Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Urteil vom 3. März 2026   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,   

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Betreibungsverfahren Nr. [...]


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Am 16. Januar 2026 berechnete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum und die monatlich pfändbare Quote von B.___ und pfändete von deren Einkommen den das Existenzminimum von CHF 3’803.00 übersteigenden Betrag.

 

2. Dagegen erhob der Ehemann der Schuldnerin A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) mit Datum vom 20. Januar 2026 fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er beanstandete verschiedene Unstimmigkeiten und verlangte den Ausstand der Sachbearbeiterin C.___.

 

3. Das Betreibungsamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2026 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

 

 

II.

 

1. Die Pfändung betrifft die Ehefrau des Beschwerdeführers. Da es um das Existenzminimum der Familie geht, ist auch ihr Ehemann zur Beschwerdeführung legitimiert (116 III 75). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Bezüglich der erhobenen Rügen kann vollumfänglich auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes verwiesen werden. Die Höhe des in der Existenzminimumsberechnung festgehaltenen variablen Einkommens hat auf die Höhe der Pfändung keinen Einfluss, da der das Existenzminimum übersteigende Betrag gepfändet wurde. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bezahlen ihre Krankenkassenprämien nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Prämien nicht in die Existenzminimumsberechnung aufgenommen worden sind, sondern gegen Vorlage eines Zahlungsnachweis aus dem Pfändungserlös zurückerstattet werden. All dies wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Mail der Sachbearbeiterin C.___ vom 21. Januar 2026 aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund bestehen keinerlei Zweifel an der Sorgfalt und Unparteilichkeit von C.___. Das Ausstandsbegehren entbehrt jeglicher Grundlage.

 

3. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos. Bei mutwilliger Prozessführung können einer Partei aber Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Im vorliegenden Fall ist von einer Kostenauflage noch abzusehen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt ohnehin nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Schaller