Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 27. März 2026  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Lohnpfändung


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 20. Februar 2026 und macht im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe zu Unrecht 1/4 der Mietkosten ihrem Bruder B.___ zugewiesen. So habe sie nur zugestimmt, dass er sich an ihrer Adresse anmelden dürfe, da er ohne festen Wohnsitz sei und somit keine Arbeitsaufnahme möglich gewesen sei. Es habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine kostenrelevante Wohngemeinschaft bestanden und ihr Bruder habe nach ihrem Kenntnisstand bei seiner Partnerin in [...] gewohnt. Seitdem die Beschwerdeführerin ihn aufgefordert habe, sich abzumelden, bestehe Streit und er weigere sich, die Abmeldung vorzunehmen. Wie aus dem beiliegenden Schreiben ersichtlich, habe sie die Einwohnerkontrolle darüber informiert. Zudem verfüge sie nicht über die finanziellen Mittel, um die Krankenkassenprämien vorzufinanzieren und anschliessend beim Betreibungsamt zurückzufordern. Sie beantrage daher die Aufhebung der Verfügung vom 20. Februar 2026, die vollständige Berücksichtigung des Mietzinses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bis zum Entscheid. Eventualiter seien sämtliche effektiven Fixkosten zu berücksichtigen, ohne Rückerstattungsmodell.

 

2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

3. Mit Stellungnahme vom 24. März 2026 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

 

II.

 

1. Bei einer Wohngemeinschaft sind die Wohnkosten in der Regel anteilmässig zu berücksichtigen (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014). Wie aus den vorliegenden Akten ersichtlich, ist der Bruder der Schuldnerin, B.___, nach wie vor an der Adresse der Beschwerdeführerin als wohnhaft gemeldet. Zudem ist die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Bruder nur bei ihr gemeldet sei, aber nicht bei ihr gewohnt habe, nicht glaubhaft, nachdem dieser gemäss den Angaben des Betreibungsamtes im Rahmen der Erstpfändung am 6. Januar 2026 in der Wohnung der Beschwerdeführerin im Bett liegend angetroffen worden sei. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Behauptung, wonach ihr Bruder entgegen der Geres Eintragung nicht mehr bei ihr wohnt, im Sinne von Art. 8 ZGB beweispflichtig. Den diesbezüglichen Beweis vermochte sie bislang nicht zu erbringen, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt ihrem Bruder einen Wohnkostenanteil von 1/4 angerechnet hat. Dabei kann offenbleiben, ob ihr Bruder über eigenes Einkommen verfügt. So würde eine pauschale Erhöhung des geschützten Bedarfs, weil ein Mitbewohner kein Einkommen hat, nur dann anerkannt, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Verpflichtung der Schuldnerin zur Deckung der Kosten der anderen Person besteht und dies nachgewiesen ist. Im schweizerischen Recht besteht jedoch unter Geschwistern keine familiäre Beistandspflicht.

 

2. Wie sodann aus den Akten ersichtlich, gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 16. Januar 2026 an, die Krankenkassenprämien aktuell nicht zu bezahlen. Demnach ist die Rückerstattung gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen bezüglich der Krankenversicherungsprämien nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin auf Art. 93 Abs. 4 SchKG hinzuweisen, wonach sie das Betreibungsamt beauftragen kann, während der Dauer der Einkommenspfändung die laufenden Krankenkassenprämien KVG direkt beim Versicherer zu bezahlen.

 

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

4. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch