Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 7. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel   

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung Nr. […]


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 23. September 2025 erhebt A.___ Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 18. September 2025. Zudem verlangt er, dass sich die Richter Frau Barbara Hunkeler, Herr Thomas Flückiger, Frau Barbara Kofmel und Frau [...] (recte: Kanzleimitarbeiterin) von vornherein als befangen erklärten und sich vom Verfahren ausschliessen liessen.

 

2. Auf die Einholung von Akten und Vernehmlassung wird verzichtet.

 

II.

 

1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde dieselben Beschwerdegründe geltend, welche er bereits in seinen Beschwerden vom 17. Dezember 2024, 11. April 2025, 23. Mai 2025, 5. Juni 2025 und 6. August 2025 vorgebracht hatte. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2024 wurde von der Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Sodann trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerden vom 11. April 2025, 23. Mai 2025 und 6. August 2025 mit Urteilen SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025, SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025 und SCBES.2025.82 vom 11. August 2025 nicht ein und wies die Beschwerde vom 5. Juni 2025 mit Urteil SCBES.2025.59 vom 17. Juni 2025 ab, soweit darauf einzutreten sei. Auf die vorliegend erhobenen Beschwerderügen ist somit ebenfalls nicht einzutreten. Ebenso ist auf das zum wiederholten Mal gestellte Ausstandsgesuch (s. E. I. 1 hiervor) nicht einzutreten. Auf die Gesuche wurde bereits mit den Urteilen SCBES.2024.94, SCBES.2025.36, SCBES.2025.55, SCBES.2025.59 und SCBES.2025.82 nicht eingetreten.

 

2.

2.1 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

2.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat vorliegend mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die Aufsichtsbehörde mit den Urteilen SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025, SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025, SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025, SCBES.2025.59 vom 17. Juni 2025 und SCBES.2025.82 vom 11. August 2025 bereits beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Sodann wurde der Beschwerdeführer in den vorgenannten Urteilen SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025 und SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025 darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen werde. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer mit Urteilen SCBES.2025.59 vom 17. Juni 2025 und SCBES.2025.82 vom 11. August 2025 wegen mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten von CHF 300.00 bzw. CHF 500.00 auferlegt. Trotzdem erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2025 wiederum Beschwerde mit den gleichen Argumenten, weshalb die Aufsichtsbehörde nicht umhinkommt, dem Beschwerdeführer aufgrund der mutwilligen Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 500.00 aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Der Beschwerdeführer hat wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch