Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 28. Mai 2026
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 28. April 2026 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 16. April 2026, worin dieses das Revisionsgesuch um Neuberechnung des Existenzminimums abwies. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das Betreibungsamt gehe von einem kostenreduzierenden Konkubinat aus und berücksichtige seine Wohnsituation lediglich pauschal anteilsmässig. Das Betreibungsamt setze einen reduzierten Grundbetrag von CHF 850.00 ein. Dieser Ansatz basiere auf der Annahme eines gemeinsamen Haushalts mit kostenreduzierender Wirkung. Da jedoch keine wirtschaftliche Einheit bestehe und er eigenständig für seine Wohnkosten aufkomme, seien die Voraussetzungen für einen reduzierten Grundbetrag nicht erfüllt. Zudem sei das betreibungsrechtliche Existenzminimum unter Berücksichtigung der effektiven Wohnkosten (CHF 800.00) zu berechnen. Sodann betrage die monatliche Prämie seiner obligatorischen Krankenversicherung CHF 402.45. Das Betreibungsamt lehne die Berücksichtigung mit der Begründung ab, dass diese aktuell nicht bezahlt werde.
2. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2026 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, richtig sei, dass seine Partnerin Eigentümerin der Liegenschaft sei. Entscheidend sei jedoch, dass er monatlich CHF 800.00 bezahle und diese Kosten effektiv trage. Weiter befinde sich sein Zimmer nicht direkt in der Wohnung seiner Partnerin, sondern separat gegenüber. Küche sowie Bad/WC würden gemeinsam genutzt. Ergänzend halte er fest, dass die Bezeichnung «Untermietvertrag» aus rechtlicher Unkenntnis verwendet worden sei. Entscheidend sei aus seiner Sicht jedoch nicht die genaue Bezeichnung des Vertrages, sondern die tatsächliche Wohn- und Kostensituation. Tatsächlich leiste er monatliche Zahlungen von CHF 800.00 für die Nutzung des ihm überlassenen Zimmers sowie der Mitbenützung von Küche und Bad/WC. Die Annahme eines vollständig kostenreduzierenden gemeinsamen Haushalts treffe unter diesen Umständen nicht zu. Zwischen ihm und seiner Partnerin bestehe keine wirtschaftliche Einheit und keinegegenseitige finanzielle Unterstützung. Jeder komme für seine eigenen Kosten auf.
Er verfüge weder über Eigentum noch über Rechte an der Liegenschaft.
II.
1. Wie aus den Akten ersichtlich, erfolgte die letzte und immer noch gültige Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums am 27. Oktober 2025 auf Grundlage des Pfändungsprotokolls vom 13. Oktober 2025. Das diesbezügliche Revisionsgesuch wies das Betreibungsamt mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. April 2026 ab.
2. Verfügt der Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist gemäss den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser nach gefestigter bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis in der Regel auf die Hälfte (1/2-Anteil von CHF 1'700.00) herabzusetzen. Wie aus den Akten und den Ausführungen des Betreibungsamtes ersichtlich, sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben. Wie das Betreibungsamt sodann treffend darlegt, darf von einem solchen kostensenkenden Konkubinat i.d.R. nach einjährigem Zusammenleben ausgegangen werden (kostensenkendes Konkubinat; BSK SchKG I-Vonder Mühll, 3. Auflage, Basel 201, Art. 93 N 24a). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer und seine Konkubinatspartnerin leben gemäss Feststellungen des Betreibungsamtes bei der Einwohnerkontrolle seit dem 11. August 2023 in gemeinsamem Haushalt an der [...], in [...]. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesen Feststellungen nicht zu ändern. Selbst wenn der Beschwerdeführer und seine Partnerin – wie von ihm dargelegt – in gewissen finanziellen Bereichen unabhängig sein sollten, ist der kostensenkende Effekt einer solchen Lebensgemeinschaft dennoch vorhanden. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt beim Grundbetrag den hälftigen «Ehegatten-Grundbetrag» von CHF 850.00 eingesetzt hat.
3. Des Weiteren ist ebenfalls nicht zu bemängeln, dass das Betreibungsamt im Existenzminimum des Schuldners lediglich die hälftigen Wohnkosten berücksichtigt hat. Lebt der Schuldner, wie im vorliegenden Fall, mit einer oder mehreren anderen erwerbstätigen Personen zusammen, ist es in der Regel angemessen, nur die anteilmässigen Wohnkosten (nach Köpfen) zu berücksichtigen (BSK SchKG I-Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 24 und 26). Da der Beschwerdeführer mit seiner Konkubinatspartnerin in der Liegenschaft wohnt, welche ihr gehört, sind die effektiven Wohnkosten inklusive Auslagen für den Liegenschaftsaufwand einzurechnen. Dieser besteht gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt im Existenzminimum des Beschwerdeführer den hälftigen Hypothekarzins ohne Amortisation sowie den hälftigen Anteil an den übrigen Kosten berücksichtigt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Selbst wenn er, wie von ihm behauptet, monatlich CHF 800.00 an die Wohnkosten bezahlen sollte, so kann ihm im Lichte der vorgenannten Regeln nicht gestattet werden, quasi auf Kosten der Gläubiger mehr als den hälftigen Anteil der Wohnkosten zu tragen. Wie das Betreibungsamt zudem zurecht feststellt, erscheint es kaum glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben lediglich ein Zimmer in der Wohnung seiner Konkubinatspartnerin mietet, er aber die gesamte Wohnungseinrichtung mitbenützen darf und mit seinem Entgelt fast die vollständigen oder zumindest einen Grossteil der effektiv anrechenbaren Wohnkosten trägt. Zusammenfassend sind demnach die eingerechneten hälftigen Wohnkosten nicht zu beanstanden.
4. Hinsichtlich der Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums ist der sogenannte Effektivitätsgrundsatz zu beachten: Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Die Begründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt (BSK SchKG I - Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 25). Da der Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien aktuell unbestrittenermassen nicht bezahlt, ist es nicht zu beanstanden, dass diese vom Betreibungsamt nur gegen Vorlage von Zahlungsquittungen zurückerstattet werden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf Art. 93 Abs. 4 SchKG hinzuweisen, wonach er das Betreibungsamt beauftragen kann, während der Dauer der Einkommenspfändung die laufenden Krankenkassenprämien KVG direkt beim Versicherer zu bezahlen.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch