die übrigen geltend gemachten Auslagen für persönliche Verpflegung sind im Grundbetrag enthalten.
1.5 Die vom Beschwerdeführer in seinen geltend gemachten Auslagen aufgeführte Privatkundenversicherung der Helvetia umfasst Privathaftpflicht, Hausrat-, Rechtsschutz- und Reiseversicherung (s. www.helvetia.com/ch/web/de/privatkunden /kontakt/services/praemienrechner/privatkundenversicherung-berechnen.html/offer). Solche Privatversicherungen sind gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde im Grundbetrag enthalten.
1.6 Des Weiteren können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für «Amortisation Covid-19 Kredit», Rechnungen Credit-Reform und «Amortisation offene Betreibung» nicht in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt werden, da dies eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde.
2. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm die Liegenschaftskosten (Hypothek, Amortisation, Gebäudeversicherung, Heizung) einzurechnen. Wie aus dem Pfändungsprotokoll vom 9. Januar 2025 ersichtlich, legte der Beschwerdeführer anlässlich des Pfändungsvollzugs diesbezüglich keine Belege vor, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass in der Existenzminimumberechnung keine Liegenschaftskosten eingerechnet wurden, bzw. diesbezüglich vermerkt wurde «gegen Belege». Die Aufsichtsbehörde hat in diesem Zusammenhang im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen. Das Gleiche gilt auch bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für die Betreuung seines Hundes. So wurden dazu im Pfändungsprotokoll keine Angaben gemacht.
Des Weiteren wurden im Pfändungsprotokoll vom 9. Januar 2025 als Auslagen für den Arbeitsweg CHF 3'000.00 pro Jahr bzw. CHF 250.00 pro Monat angegeben, was entsprechend in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt wurde. Nun macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitergehende Auto- und Benzinkosten sowie Auslagen für Autoreparatur und MFK-Prüfung geltend. Diesbezüglich ist er ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch