Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 21. April 2026  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 13. März 2026 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 25. Februar 2026 (dem Schuldner zugestellt am 4. März 2026) und stellt den Antrag, die letztmalig bis 1. Oktober 2026 erstreckte Frist für die Herabsetzung des Mietzinses auf einen ortsüblichen Mietzins von CHF 1'200.00 sei aufzuheben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seine Ehefrau habe seit Jahren gesundheitliche Probleme. Im Dezember 2022 habe sie eine Hüftoperation und im Mai 2023 noch eine weitere Operation gehabt. Seither sei sie nicht mehr arbeitsfähig. Ein IV-Verfahren sei im Gange. Am 11. November 2025 habe sie die zweite Hüftoperation gehabt und sei aktuell bis am 31. Mai 2026 100 % arbeitsunfähig. Erfahrungsgemäss dauere die Genesung anderthalb bis zwei Jahre. Innerhalb von zwei Jahren werde noch eine weitere Operation durchgeführt werden. Gemäss Arztzeugnis des B.___ vom 4. März 2026 dürfe seine Ehefrau keine Treppen steigen, nur den Lift benützen und die Wohnung dürfe keine Unebenheiten haben. Die jetzige Wohnung erfülle die gesundheitlichen Kriterien für seine Ehefrau. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Umzug bis Ende September 2026 zumutbar sei. Zudem seien die bisherigen Bemühungen für eine neue Wohnung erfolglos gewesen. Es scheine völlig unrealistisch zu sein, für CHF 1’200.00 eine Mietwohnung zu finden und dann noch eine Mietwohnung, die die gesundheitlichen Kriterien für seine Ehefrau erfülle. Die Frist sei bis zur vollständigen Genesung seiner Ehefrau zu erstrecken und nicht auf letztmalig bis Ende September 2026 festzulegen.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

3. Mit Stellungnahme vom 15. April 2026 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

 

II.

 

1. Der Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzten. Es ist dabei von einer Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten auszugehen, in welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen hat (BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37).

 

Im Lichte dessen ist der Betrag von CHF 1'859.00 als Wohnkosten für einen Zweipersonenhaushalt fraglos zu hoch. In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügen die vom Betreibungsamt verfügten CHF 1'200.00 den Ansprüchen für einen Zweipersonenhaushalt. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von [...] grundsätzlich genügend geeignete Wohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'200.00 verfügbar (vgl. BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 7). Die Mietzinsherabsetzung auf CHF 1'200.00 wurde vom Betreibungsamt zudem bereits mit Verfügung vom 7. Juli 2025 festgelegt. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht mehr angefochten werden kann. Wie sodann aus den Akten und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes ersichtlich, ist das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer bereits entgegengekommen und hat ihm aufgrund der vorgelegten Absagen von Vermietern die ursprüngliche, auf den 1. Februar 2026 festgelegte Frist, eine neue Mietwohnung zu finden, auf den 1. Oktober 2026 erstreckt. Grundsätzlich wird der Schuldner aber wiederum die Möglichkeit haben, die Mietzinsherabsetzung per 1. Oktober 2026 anzufechten, wenn er den Nachweis erbringt, dass er nach der Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Arztzeugnis des B.___ vom 4. März 2026 nicht möglich ist, Treppen zu steigen, sie nur den Lift benützen kann und die Wohnung keine Unebenheiten haben darf. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das diesbezügliche Arztzeugnis nur bis 31. Mai 2026 Geltung hat. Eine in diesem Ausmass bis zur gesetzten Frist am 1. Oktober 2026 andauernde Einschränkung ist damit nicht erstellt. Sollten es die Einschränkungen der Ehefrau des Beschwerdeführers bis 1. Oktober 2026 aber weiterhin erfordern, dass nur Wohnungen mit Lift und/oder im Erdgeschoss möglich wären – wobei dies mit einem begründeten Arztbericht zu belegen wäre –, dann müsste das Betreibungsamt gegebenenfalls auf seinen Entscheid betreffend Mietzinsherabsetzung zurückkommen. So ist aus den vom Betreibungsamt eingereichten Suchabfragen über immoscout24.ch ersichtlich, dass es im Umkreis von 10 km von [...] lediglich acht geeignete Wohnungen gibt, welche sowohl den Mietzinsvorgaben als auch den derzeit ärztlich attestierten Voraussetzungen an eine Wohnung entsprechen, was nicht als genügend anzusehen wäre. Es bedürfte aber seitens des Beschwerdeführers wiederum zusätzlich des Nachweises, dass es ihm trotz genügender Bemühungen nicht gelang, bis 1. Oktober 2026 eine geeignete Wohnung zu finden, wobei lediglich vier Absagen – wie sie vom Beschwerdeführer bislang vorgelegt wurden – zum diesbezüglichen Nachweis nicht ausreichen.

 

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch