Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 30. März 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung Nr. [...] (Betreibung Nr. [...] und [...])


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Schreiben vom 3. März 2026 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 20. Januar 2026 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 24. Februar 2026) betreffend den Schuldner B.___ und macht im Wesentlichen geltend, die Berechnung basiere auf veralteten und unzutreffenden Einkommensangaben des Schuldners. Zudem sei das Einkommen der Konkubinatspartnerin des Schuldners ungenügend geprüft und dem Einkommen einer Ehegattin gleichgestellt worden, ohne die Erwerbsobliegenheit der Partnerin zu berücksichtigen. Sodann seien mehrere Ausgabepositionen zu hoch angesetzt bzw. ohne Prüfung aus den Vorjahren übernommen worden. Des Weiteren entsprächen die berücksichtigten Unterhaltszahlungen für sie und ihre Töchter nicht den aktuell geschuldeten Alimenten. Zudem sei das Motorfahrzeug des Schuldners 2024 als Kompetenzgut deklariert worden und ohne nähere Prüfung sowie ohne ausreichende Begründung aus der Pfändung entlassen worden. Dieses sei zur Verwertung freizugeben.

 

2. Mit Eingabe vom 12. März 2026 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.

 

3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

 

4. Mit Eingabe vom 23. März 2026 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

 

II.

 

1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nebst der Beschwerde beim Betreibungsamt ein Revisionsgesuch gestellt hat, welches gemäss den Angaben des Betreibungsamts in Bearbeitung ist. Weiter hält das Betreibungsamt fest, der Schuldner werde, sobald er beim Amt vorspreche, zu den neuen tatsächlichen Verhältnissen zu befragen sein. Die der Pfändung Nr. [...] zugrunde gelegten Tatsachen gründeten auf den vom Schuldner anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2026 protokollierten und vom Schuldner unterzeichneten Angaben.

 

2. Wie das Betreibungsamt sodann korrekt ausführt, wird das Einkommen des Schuldners im Revisionsverfahren neu festzustellen sein. Somit ist auf diesen Punkt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen.

 

3. Gemäss den Richtlinien der kantonalen Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsamtlichen Existenzminimums ist für ein Konkubinatspaar mit gemeinsamen Kindern eine Berechnung analog wie bei einem Ehepaar vorzunehmen. Somit ist von einem Grundbetrag von CHF 1'700.00 auszugehen. Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Konkubinatspartnerin des Schuldners trotz rechtlicher Verpflichtung keiner Arbeit von mindestens 50 – 80 % nachgehe, nichts. Wie das Betreibungsamt diesbezüglich ergänzend ausführt, wird auch das Einkommen der Partnerin im Revisionsverfahren neu erhoben werden. Im Übrigen besteht im Pfändungsverfahren keine Handhabe, die Partnerin des Schuldners zur Erhöhung ihres Arbeitspensums anzuhalten.

 

4. In der Existenzminimumberechnung ging das Betreibungsamt gestützt auf die vom Schuldner anlässlich des Pfändungsvollzugs gemachten Angaben von einem Nettomietzins von CHF 1'500.00 zuzüglich Nebenkosten von CHF 210.00 aus. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt verzichte auf eine einzelfallbezogene Prüfung der Angemessenheit und ersetze diese durch pauschale Annahmen.

 

Der Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Der Grundsatz, dass der von einer Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten; die hier anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 119 III 70 E. 3c S. 73). Zwar erscheint ein Mietzins von insgesamt CHF 1'710.00 für einen, in einem Vierpersonenhaushalt wohnenden und der Lohnpfändung unterliegenden Schuldner eher hoch. Jedoch wäre eine Mietzinsherabsetzung im Lichte dessen, dass – wenn überhaupt – nur eine geringe Mietzinsherabsetzung verfügt werden könnte und angesichts der anfallenden Kosten für den Umzug unverhältnismässig. Somit sind die in der Existenzminimum eingerechneten Mietkosten nicht zu beanstanden.

 

Ebenso ist es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt von den Wohnkosten einen Wohnkostenanteil der Tochter des Schuldners und seiner Konkubinatspartnerin von CHF 235.00 abzog. Dieser Anteil berechnet sich aus dem Barunterhalt des Schuldners von CHF 835.00 abzüglich des Grundbetrags von CHF 600.00.

 

5. Sodann rügt die Beschwerdeführerin den Umstand, dass im Existenzminimum für die Berechnung des Beitrages an die auswärtige Verpflegung beim Schuldner von einem 100%-Pensum und bei dessen Partnerin von einem 50%-Pensum ausgegangen wurde. Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung ihrer Rüge auf eine gerichtliche Aussage des Schuldners gegenüber dem Bezirksgericht [...] vom 13. Februar 2024, wonach seine Partnerin «plus / minus» in einem 40%-Pensum arbeite und er die Möglichkeit habe, «bis zu zwei Tage in der Woche» im Homeoffice zu arbeiten. Wie das Betreibungsamt hierzu aber zurecht anführt, wird vom Arbeitgeber bestimmt, ob und wieviel Homeoffice der Schuldner leisten kann. Gemäss den Aussagen des Schuldners ist das eine variable Grösse. Sodann kann auch im Lichte der Aussagen des Schuldners zum Pensum seiner Partnerin nicht gesagt werden, das Betreibungsamt habe mit der Annahme eines 50%-Pensums sein Ermessen überschritten. Im Übrigen hat das Betreibungsamt darauf hingewiesen, dass diese Positionen im Revisionsverfahren überprüft werden könnten, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

 

6. Das Automobil ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, wenn es dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.

 

Diesbezüglich kann wiederum auf die Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach hat die Tatsache, dass das Auto des Schuldners als Kompetenzgut aus der Pfändung entlassen wurde, auf die vorliegende Existenzminimumberechnung keinen Einfluss. So wurden beim Schuldner für die Fahrten zum Arbeitsplatz die Auslagen für den öffentlichen Verkehr berücksichtigt und bei seiner Partnerin kein Zuschlag gewährt, da sie dafür Spesenersatz erhält. Insofern die Beschwerdeführerin das Auto der Verwertung zuführen möchte, so gehört dies Punkt nicht zum Streitgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist. So wurde dieses Auto gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bereits 2024 aus der Pfandhaft entlassen, weshalb eine diesbezügliche Prüfung revisionsweise vorzunehmen wäre. Diesbezüglich hielt das Betreibungsamt denn auch fest, falls sich im Revisionsverfahren herausstellen sollte, dass das Auto keinen Kompetenzcharakter mehr haben sollte, wäre dieses gestützt auf Art. 92 Abs. 2 SchKG dennoch aus der Pfändung zu entlassen, da das Fahrzeug mehr als zehn Jahre alt sei und eine hohe Kilometerleistung aufweise. Darauf ist im vorliegenden Verfahren aber nicht weiter einzugehen.

 

7. Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Krankenkassenprämien kann sodann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demgemäss legte der Schuldner bis dato keine Belege zu seiner Krankenversicherung (insbesondere Zahlungsquittungen) vor, weshalb diese Prämien nur gegen Vorlage von entsprechenden Zahlungsnachweisen eingerechnet wurden. Wenn der Schuldner die Zahlungsnachweise der Krankenkassenprämien einreicht, können ihm diese maximal bis zur Höhe der Pfändungsquote aus der Lohnpfändungsmasse zurückerstattet werden, sofern dort entsprechendes Guthaben vorhanden ist. Diese Vorgehensweise dient dazu, zu vermeiden, dass Zuschläge im Existenzminimum gewährt werden, welche der Schuldner gar nicht bezahlt. Die Massnahme dient dem Schutz der Lohnpfändungsmasse und somit letztendlich der Beschwerdeführerin. Was die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.

 

8. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Schuldner habe im Pfändungsprotokoll angegeben, die Alimente würden CHF 3'500.00 betragen, er zahle jedoch aktuell nur CHF 2'900.00. Umso unverständlicher sei es, dass das Betreibungsamt insgesamt Alimente von CHF 3'606.00 berücksichtigt habe. Der eingesetzte Unterhalt sei vom Schuldner nur von September 2024 bis Juli 2025 geschuldet gewesen. Hierzu hält das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung fest, die Höhe der zu leistenden Alimente werde im Revisionsverfahren anzupassen sein. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden.

 

9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch