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Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 20. Oktober 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Beschwerde vom 11. September 2025 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 7. August 2025. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, ihre Schwester, Frau B.___, habe sich nach einem Gerichtsfall vom 10. Mai 2022 und kurz nach Beendigung ihrer Lohnpfändungen im August 2025 mit einer haltlosen Betreibung ihr gegenüber gerächt. Nachdem sie, A.___, einen Drittel einer Immobilie an ihre Schwester mit Kaufvertrag vom 13. November 2015 verkauft habe, sei es zu einem Rechtsstreit mit ihr und der anderen Schwester, Frau C.___, gekommen, mit dem Resultat, dass die Immobilie 2017 habe verkauft werden müssen und die ganze Geschichte am 10. Mai 2022 vor dem Regionalgericht in Thun im Beisein von Anwälten endlich habe beendet werden können. Ihre Schwester betreibe sie nun mit angeblichen Rückforderungen ab 1. Oktober 2015. Diese Rückforderungen und eine angebliche Vereinbarung seien immer wieder Bestandteil von erfolglosen Behauptungen gewesen, bis und mit Gerichtstermin vom 10. Mai 2022 (s. Replik vom 21. September 2021 von Frau D.___, Rechtanwältin, [...]; Beschwerdebeilage 10).
2. Das Betreibungsamt stellt mit Vernehmlassung vom 25. September 2025 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
3. Mit Eingabe vom 30. September 2025 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, mit dem Gerichtstermin vom 10. Mai 2022 sei zwischen ihnen, den drei Schwestern, gegenseitig alles finanziell geregelt und abgegolten worden. D.h., auch die Rückforderungen von Frau B.___, damit sie keine ungerechtfertigte Forderungen mehr stellen könne. Ihre Schwester, Frau C.___, sei bis zu diesem Datum finanziell auch in Allem involviert gewesen. Die Rückforderungen von Frau B.___ seien schon vor dem 10. Mai 2022 ein Thema gewesen und da in der ganzen Sache abgegolten, seien sie abgewiesen worden. Eine Vereinbarung zwischen ihr und Frau B.___ habe es nie gegeben. Sie habe ihrer Schwester 2015 auf ihre Bitte hin ihren Drittel der Liegenschaft verkauft, um ihr entgegenzukommen. Den zweiten Drittel ihrer Schwester Frau C.___ habe B.___ nicht erhalten, weshalb Frau B.___ mit Frau C.___ vor Gericht gegangen sei. Aus dem habe dann resultiert, dass die ganze Liegenschaft habe verkauft werden müssen, da zwischen den Schwestern untereinander keine Einigung möglich gewesen sei. Aus dieser Sache sei Frau B.___ Frau C.___ immer noch Geld schuldig. Die Beschwerdeführerin schulde Frau B.___ nichts mehr. Sie habe Frau B.___ nach langem betrieben, da sie die dreifach unterzeichnete gerichtliche Vereinbarung vom 10. Mai 2022 nicht eingehalten habe. Demnach habe ihr B.___ noch CHF 13'800.00 zu überweisen. Ihrer Schwester Frau C.___ sei Frau B.___ auch noch Geld schuldig. Ihre Schwester Frau B.___ habe von ihr eine kleine Liegenschaft übernehmen können und sei deshalb laut Testament der Tante verpflichtet, ihrer Schwester Frau C.___ und ihr je CHF 5'000.00 zu überweisen und zahle nicht.
II.
1. Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, welche gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210), welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, S. 45 N. 37). Dabei ist die Feststellung der Nichtigkeit Sache der Aufsichtsbehörde. Hier kommt der Beschwerde nur die Funktion einer jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu. Auf die Beschwerde ist somit unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Nichtigkeit einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend ist strittig, ob es sich bei der Betreibung Nr. [...] um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung handelt.
2.2 Bei den in der Rechtsprechung zunächst auf Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs geprüften Betreibungsverfahren ging es jeweils um die Frage, ob ein Betreibungsgläubiger durch die besondere Vorgehensart und -weise bei der Eintreibung seiner (bestehenden) Forderung rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Aufsichtsbehörde Schaffhausen, BlSchK 1994, E. 2a S. 96). Später waren jedoch auch Fälle zu beurteilen, in denen der Bestand der Betreibungsforderung strittig war.
Gerade in der letzteren Konstellation ist die Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts zu beachten, dass es einem Gläubiger erlaubt ist, eine Betreibung einzuleiten, ohne den Bestand der Forderung nachzuweisen. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann und unbesehen davon erwirkt werden, ob die betreffende Forderung tatsächlich besteht oder nicht (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 115 III 18 E. 3.b S. 21; 125 III 149 E. 2a S. 150; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4; BlSchK 1991 S. 113). Dies schliesst die Annahme eines Rechtsmissbrauches praktisch aus (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BlSchK 1991 S. 113; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Nach Art. 85a SchKG ist es vielmehr Sache des ordentlichen Richters, der von der Betreibungsschuldnerin im beschleunigten Verfahren angerufen werden kann, festzustellen, ob die Schuld, die der Betreibung zugrunde liegen soll, besteht oder nicht.
2.3 Die erwähnte Rechtsprechung gilt speziell für umstrittene Schulden. In den zitierten Präjudizien wird für eindeutig rechtsmissbräuchliche Betreibungen aber ausdrücklich ein Vorbehalt gemacht (BGE 113 III 2 E. 2.b S. 5; 115 III 18 S. 21). Betreibungen, mit denen eine Betreibungsgläubigerin offensichtlich Ziele verfolgt, welche nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, sind als rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; 115 III 18 E. 3b S. 21; Urteil BGE 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008, E. 3.2). Darunter fallen Betreibungen mit dem einzigen Zweck, den Betreibungsschuldner zu schikanieren und zu bedrängen (BGE 115 III 18 Regeste Nr. 1; Urteil 5C.190/2002 vom 11. Dezember 2003, E. 3.1; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008, E. 3.2). Um diesen Schluss ziehen zu können, ist auch das Verhalten der Betreibungsgläubigerin ausserhalb der fraglichen Betreibungen zu beachten und zu berücksichtigen (BGE 115 III 18 E. 3b S. 21). Die Feststellung der schikanösen und damit rechtsmissbräuchlichen Betreibung liegt, selbst wenn dabei auch der Bestand einer Betreibungsforderung mitbeurteilt wird, bei der Aufsichtsbehörde und nicht beim Richter nach Art. 85a SchKG (Art. 22 SchKG, BlSchK 1988, S. 195, 1991, S. 113, 1994, S. 97 ff., 1996, S. 229 ff.).
In BGE 115 III 18 hatte ein Betreibungsgläubiger innert fünfzehn Monaten zunächst vier Betreibungen für dieselbe Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von CHF 775'000.00 eingeleitet, nach erfolgtem Rechtsvorschlag jedoch keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen, obwohl der Rechtsvorschlag in der zweiten Betreibung zu spät erfolgt war und diese deshalb ohne weiteres hätte fortgesetzt werden können. Für die gleiche Forderung hat der Betreibungsgläubiger zudem nach einem Jahr eine solche im Umfang von CHF 250'000.00 folgen lassen (vgl. BlSchK 1994, E. 2a S. 96; KURT AMONN, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1989, ZBJV 1991 S. 659 f.). Die Aufsichtsbehörde Bern erkannte ebenfalls auf Rechtsmissbrauch bei dreiundfünfzig Betreibungen für klarerweise nicht bestehende Forderungen, welche gegen vier Betreibungsschuldner eingeleitet wurden, um diese bei deren Berufsverbänden und -kollegen zu verunglimpfen und zu diskreditieren (BlSchK 1991, E. 4 f. S. 111; vgl. auch Aufsichtsbehörde Genf, BlSchK 1988, S. 194).
Die Aufsichtsbehörde Schaffhausen hat in einem Betreibungsverfahren das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung abgelehnt. Aus den Umständen ergab sich keine schädigende Absicht des Betreibungsgläubigers und der Betreibungsschuldner machte auch nicht geltend, dass die Betreibungseinleitung dazu diene, ihn zu schikanieren, sondern dazu, ihn als Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit einer Anzeige, welche der Betreibungsgläubiger gegen einen Dritten eingereicht hatte, abzulehnen. Der Betreibungsgläubiger war zwar der Aufforderung des Betreibungsamts, den Forderungstitel einzureichen, nicht nachgekommen (Art. 73 Abs. 1 SchKG) und hatte zudem vor der Aufsichtsbehörde nicht konkret dargelegt, welche Forderung seiner Betreibung zugrunde lag und aus welchen Kontakten mit dem Betreibungsschuldner diese entstanden sein soll. Dennoch war gemäss Aufsichtsbehörde nicht auszuschliessen, dass der Betreibung eine bestehende Forderung zugrunde lag, weil der Betreibungsgläubiger sein Ablehnungsgesuch gegen den Betreibungsschuldner nicht allein mit der Betreibung begründet hatte. Deshalb wurde nicht auf einen Rechtsmissbrauch erkannt (BlSchK 1994, S. 96 ff.).
2.4 Bezüglich des vorliegenden Falles ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausreichen, um die Betreibung als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. Gemäss Zahlungsbefehl Nr. [...] wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester, B.___, für eine Rückforderung über CHF 33'050.00 inkl. Zins seit dem 1. Oktober 2015 betrieben. Wie das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang korrekt dargelegt hat, geht aus den Akten hervor, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Schwestern ein langer Rechtsstreit über gegenseitige Forderungen aus einem Gewinnbeteiligungsrecht gemäss Vertrag vom 13. November 2015 besteht, welcher vor dem Regionalgericht Oberland, Thun, mit einem Vergleich vom 10. Mai 2022 abgeschlossen wurde. Jedoch machte die Gläubigerin, B.___, mit Schreiben vom 17. Februar 2025 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 1) geltend, die Beschwerdeführerin habe ihrerseits Abmachungen nicht eingehalten. So habe die Beschwerdeführerin einen Vorschuss von ihr, B.___, erhalten, und die Abmachung sei gewesen, dass dieser Betrag zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen würde. Nun sehe sich B.___ gezwungen, die Beschwerdeführerin ebenfalls zu betreiben und fordere sie auf, ihr den Betrag von CHF 29'487.00 (inkl. 6 % Zinsen) bis 15. März 2025 zu überweisen. Aufgrund dieser Sachlage kann demnach nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die von einer Schwester (heutige Gläubigerin) angehobene Betreibung ausschliesslich auf einer Rachebetreibung fusst. So kann gemäss der vorgenannten Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen auf Nichtigkeit einer Betreibung erkannt werden, nämlich wenn es offensichtlich ist, dass der Gläubiger mit der Betreibung Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Dass dies vorliegend der Fall ist, kann aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht gesagt werden. Da es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, ist die Beschwerde abzuweisen.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, insoweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch