Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 3. Juni 2026   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ GmbH,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Konkursandrohung


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Die A.___ GmbH erhebt mit Eingabe vom 1. Mai 2026 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 20. April 2026 (Betreibung Nr. [...]) sowie den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) vom 10. April 2026. Mit Schreiben vom 5. Mai 2026 leitet das Versicherungsgericht obengenannte Eingabe vom 1. Mai 2026 zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiter, da ein Teil der Anträge die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde betreffen könnte. Die A.___ GmbH stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.     Die Konkursandrohung sei aufzuheben.

2.     Der Einspracheentscheid der AKSO vom 10. April 2026 sei aufzuheben oder zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.     Das Betreibungsverfahren Nr. [...] sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des zugrunde liegenden Verfahrens zu sistieren.

4.     Es sei festzustellen, dass die eingeleiteten Vollstreckungsmassnahmen unter den gegebenen Umständen nicht zulässig sind.

 

Zur Begründung führt der Geschäftsführer und Gesellschafter, B.___, namens der A.___ GmbH – soweit die Konkursandrohung betreffend – im Wesentlichen aus, er sei durch das Betreibungsamt vorgeladen worden, um Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen, obwohl das zugrundeliegende Verfahren aus seiner Sicht noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Ein Rechtseröffnungsbegehren sei vom zuständigen Gericht am 10. März 2026 abgewiesen worden (Beschwerdebeilage 5). Darüber hinaus habe er eine schriftliche Begründung des entsprechenden Urteils verlangt; die Rechtsmittelfrist sei seines Wissens noch nicht abgelaufen (Beschwerdebeilage 9). Es stelle sich die Frage, ob und inwieweit unter den gegebenen Umständen die Fortsetzung der Betreibung sowie die Konkursandrohung zulässig seien. Nach seinem Verständnis setze die Einleitung bzw. Fortsetzung von Vollstreckungsmassnahmen eine hinreichend geklärte und durchsetzbare Forderung voraus. Vorliegend bestünden jedoch noch offene Punkte im Zusammenhang mit der gerichtlichen Beurteilung. Er bitte deshalb die Aufsichtsbehörde zu veranlassen, dass die nicht gerechtfertigte Forderung sowie die Betreibung gelöscht würden. Im Übrigen stelle er den Antrag auf eine Entschädigung.

 

2. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 nimmt die Aufsichtsbehörde die Eingabe der A.___ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) vom 1. Mai 2026 als Beschwerde entgegen und setzt dem Betreibungsamt Frist zur Akteneinsendung und Vernehmlassung.

 

3. Mit Eingabe vom 16. Mai 2026 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein und führt ergänzend aus, aus dem Schreiben des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 7. Mai 2026 (Dokument 1) ergebe sich, dass er, B.___, weiterhin verpflichtet werden solle, persönlich beim Betreibungsamt vorzusprechen, obwohl mehrere Verfahren weiterhin hängig seien und aus seiner Sicht wesentliche Rechtsfragen noch nicht abschliessend geklärt worden seien. Das Betreibungsamt halte darin ausdrücklich fest, dass der Pfändungsvollzug weiterhin durchgeführt werden solle und er weiterhin verpflichtet sei, persönlich zu erscheinen. Aus seiner Sicht bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Fortführung von Vollstreckungsmassnahmen während weiterhin laufender Verfahren.

 

4. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

5. Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2026 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

 

II.

 

1. Die Konkursandrohung vom 20. April 2026 konnte am 24. April 2026 an B.___, Gesellschafter und Geschäftsführer der A.___ GmbH, zugestellt werden. Die Beschwerde vom 1. Mai 2026 ist somit, soweit die Konkursandrohung betreffend, fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist. Insofern die Beschwerde sich gegen den Einspracheentscheid der AKSO vom 10. April 2026 richtet, ist darauf mangels Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nicht einzutreten.

 

2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem den Umstand, dass ihr Gesellschafter

und Geschäftsführer, B.___, aufgefordert worden sei, persönlich beim Betreibungsamt vorzusprechen, um Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen; dies, obwohl das zugrunde liegende Verfahren aus ihrer Sicht noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Wie aus der diesbezüglichen Vorladung vom 17. April 2026 (Beschwerdebeilage 8) ersichtlich, handelt es sich um das Betreibungsverfahren Nr. [...], in welchem B.___ Schuldner ist und nicht die Beschwerdeführerin. Somit ist auf die diesbezüglichen Rügen nicht einzutreten.

 

3. Wie vom Betreibungsamt korrekt dargelegt wird, ist die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) als Gläubigerin berechtigt, den gegen ihre in Betreibung gesetzte Forderung erhobenen Rechtsvorschlag zu beseitigen (Art. 54 Abs 2 ATSG; BSK SchKG I-Daniel Staehelin, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 79 N 15). Die AKSO hat mit Veranlagungsverfügung vom 22. Januar 2026 (BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 7) den erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] aufgehoben. Diese Verfügung ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen, was die AKSO gegenüber dem Betreibungsamt mit Schreiben vom 16. April 2026 bestätigt hat (BA-Nr. 8). Gestützt auf die rechtskräftige Beseitigung des Rechtsvorschlags hat die Gläubigerin am 17. April 2026 die Fortsetzung der Betreibung Nr. [...] verlangt.

 

Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «ordentliche Konkursbetreibung» oder als «Wechselbetreibung», fortgesetzt, wenn die Schuldnerin, wie im vorliegenden Fall, nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 ff. OR) im Handelsregister eingetragen ist. Zudem hat die Gesellschaft nach Art. 779 Abs. 1 OR das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister am 3. Januar 2024 erlangt (vgl. BA-Nr. 1). Demnach war die Betreibung auf dem Wege des Konkurses fortzusetzen (Art. 38 Abs. 2 SchKG). Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens gestützt auf Art. 159 SchKG unverzüglich den Konkurs an. Somit ist die Konkursandrohung vom 20. April 2026 nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die übrigen Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insofern der Beschwerdeführer auf das Rechtsöffnungsurteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 10. März 2026 (Beschwerdebeilage 5) verweist, ist festzuhalten, dass dieses die Betreibung [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu betrifft. Die vorliegend angefochtene Konkursandrohung betrifft aber die Betreibung Nr. [...], womit auf die diesbezüglichen Vorbringen nicht einzutreten ist.

 

4. Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich verlangt, die nicht gerechtfertigte Forderung sowie die Betreibung seien zu löschen, ist sie darauf hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde befugt sind, über Bestand oder Nichtbestand von in Betreibung gesetzten Forderungen zu entscheiden.

 

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.     Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch