Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 19. Juni 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1.1 Das Betreibungsamt Region Solothurn nahm am 13. März 2026 rechtshilfeweise für das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland eine Ergänzungspfändung bei der Schuldnerin A.___ vor. Gepfändet wurden fünf Pferde. Am 15. März 2026 gebar eines der gepfändeten Pferde ein Fohlen.
1.2 Am 23. März 2026 erteilte das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland dem Betreibungsamt Region Solothurn einen Verwertungsauftrag und bat um eine vorzeitige Verwertung (Notverkauf) gemäss Art. 124 Abs. 2 SchKG. Der Notverkauf erfolgte am 30. März 2026.
2. Am 9. April 2026 reichte A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) fristgerecht eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein. Sie stellt darin die folgenden Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass der Pfändungsvollzug vom 13.03.2026 (Pfändung von [...], [...], [...]) rechtswidrig war, weil:
- die Pferde nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1bis SchKG unpfändbare Heimtiere sind, da absolut keine wirtschaftlichen Absichten bestehen, sondern sie aus reiner Leidenschaft gehalten werden und essenzieller Bestandteil meiner persönlichen Therapie (ärztlich bestätigte [...]-Behandlung) sind;
- die drei Stuten ([...], [...], [...]) seit fast zwei Jahren im Eigentum meiner Mutter stehen (Eigentumsvertrag vom 05.01.2024, Beilage 2);
- die Fohlen ([...], [...], [...]) fremdes Eigentum (Eigentum von B.___) sind;
- die Schätzung ohne Sachverständigen (Art. 62 GebV) erfolgte.
2. Es sei festzustellen, dass der freihändige Notverkauf vom 30.03.2026 rechtswidrig war, weil:
- die Voraussetzungen von Art. 124 Abs. 2 SchKG (unaufschiebbare Dringlichkeit) nicht vorlagen;
- kein tierärztliches Gutachten, kein Tierschutzverstoss und keine Anhörung erfolgten;
- das Betreibungsamt Solothurn für den Notverkauf nicht zuständig war bzw. ohne Weisung des Hauptamtes Aarberg handelte;
- der Verkauf auf einen unzureichenden Verwertungsauftrag vom 23.03.2026 gestützt wurde, der nur drei Pferde umfasste;
- die Behauptung eines „schlechten Zustands" der Tiere unbelegt, falsch und von einer fachlich nicht kompetenten Behörde aufgestellt wurde;
- die Berufung auf „Tierwohl" eine reine Schutzbehauptung ist, die nicht durch eine tierschutzrechtliche Verfügung, eine Anzeige oder ein tierärztliches Gutachten gestützt wird;
- ich mir vorbehalte, den tatsächlichen Zustand der Pferde durch einen unabhängigen, externen Tierarzt sowie durch den Schweizer Tierschutz STS dokumentieren zu lassen;
- der Verkauf die therapeutisch notwendige Tierhaltung zerstört und damit meine Persönlichkeitsrechte (Art. 10 Abs. 2 BV) verletzt hat.
3. Herausgabe der Pferde (Primäranspruch):
Es sei anzuordnen, dass mir die sechs Pferde ([...], [...], [...], [...], [...], [...]) unverzüglich und auf Kosten der verantwortlichen Behörde (Kanton Solothurn) herauszugeben sind, sofern sie noch vorhanden und identifizierbar sind. Die Sperrung des Verkaufserlöses wird vorsorglich beantragt, ohne Präjudiz für den Hauptanspruch auf Herausgabe.
4. Schadensersatz für den Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe:
Für den Fall, dass die Herausgabe der Pferde nicht mehr möglich sein sollte (insbesondere weil sie bereits an Dritte weiterveräussert oder ins Ausland verbracht wurden), wird bereits jetzt ein Anspruch auf vollständigen Schadensersatz geltend gemacht. Die Höhe des Schadens ist durch einen unabhängigen, fachkundigen Spezialisten (z.B. Pferdewertgutachter) zu bestimmen.
5. Tragung der Kosten für Unterbringung, Transport und tierärztliche Betreuung:
Sämtliche durch die unrechtmäßige Wegnahme entstandenen und weiterhin entstehenden Kosten, insbesondere für Futter, Unterbringung, Transport, tierärztliche Betreuung sowie die Suche nach einem geeigneten Stallplatz, seien von der verantwortlichen Partei (Kanton Solothurn) zu tragen, bis eine ordnungsgemäße Rückgabe der Pferde oder eine abschließende gerichtliche Klärung erfolgt.
6. Der Verkaufserlös sei vorsorglich zu sperren und nicht an die Gläubiger auszukehren, bis über die Herausgabe oder den Schadensersatz rechtskräftig entschieden ist. Die Verfügung des Obergerichts Bern vom 01.04.2026 (Beilage 15) wird zur Kenntnis genommen; es wird beantragt, dass das Obergericht Solothurn diese Sperrung bestätigt und deren Vollzug sicherstellt.
7. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
8. Unter Kostenfolge zulasten des Staates.
3. Der Präsident der Aufsichtsbehörde wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 10. April 2026 ab. Bereits am 1. April 2026 hatte der Präsident der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern ein Gesuch um aufschiebende Wirkung von A.___ insoweit gutgeheissen, als er das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland anwies, während des Beschwerdeverfahrens die Verteilung allfälliger Pfändungs- und Verwertungbetreffnisse an die Gläubiger zu unterlassen
4. Das Betreibungsamt Region Solothurn stellte in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2026 die folgenden Anträge:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter sei der Veterinärdienst des Kantons Solothurn um Mitbericht/Aktenedition einzuladen, was die Versorgung (und den Nährzustand) der Pferde und diesbezüglich die Dringlichkeit zum sofortigen Notverkauf anbelangt.
3. Eventualiter, gegen Leistung eines Kostenvorschusses der Beschwerdeführerin, sei der bei der Pfändung anwesende Sachverständige/Pferdehändler C.___ um Mitbericht und Präzisierung der abgegebenen Schätzung einzuladen.
4. Eventualiter seien die Akten im Beschwerdeverfahren A.___ v.s. Betreibungsamt Berner Jura-Seeland beim Obergericht des Kantons Bern beizuziehen.
5. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen.
6. Der Kaufvertrag über die 6 Pferde sei der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis zu bringen (Schwärzung Name der Käuferin).
7. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit aussichtslose Beschwerden geführt hat, seien der Beschwerdeführerin eine angemessene Busse und die Gerichtskosten aufzuerlegen.
5. Mit Eingang bei der Aufsichtsbehörde am 7. Mai 2026 replizierte die Beschwerdeführerin. Sie stellt darin 15 weitere Anträge, auf deren Wiedergabe hier verzichtet wird. Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen.
6. Der in der Replik gestellte Antrag, die Beschwerdeverfahren von B.___ und A.___ seien zu vereinigen, wird abgewiesen. Dafür besteht keine Notwendigkeit. Zudem stellen die beiden Beschwerdeführer nicht die gleichen Anträge.
7. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die umschriebene Funktion bringt es mit sich, dass die Beschwerde einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen muss. Sie ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann. Daran fehlt es, wenn die angefochtene Verfügung inzwischen widerrufen wurde oder die dadurch angeordnete Massnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Es genügt daher nicht, eine betreibungsamtliche Verfügung im Hinblick auf eine allfällige Haftungsklage als nicht gesetzeskonform zu rügen. Ebenso wenig kann die Beschwerde der abstrakten Klärung einer Rechtsfrage dienen (5A_837/2018 vom 17. Mai 2019 E 3.1 mit weiteren Hinweisen).
2. Die Rechtsbegehren 1 und 2 zielen auf eine Feststellung einer Rechtswidrigkeit hin. Die Pferde sind verkauft und haben eine neue Eigentümerin. Daran würden auch die beantragten Feststellungen nichts mehr ändern. Eine Korrektur ist nicht mehr möglich. Dasselbe gilt für die mit der Replik neu gestellten Feststellungsbegehren. Auch die dort gestellten Begehren 13 und 14 verfolgen keinen aktuellen Verfahrenszweck. Darüber hinaus besteht kein Grund, das Betreibungsamt Region Solothurn zur Einhaltung seiner Abklärungs- und Sorgfaltspflichten zu ermahnen.
3. Die Beschwerdeführerin verlangt in Rechtsbegehren 3 die Herausgabe der Pferde. Damit verlangt sie Unmögliches. Die Pferde sind verkauft und haben eine neue Eigentümerin. Darüber hinaus gibt es keine rechtliche Grundlage für die verlangte Herausgabe. Der Verwertungserlös ist gemäss Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 1. April 2026 vorläufig gesperrt.
4. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin Schadenersatz für den Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe der Pferde. Wenn Vollstreckungsorgane widerrechtlich Schaden verursachen, entscheidet nicht die Aufsichtsbehörde über allfällige Schadenersatzbegehren. Gegen den Kanton Solothurn gerichtete Schadenersatzbegehren sind nach § 11 des Verantwortlichkeitsgesetzes beim zuständigen Departement geltend zu machen (VG, BGS.124.21). Auf das Rechtsbegehren 4 ist somit nicht einzutreten. Dasselbe gilt für Rechtsbegehren 5. Eine Verantwortlichkeit des Kantons Solothurn für die Kosten der Unterbringung des Transports und der tierärztlichen Betreuung wäre ebenfalls auf demselben Weg geltend zu machen.
5. In ihrer Replik stellt die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren 4-6 Beweisanträge, die ihren Feststellungsbegehren dienen sollten. Diese sind nach den vorstehenden Erwägungen gegenstandslos.
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei mutwilliger Prozessführung können einer Partei aber Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Im vorliegenden Fall ist von einer Kostenauflage nochmals abzusehen. Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass ihr inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden können.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihr inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden können.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller