Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 7. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel   

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ AG,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Zahlungsbefehl Nr. [...]


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass

-       die A.___ AG als Schuldnerin am 1. September 2025 fristgerecht Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach, der Schuldnerin zugestellt am 21. August 2025, erhebt;

-       die Schuldnerin gegen den genannten Zahlungsbefehl am 1. September 2025 fristgerecht Rechtsvorschlag erhebt;

-       das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 11. September 2025 den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;

-       die Schuldnerin im Wesentlichen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt, damit sie ihren Rechtsvertreter beiziehen könne;

-       die Schuldnerin zudem ausschliesslich Rügen gegen die in Betreibung gesetzte Forderung vorbringt und nicht darlegt, inwiefern der Zahlungsbefehl Nr. [...] mangelhaft sein sollte;

-       auf die Beschwerde somit nicht einzutreten und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist;

-       das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-       die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

erkannt:

1.    Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

 

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch