Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 29. Mai 2026
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Herabsetzung Mietzins
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2026 (Datum Postaufgabe) erheben A.___ und B.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 18. Februar 2026, worin angekündigt wurde, der bisher angerechnete Mietzins von CHF 2'550.00 werde per 1. September 2026 auf CHF 1'800.00 (inkl. Nebenkosten) herabgesetzt. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sie seien nicht damit einverstanden, dass sie als Familie gerechnet würden. So sei A.___ nicht verantwortlich für die Schulden ihres Partners B.___. Zudem lebten sie in strikt getrennten finanziellen Verhältnissen. Dies zeige sich schon nur darin, dass B.___ an A.___ weiterhin monatlich Alimente für die Kinder bezahle. Zudem sei der geforderte Umzug nicht zumutbar. Zum einen müssten die Kinder und A.___ darunter leiden, dass B.___ seine Rechnungen nicht bezahlt habe. Zum anderen sei der gemeinsame Sohn Autist und ein weiterer Umzug sei ihm unter keinen Umständen zuzumuten.
2. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Stellungnahme vom 16. März 2026 (Datum Postaufgabe) lassen sich die Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1. Insofern die Beschwerdeführer rügen, es sei nicht gerechtfertigt, dass sie als Familie gerechnet würden, da sie in strikt getrennten finanziellen Verhältnissen lebten, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach bilden die Beschwerdeführer zusammen mit zwei gemeinsamen und einem nicht gemeinsamen Kind eine Hausgemeinschaft. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG, erlassen von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 13. Oktober 2024, wird ein Konkubinat betreibungsrechtlich einer Ehe gleichgesetzt, wenn daraus Kinder hervorgegangen sind, die im gleichen Haushalt leben. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weshalb das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden ist. Daran vermögen die Rügen der Beschwerdeführer nichts zu ändern.
2. Ein Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Im Lichte dessen ist der Betrag von CHF 2'550.00 als Wohnkosten für einen Fünfpersonenhaushalt zu hoch. In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt praxisgemäss eine 4 ½-Zimmerwohnung den Ansprüchen von fünf Personen. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von [...] zahlreiche 4 ½-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'800.00 verfügbar. Die Mietzinsherabsetzung von CHF 2'550.00 auf CHF 1'800.00 ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer geltend, der gemeinsame Sohn sei Autist und ein weiterer Umzug sei ihm unter keinen Umständen zuzumuten. Eine solche Unzumutbarkeit ist aber nicht bereits dadurch erstellt, dass beim Sohn der Beschwerdeführer eine Autismusspektrumsstörung diagnostiziert wurde. Vielmehr müsste ein ärztlicher Bericht vorliegen, worin konkret und detailliert dargelegt würde, aus welchen Gründen ein Wohnungswechsel für den Sohn der Beschwerdeführer im konkreten Fall aus medizinischen Gründen absolut unzumutbar ist. Ein solches Attest liegt bislang nicht vor. Somit ist die Mietzinsherabsetzung im Lichte der derzeitigen Aktenlage nicht zu beanstanden.
Immerhin hat der Schuldner aber die Möglichkeit, gegenüber dem Betreibungsamt zukünftig den Nachweis zu erbringen, dass er trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch