Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 13. Mai 2026    

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Oberrichter Rauber  

Gerichtsschreiber Isch

 

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Revision der Lohn- bzw. Einkommenspfändung


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 13. Februar 2026 betreffend Revision der Lohn- bzw. Einkommenspfändung sowie sinngemäss gegen die requisitionsweise vorgenommene Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 9. Februar 2026. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, gemäss der Berechnung des Existenzminimums sollten Krankenkassenprämien nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet werden. Es sei ihm jedoch faktisch nicht möglich, die Beträge vorzufinanzieren, da ihm das Geld dazu fehle. Sodann sei mit Frau B.___ vom Oberamt ausdrücklich vereinbart worden, dass er seine Alimente ab sofort ordnungsgemäss bezahlen müsse. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb diese Zahlungen nicht korrekt im Existenzminimum berücksichtigt worden seien. Des Weiteren leide er an Morbus Crohn. In Solothurn sei bei der Berechnung seines Existenzminimums auf diese Krankheit Rücksicht genommen, da er auf spezielle, deutlich teurere Ernährung angewiesen sei. In der aktuellen Berechnung sei dieser Umstand nicht berücksichtigt worden.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2026 beantragt das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem reicht das Betreibungsamt eine neue Existenzminimumberechnung vom 17. Februar 2026 ein, worin das Existenzminimum des Schuldners von CHF 1'999.00 auf CHF 2'216.00 erhöht worden ist.

 

II.

 

1. Eine SchKG-Beschwerde gegen die Anordnung einer Massnahme ist, wie die Anordnung der Pfändung, im Falle einer Requisition (Rechtshilfe) bei der Aufsichtsbehörde des requirierenden (um Rechtshilfe ersuchenden) Amtes einzureichen, weil dieses nach wie vor die Verfahrenshoheit hat und deshalb auch das «pfändende Amt» bleibt. Dagegen ist die Beschwerde an die für das requirierte (Rechtshilfe leistende) Amt zuständige Aufsichtsbehörde zu richten, wenn die Art und Weise, wie die angeordnete Verfügung ausgeführt worden ist, beanstandet wird (BGE 96 III 93 E. 1; BGer 7B.521/2004 vom 24. Dezember 2004, E. 2.1; Kurt Amonn/Fridolin Walter, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 30; KuKo SchKG-Möckli, 2. Aufl. 2014, Art. 4 N 11).

 

Die Aufsichtsbehörden des ersuchten Amtes haben sich nur mit Beschwerden zu befassen, welche sich gegen Handlungen richten, welche das Amt selbständig vornimmt, d.h. wenn es eigenes Ermessen walten lässt und nicht nur die Weisungen der ersuchenden Behörde ausführt (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 283 ff. zu Art. 17 SchKG mit weiteren Hinweisen). Selbständig handelt das ersuchte Amt insbesondere bei der Pfändung. Beschwerden gegen eine Pfändung, die das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Gegenstände liegen, gemäss Art. 89 SchKG auf Ersuchen eines andern Betreibungsamtes vollzogen hat, sind daher an die Aufsichtsbehörde zu richten, der das ersuchte Amt untersteht (BlSchK 2007 S. 107; BGE 96 III 93 E. 1; 84 III 33 E. 2).

 

Der Beschwerdeführer nennt in seiner Beschwerde vom 19. Februar 2026 zwar die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn betreffend Revision der Lohn- bzw. Einkommenspfändung vom 13. Februar 2026 als Anfechtungsobjekt. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen jedoch ausschliesslich die durch das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach requisitionsweise vorgenommene Existenzminimumberechnung vom 9. Februar 2026, womit diese Berechnung im Lichte des oben Gesagten das Anfechtungsobjekt bildet und das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach Beschwerdegegnerin ist.

 

2. Wie aus der angefochtenen Existenzminimumberechnung vom 9. Februar 2026 sowie der neuen Existenzminimumberechnung vom 17. Februar 2026 ersichtlich ist, resultieren daraus Unterdeckungen des Existenzminimums von - CHF 174.60 bzw. - CHF 391.60. Demnach kann keine Lohnpfändung durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer hat somit kein aktuelles praktisches Interesse daran, dass die Existenzminimumberechnung abgeändert wird, weshalb auf die Beschwerde praxisgemäss nicht einzutreten ist.

 

Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden, wie nachfolgend darzulegen ist.

 

3. Wie aus dem Pfändungsprotokoll vom 6. Februar 2026 und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes ersichtlich, bezahlt der Beschwerdeführer seine Krankenversicherungsprämien nicht bzw. nicht regelmässig. Zudem bestehen Betreibungen der Krankenkasse. Gemäss ständiger Praxis sind die Prämien somit nicht fix im Existenzminimum einzurechnen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien bei einer allfälligen Lohnpfändung nur gegen Vorweisung der Zahlungsquittungen zurückerstattet. Wie das Betreibungsamt sodann korrekt darauf hinweist, kann das Amt gestützt auf Art. 93 Abs. 4 SchKG auf entsprechenden Antrag des Schuldners die Arbeitgeberin des Schuldners während der Dauer einer Einkommenspfändung anweisen, zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer. Der Schuldner hat dazu die Versicherungspolicen vorzulegen. Voraussetzung einer Anweisung im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG ist aber natürlich, dass überhaupt eine Lohnpfändung durchgeführt wird.

 

4. Hinsichtlich der durch den Schuldner zu zahlenden Unterhaltsleistungen hält des Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung fest, dass der Beschwerdeführer diese bislang nicht regelmässig bezahlt hat. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Unterhaltsbeiträge dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Lohnpfändung ebenfalls nur gegen Vorweisung der diesbezüglichen Zahlungsquittungen zurückerstattet werden.

 

5. Schliesslich ist aus den Akten und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes ersichtlich, dass die im Zusammenhang mit der Erkrankung des Beschwerdeführers geltend gemachte notwendige teurere Ernährung bislang nicht berücksichtigt wurde. So wurde die auswärtige Verpflegung im Rahmen der Existenzminimumberechnung vom 9. Februar 2026 mit CHF 146.00 (bei einem Arbeitspensum von 60%) einberechnet. Eine spezielle bzw. teurere Ernährung aufgrund einer Erkrankung kann jedoch bei Vorliegen eines entsprechenden Arztzeugnisses berücksichtigt werden. Im Zeitpunkt der Berechnung des Existenzminimums vom 9. Februar 2026 lag dem Betreibungsamt ein solches nicht vor. Gemäss den Ausführungen des Betreibungsamtes reichte der Beschwerdeführer mittlerweile ein Arztzeugnis ein, welches das Vorliegen der Erkrankung Morbus Crohn bestätigte. Entsprechend berücksichtigte das Betreibungsamt in der Berechnung des Existenzminimums vom 17. Februar 2025 den erhöhten Nahrungsbedarf des Beschwerdeführers mit einem Betrag von CHF 121.00. Zudem wurde die auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers mit dem vollen Betrag von CHF 242.00 eingerechnet, obwohl er 60 % arbeitet. Somit wird der Ernährungsweise des Beschwerdeführers grundsätzlich gebührend Rechnung getragen. Dies wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren denn auch nicht bestritten. Sollten beim Beschwerdeführer dennoch höhere Ernährungskosten anfallen, so hätte er dies beim Betreibungsamt unter Einreichung entsprechender Belege nachzuweisen.

 

6. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch