Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 22. Mai 2026  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn,

 

Beschwerdegegner

 


betreffend       Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Am 3. Februar 2026 berechnete das Betreibungsamt Region Solothurn das Existenzminimum von A.___. Mit Verfügung vom selben Tag pfändete das Betreibungsamt den das berechnete Existenzminimum von CHF 5'697.00 übersteigenden Betrag des Nettoeinkommens, zusätzlich in vollem Umfang allfällige Provisionen, 13. Monatslohn und allfällige Lohnzulagen; dies bis zur vollständigen Deckung der Forderung, längstens bis 1 Jahr seit Pfändungsvollzug.

 

2. A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) erhob am 11. Februar 2026 (Postaufgabe) frist- und formgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

2.    Die Neuberechnung des Existenzminimums unter vollständiger Berücksichtigung der regelmässigen Fixkosten.

3.    Die Festsetzung einer angemessenen und verhältnismässigen monatlichen Zahlung.

 

3. Das Betreibungsamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2026 den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

 

4. Der Beschwerdeführer, dem die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde, liess sich nicht mehr vernehmen.

 

5. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Berechnung des Existenzminimums verletze Art. 93 Abs. 1 SchKG, da seine tatsächlichen und unvermeidbaren Lebenshaltungskosten sowie die familiären Verpflichtungen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Insbesondere sei seine obligatorische Krankenkassenprämie nicht ins Existenzminimum einbezogen worden, mit dem Hinweis, dass diese nachträglich gegen Vorlage von Quittungen rückerstattet werden könnten. Dieses Vorgehen stelle keine gleichwertige Sicherstellung des Existenzminimums dar, da Krankenkassenprämien regelmässige, obligatorische Kosten seien, die monatlich und im Voraus bezahlt werden müssten und somit unmittelbar existenzsichernd seien. Die festgesetzte Lohnpfändung führe daher faktisch zu einer Unterschreitung des gesetzlich geschützten Existenzminimums, was gemäss Art. 93 SchKG nicht zulässig sei. Trotz seiner ausgewiesenen Kooperationsbereitschaft und seines Vorschlags einer realistischen monatlichen Zahlung von CHF 100.00 sei keine mildere oder verhältnismässigere Massnahme geprüft worden. Dies stelle eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar, welches auch im Schuldbetreibungsrecht Anwendung finde.

 

2. Vom Gesamteinkommen kann nur jener Teil gepfändet werden, der nach Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Dem Gesamteinkommen ist also das Existenzminimum gegenüberzustellen, pfändbar ist die verbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat dieses Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Er darf sich dabei nicht blindlings an die von seiner kantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt. Seinem Ermessen ist dabei ein weiter Spielraum gegeben (Georges Vonder Mühll, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 – 158 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 21 mit Hinweisen). Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen für das Existenzminimum gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Dieser Effektivitätsgrundsatz hat allgemeine Tragweite und entspricht einer festen Bundesgerichtspraxis bezüglich der Unterhaltsbeiträge an Familienmitglieder, wurde aber in BGE 121 III 20 E. 3 m.H. auch hinsichtlich der Berücksichtigung von Mietzinsen und Krankenkassenprämien als zutreffend erkannt. Die Begründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt. Der Schuldner hat dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat. Kommt er seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weist sich über deren tatsächliche Zahlung aus, steht ihm die Möglichkeit offen, die Revision der Einkommenspfändung zu verlangen (a.a.O. N 25 mit mehreren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach einer vom Bundesgericht nicht bean-standeten Berner Praxis kann der Schuldner die im Existenzminimum nicht berücksichtigten Krankenkassenprämien aus den ihm für den Grundbedarf zustehenden Mitteln bezahlen und anschliessend gegen Vorlage der Zahlungsbelege aus dem Betreffnis bereits eingegangener Lohn- bzw. Rentenabzüge entschädigen lassen, bis nach dreimonatiger Bezahlung die Zahlungsvermutung greift (a.a.O. m.Verw.a. das Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2015 vom 24.6.2015 E. 4.4).

 

3. Dem Betreibungsprotokoll der Betreibung Nr. [...] lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von seiner Krankenkasse für die Prämien vom April 2025 bis September 2025 – und damit für Prämien kein halbes Jahr vor der Pfändung – betrieben werden musste. Gemäss Stellungnahme des Betreibungsamtes vom 24. Februar 2026 konnten aktuellere Erkenntnisse als diejenigen, dass der Beschwerdeführer seiner Prämien wiederholt säumig ist, infolge fehlender Antwort der Krankenkasse bislang nicht erhältlich gemacht werden. Das Betreibungsamt konnte demnach richtigerweise nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe seine Krankenkassenkassenprämien bislang effektiv bezahlt. Dass das Betreibungsamt infolgedessen die Krankenkassenprämien nicht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen resp. den Beschwerdeführer darauf verwiesen hat, effektiv bezahlte Prämien nachträglich einzufordern, entspricht demnach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden.

 

4. Der Beschwerdeführer kann auf Art. 93 Abs. 4 SchKG hingewiesen werden. Danach kann er das Betreibungsamt beauftragen, während der Dauer der Einkommenspfändung die laufenden Krankenkassenprämien der obligatorischen Krankenversicherung direkt aus der pfändbaren Quote beim Versicherer zu bezahlen.

 

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 1 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                                                           Schenker