Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 21. April 2026  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 23. März 2026 erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu betreffend Pfändungsvollzug vom 17. März 2026 und macht im Wesentlichen geltend, als IV-Bezügerin sei auf ein Auto angewiesen. Zudem habe sie Anspruch auf ein GA wenn ihr Auto kaputt sei. Sie könne aufgrund ihrer raynaudschen Krankheit nicht draussen in der Kälte warten. Sodann müsse sie monatlich unter anderem die Kosten für Zahnarzt, B.___, Autoleasing und Brille bezahlen. Des Weiteren dürfe die Witwenrente nicht gepfändet werden, weil diese in der Berechnung der EL inbegriffen sei. Zudem müssten neu die Steuern auch im Existenzminimum inbegriffen sein. Weiter sei zu erwähnen, dass sie aufgrund ihre gebrochenen Wirbels zwingend auf ein Auto angewiesen sei. Jedoch könne sie aufgrund des kaputten Getriebes nicht mehr mit dem Auto fahren. Deshalb habe sie die Autonummer abgeben müssen. Wenn sie nur Einzeltickets kaufe, dann komme das gesamthaft teurer als ein GA. Im Übrigen werde in der Pfändung nicht mal erwähnt, wofür ihre Rente gepfändet werde.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

3. Mit Stellungnahme vom 18. April 2026 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

 

II.

 

1. Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, die Pfändungsverfügung enthalte keine Anhaltspunkte, wofür ihre Rente gepfändet werde, ist auf die korrekten Ausführungen des Betreibungsamtes zu verweisen. Demnach wurde der Beschwerdeführerin die Pfändung mit Pfändungsankündigung vom 4. Dezember 2025 ordnungsgemäss angekündigt. Die Pfändungsankündigung enthält die wesentlichen Angaben über die Betreibung, wie die Betreibungsnummer, den Schuldner, den betreibenden Gläubiger und den Forderungsbetrag sowie den Ort, das Datum und die Tageszeit des Pfändungsvollzugs (vgl. Nino Sievi in: BSK SchKG, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 90 N 11). Dementsprechend verfügt die Beschwerdeführerin über die entsprechenden Informationen.

 

2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, ihre Witwenrente sei unpfändbar. Art. 93 SchKG erklärt sämtliches Einkommen aus Unterhaltsbeiträgen, Renten und aus Erwerbsausfall oder Unterhaltsansprüchen abgeltenden Leistungen als beschränkt pfändbar, soweit es nicht laut Art. 92 SchKG unpfändbar ist (Georges Vonder Mühll in: BSK SchKG, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 8). Bei der Rente der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss Aktenlage um eine Witwenrente nach BVG, die von der C.___ ausbezahlt wird. Es handelt sich demzufolge um eine Rentenleistung der 2. Säule (berufliche Vorsorge). Wie das Betreibungsamt diesbezüglich korrekt festhält, sind Renten und Kapitalabfindungen der beruflichen Vorsorge, unabhängig davon, ob sie wegen Alters, Todes oder Invalidität ausgerichtet werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit beschränkt pfändbar, was demzufolge auch auf die vorliegende Witwenrente zutreffen muss (Georges Vonder Mühll, a.a.O, Art. 93 N 12; Art. 92 N 39). Zudem ist die Kumulation von absolut unpfändbarem Einkommen i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG mit relativ pfändbarem Einkommen beschränkt zulässig. Die absolute Unpfändbarkeit einer solchen Rente oder anderer Leistungen hat lediglich zur Folge, dass diese selbst nicht gepfändet werden dürfen, nicht aber, dass die Schuldnerin neben diesen noch einen ihrem Notbedarf entsprechenden Teil ihres übrigens Einkommens für sich beanspruchen könnte (Georges Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 18). Zusammenfassend ist die Pfändung der Witwenrente somit nicht zu beanstanden.

 

3. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aus gesundheitlichen Gründen auf ihr Auto angewiesen sei, ist vorweg auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Die vorliegend angefochtene Pfändungsverfügung gründet auf dem Pfändungsprotokoll vom 19. Januar 2026. Darin wurde festgehalten, dass das Auto der Beschwerdeführerin keinen Kompetenzcharakter habe. Somit ist sie bezüglich ihres Vorbringens, sie sei aus gesundheitlichen Gründen auf ihr Auto angewiesen, auf den Revisionsweg zu verweisen. Das Gleiche gilt bezüglich der eingereichten Unterlagen für anfallende Autokosten. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf die Ausführungen des Betreibungsamt hinzuweisen. Demnach habe die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt zwischenzeitlich eine vom 1. April 2026 datierte ärztliche Bestätigung vorgelegt, womit im Grundsatz bescheinigt werde, dass sie aus gesundheitlichen Gründen auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Wie das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang zu Recht anführt, habe sich die Beschwerdeführerin aber zusätzlich über die Regelmässigkeit der Arzttermine auszuweisen, sodass eine entsprechende Kilometerpauschale berechnet und im Existenzminimum berücksichtigt werden könne. Zeitgleich werde das Betreibungsamt auch eine Anrechnung der Leasingraten prüfen, sofern die entsprechenden Belege hierzu eingereicht würden. Ferner stehe es der Beschwerdeführerin selbstverständlich zu, Auslagen für einzelne verschiedene Arztbesuche von den gepfändeten Lohnpfändungsquoten zurückzuverlangen. Des Weiteren sei das Fahrzeug [...], welches anlässlich der Pfändungseinvernahme bei der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, derzeit eingelöst, was sich aus dem beiliegenden MFK-Auszug ergebe. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass es sich bei den Vorbringen bezüglich des Generalabonnements wohl um reine Hypothesen handle. Eine gesonderte Berücksichtigung dieser nicht tatsächlich benötigten Ausgabeposten im betreibungsrechtlichen Existenzminimum könne deshalb nicht erfolgen.

 

Die vorgehenden Ausführungen des Betreibungsamtes sind nicht zu beanstanden. Diesbezüglich erübrigen sich weitere Erwägungen seitens der Aufsichtsbehörde.

 

4. Sodann ist die Beschwerdeführerin bezüglich der erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zu den anfallenden Hundekosten ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen (vgl. E. II 3 hiervor). Bezüglich der eingereichten Swisscom-Rechnung ist festzuhalten, dass diese Kosten bereits im Grundbetrag enthalten sind.

 

5. Sodann ist die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten betreffend Zahnarzt, B.___ und Brille auf den Revisionsweg zu verweisen. Ergänzend kann wiederum auf die Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden, wonach die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt zwischenzeitlich lediglich eine Kopie der Rechnung für die Miete ihrer Brille für den Zeitraum vom 2. Oktober 2025 bis 1. November 2025 vorgelegt habe. Weitere Belege, insbesondere Zahlungsbelege oder der zugrundeliegende Mietvertrag für die Brille, seien weder der Beschwerdeschrift beigelegt noch dem Betreibungsamt vorgelegt worden. Nach Vorlage der entsprechenden Belege könne eine Revision der Einkommenspfändung respektive eine Rückzahlung aus bereits gepfändeten Lohnpfändungsquoten durch das Betreibungsamt geprüft werden.

 

Hinsichtlich unregelmässig anfallenden Kosten für medizinisch notwendige Zahnarztbehandlungen hat die Beschwerdeführerin sodann die Möglichkeit, diese unter Vorlage der entsprechenden Zahlungsbelege beim Betreibungsamt zurückzufordern.

 

Bezüglich der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der B.___ ist darauf hinzuweisen, dass die B.___ im vorliegenden Verfahren Gläubigerstellung hat. Aus den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, um welche Kosten es sich handelt. Sollte es sich hierbei um weitere Schuldforderungen der B.___ gegenüber der Beschwerdeführerin handeln, welche bislang nicht in Betreibung gesetzt wurden, so können diese nicht im Existenzminimum berücksichtigt werden. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.

 

6. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Steuern ist festzuhalten, dass diese gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung derzeit nicht in das Existenzminimum einzurechnen sind (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2), auch wenn diesbezügliche Bestrebungen von gesetzgeberischer Seite laufen.

 

7. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderungen entscheiden können.

 

8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch