Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 21. Februar 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Versteigerung Liegenschaft
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen, worin ihm mitgeteilt wurde, er habe dem Betreibungsamt im Zusammenhang mit der am 10. Juni 2025 angesetzten öffentlichen Versteigerung zwecks Aufnahme von Fotos am 20. Februar 2025, 09.00 Uhr, uneingeschränkten Zugang zu den Räumlichkeiten der Liegenschaft GB [...] zu gewähren. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Haus sei am 20. Januar 2025 verkauft worden, weshalb er keine Fotoaufnahmen von seinem Haus wünsche. Er werde keine Kosten übernehmen, welche vom Betreibungsamt unnötig verursacht worden seien.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hält das Betreibungsamt fest, die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sein Haus am 20. Januar 2025 verkauft worden sei, entspreche nicht den Tatsachen. Zwar sei an diesem Datum ein Auftrag zur Errichtung eines Grundstückkaufvertrages erteilt worden. Der Kaufvertrag sei aber bis dato weder öffentlich beurkundet noch im Tage- und Grundbuch eingetragen worden. Somit nehme das Verwertungsverfahren seinen Lauf. Zudem habe das Betreibungsamt gemäss Art. 134 SchKG die Steigerung so anzusetzen, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lasse. Im Sinne dieser Bestimmung sei es folglich auch nicht unangebracht, wenn das Betreibungsamt über dieses Steigerungsobjekt eine Fotodokumentation erstelle, um möglichst viele Interessenten anzusprechen.
3. Mit Eingabe vom 8. Februar 2025 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1. Wie das Betreibungsamt korrekt angeführt hat, hat es gemäss Art. 134 SchKG die Steigerung so anzusetzen, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt. Dazu gehört unter anderem auch, den Steigerungsinteressenten die Möglichkeit zu gewähren, das Steigerungsobjekt zu besichtigen, und zwar auch dann, wenn der Schuldner die Liegenschaft noch bewohnt (Possa / Gasser / Stöckli, SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 6a zu Art. 134). Im Lichte dessen ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt vor Durchführung der Versteigerung eine Fotodokumentation erstellen will, um möglichst viele Interessenten anzusprechen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich eine Finanzierungsbestätigung zu Handen der B.___ für den Kauf des Einfamilienhauses an der [...]strasse [...] bis zu einem Kaufpreis von max. CHF 650'000.00 eingereicht. Ein Kaufvertrag oder ein Grundbucheintrag liegen nicht vor. Somit hat das Betreibungsamt das Verwertungsverfahren fortzusetzen und es besteht somit kein Anlass, von der beabsichtigten Fotodokumentation abzusehen.
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch