Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 10. Juni 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Am 21. Januar 2026 berechnete das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein das Existenzminimum von A.___ und pfändete den sein Existenzminimum von CHF 1’700.00 übersteigenden Betrag.
2. Gegen diese Existenzminimumsberechnung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) eine undatierte Beschwerde, die zuerst beim Amtschreiberei-Inspektorat einging und von dort an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer beantragt, die Neuberechnung des Existenzminimums unter Berücksichtigung der Krankenkassenprämie als feste monatliche Ausgabe und der effektiven monatlichen Wohnkosten inklusive Nebenkosten.
3. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2026, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Beschwerdeführer sei auf den Revisionsweg zu verweisen. Zudem wies es darauf hin, dass dem Beschwerdeführer zwecks Einvernahme/Revision der Pfändung ein neuer Termin auf den 13. März 2026 angesetzt worden war. Nach Erhalt der entsprechenden Belege könne das Gesuch nochmals geprüft und das Existenzminimum gegebenenfalls neu berechnet werden. Rückerstattungen würden grundsätzlich innerhalb einer Woche ausbezahlt.
4. In einer weiteren Vernehmlassung vom 26. März 2026 teilte das Betreibungsamt mit, der Beschwerdeführer habe den zur Revision angesetzten Termin vom 13. März 2026 sowie den Ersatztermin vom 20. März 2026 nicht wahrgenommen. Das Betreibungsamt habe somit dem Gesuch um Revision keine Folge leisten können.
II.
1. Das Betreibungsamt hat in seiner Vernehmlassung richtigerweise festgehalten, dass Korrekturen von Angaben, die bei der Aufnahme des Pfändungsprotokolls falsch oder unvollständig waren sowie nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen sind und nicht auf dem Beschwerdeweg (SOG 1996 Nr. 12).
2. Weiter ist hinsichtlich der Zuschläge zum Grundbetrag der sogenannte Effektivitätsgrundsatz zu beachten: Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Die Begründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 25).
3. Der Beschwerdeführer wird für die Krankenkassenprämien betrieben. Zudem ist er gemäss seinen eigenen Angaben im Pfändungsprotokoll mit der Bezahlung der Prämien im Rückstand. Somit hat das Betreibungsamt diese richtigerweise nicht direkt in die Existenzminimumsberechnung einbezogen. Die Prämien können jedoch, wie dies in der Existenzminimumsberechnung festgehaltenen ist, gegen Vorlage von Zahlungsquittungen zurückerstattet werden. Die Rückerstattung wird nach Aussage des Betreibungsamtes grundsätzlich innerhalb einer Woche ausbezahlt. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb möglich, diese innert dieser kurzen Frist vorzufinanzieren.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller