Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 12. Juni 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Am 22. Januar 2026 berechnete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 2’450.00 übersteigenden Betrag von CHF 302.00.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 9. Februar 2026 fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er will, dass die Kosten für sein GA und seine beiden Handys in seinem Existenzminimum berücksichtigt werden.
3. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
4. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben wurde, liess sich nicht mehr vernehmen.
II.
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er müsse, um arbeitsfähig zu sein, ein SBB GA haben. Mit seiner Einzelfirma erzielt der Beschwerdeführer kein Einkommen. Im Pfändungsprotokoll ist festgehalten, dass er mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit die aktuellen Kosten nur knapp durch die Einnahmen decken kann. Dementsprechend hat ihm das Betreibungsamt in der Existenzminimumsberechnung kein Einkommen angerechnet und auch keine Erwerbsauslagen berücksichtigt. Wenn mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit kein Einkommen erzielt werden kann, können auch keine Erwerbsunkosten berücksichtigt werden. Denn Zuschläge zum Grundbetrag werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unumgänglich sind. Berufsauslagen sind nur dann unumgänglich, wenn damit auch ein anrechenbares Einkommen erzielt wird. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall.
2. Der Beschwerdeführer besitzt zwei Handys, ein privates und eines für seine Einzelfirma. Für das Handy zum geschäftlichen Gebrauch kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden. Die Kosten für das Handy zum Privatgebrauch sind im monatlichen Grundbetrag enthalten.
3. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, welche nicht die angefochtene Existenzminimumsberechnung betreffen, wird nicht eingetreten.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller