Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 24. April 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Eidgenössische Finanzverwaltung,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt Region Solothurn,
2. A.___, Beschwerdegegner
betreffend Pfändung Betreibung Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2026 erhebt die Schweizerische Eidgenossenschaft als Gläubigerin gegen die Pfändungsurkunde vom 17. Februar 2026 betreffend die Schuldnerin A.___ fristgerecht Beschwerde und stellt folgende Anträge:
1. Der Grundbetrag sei auf CHF 1'100.00 herabzusetzen
2. Der Mietzinsanteil (Wohnkosten) sei anteilsmässig zu berücksichtigen
3. Eventualiter sei der Mietzins wieder auf CHF 715.00 festzusetzen
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, gemäss den einschlägigen Richtlinien betrage der monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner CHF 1'200.00, für einen alleinerziehenden Schuldner CHF 1'350.00. Letzterer komme jedoch nur zur Anwendung, sofern minderjährige Kinder oder volljährige Kinder in einer anerkannten Erstausbildung zu unterhalten seien, wobei ein Studium oder eine andere höhere Ausbildung nicht berücksichtigt werde. Das Bundesgericht habe sodann in seinem Entscheid BGE 132 III 483, E. 4.2, festgehalten, dass bei einer kostensenkenden Wohngemeinschaft mit erwerbsfähigen Personen ein Abzug vom Grundbetrag in der Höhe von CHF 100.00 gerechtfertigt sei, da bestimmte, vom Grundbetrag umfasste Auslagen nicht allein getragen werden müssten. Gemäss Pfändungsurkunde lebe die Schuldnerin mit ihren beiden volljährigen Töchtern im gleichen Haushalt. Auf entsprechende Nachfrage sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass eine Tochter einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachgehe, während die andere Tochter an der [...] studiere und daneben zu 50 % erwerbstätig sei. Damit stehe fest, dass die Schuldnerin in einer kostensenkenden Wohngemeinschaft mit erwerbsfähigen Personen lebe, da beide Töchter volljährig und zumindest teilweise erwerbstätig seien. Das Studium der einen Tochter vermöge daran nichts zu ändern, zumal ein Hochschulstudium nach den massgeblichen Richtlinien nicht zur Anwendung des erhöhten Grundbetrags von CHF 1'350.00 berechtige. Folglich sei vom Grundbetrag für eine alleinstehende Schuldnerin von CHF 1'200.00 auszugehen und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein Abzug von CHF 100.00 vorzunehmen. Der anrechenbare Grundbetrag sei demnach auf CHF 1'100.00 festzusetzen. Des Weiteren sei der Mietzins bei Bestehen einer Wohngemeinschaft, einschliesslich volljähriger Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen, gemäss den oben erwähnten Richtlinien grundsätzlich anteilsmässig zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführerin sei der effektive Mietzins nicht bekannt. In der Pfändungsurkunde vom 15. Januar 2025 sei der Schuldnerin ein Mietzinsanteil von CHF 715.00 angerechnet worden. Unbestrittenermassen sei die Schuldnerin seither nicht umgezogen. Dennoch werde in der Pfändungsurkunde vom 16. Februar 2026 neu ein Mietzinsanteil von CHF 1'015.00 berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass eine Tochter einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachgehe und die andere Tochter zu 50 % erwerbstätig sei, sei es für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich der der Schuldnerin angerechnete Mietzinsanteil erheblich erhöht haben solle. Bei unveränderten Wohnverhältnissen erscheine eine solche Anpassung weder sachlich begründet noch mit den einschlägigen Richtlinien zu vereinbaren. Grundsätzlich sei vom effektiven, ortsüblichen Mietzins auszugehen und dieser unter den Mitgliedern der Wohngemeinschaft anteilsmässig entsprechend ihren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten, namentlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Beschäftigungsgrade, aufzuteilen. Eventualiter sei zumindest wiederum ein Mietzinsanteil von CHF 715.00 anzurechnen, sofern keine substantiierten Gründe für eine Erhöhung dargetan würden.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. A.___, zur Vernehmlassung eingeladen, hat sich nicht vernehmen lassen.
II.
1. Wie die Beschwerdeführerin zurecht ausführt, beträgt der monatliche Grundbetrag gemäss den vorliegend anwendbaren Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 für einen alleinstehenden Schuldner CHF 1'200.00, für einen alleinerziehenden Schuldner CHF 1'350.00. Da die beiden, mit der Schuldnerin in einer Wohngemeinschaft lebenden Töchter, volljährig und teilweise bzw. voll erwerbstätig sind und sich diese unbestrittenermassen nicht mehr in der Erstausbildung befinden, kommt bei der Schuldnerin der für eine alleinstehende Schuldnerin geltende Grundbetrag von CHF 1'200.00 zur Anwendung. Inwiefern dieser Betrag – anstelle des bislang eingerechneten Grundbetrags von CHF 1'350.00 für die Beschwerdeführerin – wie vom Betreibungsamt geltend gemacht – eine unverhältnismässige Härte darstellt, ist nicht nachvollziehbar. Insofern die Beschwerdeführerin aber mit Verweis auf den BGE 132 III 483 eine weitere Reduktion des Grundbetrages verlangt, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie aus den vorgenannten Richtlinien der Aufsichtsbehörde ersichtlich, ist eine weitere Reduktion des Grundbetrages nur bei einer kostensenkenden partnerschaftlichen Wohn-/Lebensgemeinschaft vorgesehen. Wie hierzu im erwähnten Bundesgerichtsentscheid aber festgehalten wurde, ist Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe auf jeden Fall, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist. «Nur bei einer solchen ist nämlich anzunehmen, dass beide Personen – im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (dazu BGE 114 III 12 E. 3 S. 15 f.) bzw. zu gleichen Teilen (dazu BGE 128 III 159) – nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen, und ist es deshalb gerechtfertigt, bei der Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes zu behandeln und vom entsprechenden Pauschalbetrag auszugehen. Die von einer Mutter und ihrer 24-jährigen erwerbstätigen Tochter gebildete Wohngemeinschaft lässt sich mit einer Gemeinschaft der angeführten Art nicht vergleichen. Die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz bestimmen denn auch, dass der Arbeitserwerb volljähriger in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder bei der Berechnung des Existenzminimums grundsätzlich einzig insofern zu berücksichtigen sei, als ein angemessener Anteil von den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) des Schuldners abzuziehen sei (Ziff. IV/2 Abs. 2 und Ziff. V/2). Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin (nur) den halben Grundbetrag für Ehepaare bzw. für zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen zugestanden hat, hat sie der Tochter in sachlich nicht gerechtfertigter Weise zugemutet, (zur Hälfte) an die allgemeinen Kosten des Haushalts beizutragen und damit von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht (BGE 132 III 483 E. 4.2).» Zwar führte das Bundesgericht weiter aus, «gewisse von diesem Grundbetrag zu deckende Auslagen werden möglicherweise nicht von der Beschwerdeführerin allein bestritten, sondern von der im gleichen Haushalt lebenden Tochter mitgetragen, was eine Reduktion zu rechtfertigen vermöchte. In diesem Sinne sehen beispielsweise die in den Kantonen Aargau und Zürich erlassenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen eine (pauschale) Herabsetzung des Grundbetrags um CHF 100.00 (auf CHF 1'000.00) vor (BGE 132 III 483 E. 4.3).» Im vorliegenden Fall sehen jedoch weder die anwendbaren Richtlinien eine solche Reduktion vor, noch entspricht dies der Praxis der solothurnischen Betreibungsämter. Zusammenfassend ist demnach der Grundbetrag der Schuldnerin auf CHF 1'200.00 herabzusetzen.
2. Des Weiteren ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wohnkostenanteile der Töchter der Schuldnerin einzugehen. Wie aus den Akten und den Ausführungen des Betreibungsamtes hervorgeht, beträgt der Mietzins inkl. Nebenkosten und Abstellplatz monatlich CHF 1'955.00. Daran leisten die beiden Töchter laut Pfändungsprotokoll einen Beitrag von CHF 320.00 (B.___) resp. 620.00 (C.___), was einen Nettomietzins inkl. Nebenkosten von CHF 1'015.00 ergibt. Wie das Betreibungsamt weiter darlegt, habe sich der bei einem früheren Existenzminium angesetzte Nettomietzins der Schuldnerin in der Höhe von CHF 715.00 aus dem Umstand ergeben, dass die Tochter B.___ vor ihrem Studium ebenfalls CHF 620.00 an den Mietzins beigesteuert habe (CHF 1'955.00 - 2 x CHF 620.00).
Wie die Beschwerdeführerin grundsätzlich zurecht geltend macht, sind die Mietkosten bei drei erwerbstätigen, eine Wohngemeinschaft bildenden Personen grundsätzlich durch drei aufzuteilen. Das erscheint bei der voll erwerbstätigen Tochter C.___, die gemäss Pfändungsprotokoll CHF 5'000.00 verdient, denn auch gerechtfertigt. Bei Wohnkosten (ohne Garage) von gesamthaft CHF 1'845.00 sind die Beiträge der Tochter C.___ von CHF 620.00 (1/3 der Gesamtwohnkosten) und der Tochter B.___ (CHF 320.00) – diese verdient nur CHF 2'300.00 und arbeitet zu 50 %, sonst geht sie einem Studium in einer Fachhochschule nach – nicht zu beanstanden. Auch wenn keine Unterstützungspflicht mehr besteht, besteht dennoch eine familiäre Beistandspflicht, weshalb das Betreibungsamt sein Ermessen nicht überschritten hat, wenn es der, aufgrund des Studiums eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Tochter B.___ damit entsprechend Rechnung getragen hat.
Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich die Einrechnung der Garagenkosten von CHF 110.00 rügt, ist ihr recht zu geben. So verfügt die Beschwerdeführerin gemäss Pfändungsprotokoll über kein Auto. Demnach ist dieser Betrag im Existenzminimum nicht zu berücksichtigen.
3. Die Beschwerde ist demnach insofern teilweise gutzuheissen, dass im Existenzminimum der Schuldnerin ein Grundbetrag von CHF 1'200.00 einzurechnen und die Kosten für die Garagenmiete von CHF 110.00 nicht mehr zu berücksichtigen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, dass im Existenzminimum der Schuldnerin ein Grundbetrag von CHF 1'200.00 einzurechnen und die Kosten für die Garagenmiete von CHF 110.00 nicht mehr zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch