Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 26. März 2026  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


 

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

 

-    A.___ am 10. Februar 2026 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 3. Februar 2026 erhob;

 

-    der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 10. März 2026 folgende Verfügung erliess:

1.    Eine Kopie der Stellungnahme des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 5. März 2026 geht inkl. Beilagen zur Kenntnis an A.___.

2.    Es wird davon Kenntnis genommen, dass das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2026 aufgehoben und durch eine neue vom 5. März 2026 revidiert hat.

3.    A.___ wird Frist gesetzt bis 20. März 2026 mitzuteilen, ob er an der Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2026 festhält, oder diese als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann. Ohne Bericht innert der gesetzten Frist wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

 

-    A.___ die Verfügung vom 10. März 2026, welche mittels Gerichtsurkunde an ihn versandt wurde, innert der Abholfrist bis 18. März 2026 nicht abgeholt hat;

 

-     eine Sendung, welche innert der Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, am letzten Tag dieser Frist als zugestellt gilt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34, 143 III 15 E.4.1), wobei diese Rechtsprechung nur gilt, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400);

 

-     A.___ als Beschwerdeführer zweifellos mit der Zustellung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde rechnen musste, womit die Verfügung vom 10. März 2026 am 18. März 2026 als zugestellt gilt;

 

-     innert der bis am 20. März 2026 gesetzten Frist keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte und das Beschwerdeverfahren demnach als gegenstandslos abzuschreiben ist;

 

-    das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

 

beschlossen:

 

1.   Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.   Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch