Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 14. Juli 2026    

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Betreibungsamt Region Solothurn,

2.    B.___, vertreten durch C.___ AG,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändungsankündigung (Betreibung Nr. […])


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 19. Mai 2026 erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht im Wesentlichen geltend, sein Fahrzeug, ein D.___, sei gepfändet worden. Dies sei ihm mir per E-Mail am 11. Mai 2026 mitgeteilt worden. Am 17. September 2024 habe das Richteramt Solothurn-Lebern über ihn den Konkurs eröffnet. In diesem Zusammenhang habe das Konkursamt Solothurn unter anderem das vorgenannte Fahrzeug beschlagnahmt. Sein Rechtsvertreter habe gegen die Beschlagnahmung des Fahrzeugs interveniert, da er, der Beschwerdeführer, aus gesundheitlichen Gründen auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Seit Dezember 2025 beziehe er eine IV-Rente und sei in seiner Mobilität eingeschränkt. In der Folge habe das Konkursamt Solothurn mit Schreiben vom 10. Februar 2026 dem Fahrzeug D.___ den Kompetenzcharakter zugesprochen und ihm das Fahrzeug wieder zurückgegeben. Dies habe der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt unter Vorlagen sämtlicher Unterlagen bereits mitgeteilt. Daraufhin habe ihm das Betreibungsamt Solothurn mit E-Mail vom 11. Mai 2026 mitgeteilt, dass er eine schriftliche Beschwerde gegen die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde einreichen müsse. Er beantrage daher, die Pfändung seines Fahrzeugs D.___, aufzuheben. Das Fahrzeug dürfe aus seiner Sicht nicht gepfändet werden, da er aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen sei.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2026 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Zudem sei der Beschwerdeführer anzuweisen, das strittige Fahrzeug der Beschwerdegegnerin zwecks Pfändung und späterer Verwertung auszuhändigen. Zur Begründung führt das Betreibungsamt unter anderem aus, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, zur Wahrnehmung von allfälligen Arztbesuchen sein zweites Fahrzeug, den E.___, zu benützen.

 

3. Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2026 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und macht ergänzend geltend, gemäss Bericht der F.___ vom 14. Februar 2026 sei das Fahrzeug E.___ nicht mehr verkehrssicher. Es sei ihm nicht möglich, die veranschlagten Reparaturkosten von CHF 3'695.05 zu bezahlen. In der Folge sei das Fahrzeug E.___ aus dem Verkehr gezogen und bei der Motorfahrzeugkontrolle abgemeldet worden. Er sei deshalb auf die Benutzung des Fahrzeugs D.___ angewiesen.

 

4. Die Gläubigerin, zur Vernehmlassung eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.

 

II.

 

1. Das Automobil ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, wenn es dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.

 

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen auf sein Fahrzeug D.___ angewiesen. Diesbezüglich legt er verschiedene Arztberichte vor, worin unter anderem festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der erlittenen traumatischen intrakraniellen Blutung mit Kalottenfraktur und der daraus resultierenden starken kognitiven Einschränkungen nicht zugemutet werden könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer IV-Rentner ist und keiner Arbeitstätigkeit nachgeht. Da ihm gemäss den nachvollziehbaren Arztberichten die Benützung des öffentlichen Verkehrs aber nicht zumutbar ist und er damit auch für die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte oder Arztbesuche auf ein Auto angewiesen ist, ist dem Fahrzeug des Beschwerdeführers grundsätzlich Kompetenzcharakter zuzuerkennen. Dies wird im Grundsatz auch vom Betreibungsamt nicht bestritten. Wie sodann aus den eingereichten Unterlagen und der Anfrage bei der Motorfahrzeugkontrolle ersichtlich ist, ist das zweite Fahrzeug des Beschwerdeführers, der E.___, nicht mehr fahrtüchtig und wurde denn auch am 8. Juli 2026 bei der Motofahrzeugkontrolle ausgelöst. Der Beschwerdeführer ist damit auf das ihm verbleibende Fahrzeug D.___ angewiesen. Somit ist dieses Fahrzeugs aufgrund seines Kompetenzcharakters grundsätzlich unpfändbar und in Gutheissung der Beschwerde aus der Pfandhaft zu entlassen.

 

2. In diesem Zusammenhang ist aber auf das Auswechslungsrecht des Gläubigers gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG hinzuweisen. Ein solches Auswechslungsrecht hat der Gläubiger für Gegenstände von hohem Wert, die ihrem Charakter nach unpfändbar wären. Befinden sich unter den Kompetenzstücken solche, deren Wert infolge kostbarer Ausstattung oder aus einem anderen Grunde in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert eines einfachen Gegenstandes steht, der dem gleichen Zwecke dient, kann den Gläubigern gestattet werden, dem Schuldner ein entsprechendes billigeres Ersatzstück zur Verfügung zu stellen. Dies aber nur, wenn der Verkauf des wertvolleren Gegenstandes einen beträchtlichen Mehrerlös, einen erheblichen wirtschaftlichen Erfolg verspricht, welcher die der Auswechslung innewohnende Härte für den Schuldner aufwiegt (Basler SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 47 zu Art. 92). Wie das Betreibungsamt hierzu ausführt, handle es sich beim D.___, laut Schätzungsbericht um ein Veteranenfahrzeug in gutem Zustand. Sein Schätzwert betrage CHF 15'000.00. Es sei damit zu rechnen, dass das gepfändete Fahrzeug auf dem Markt durchaus diesen oder sogar einen weit höheren Preis erziele. Diesen Ausführungen kann beigepflichtet werden. So zeigt ein Blick auf die Plattform autoscout24.ch, dass darauf mehrere Fahrzeuge des Typs D.___, mit einem ähnlich hohen Kilometerstand wie das Auto des Beschwerdeführers (115'000 KM) angeboten und dabei Preise zwischen CHF 24'900.00 und CHF 33'500.00 verlangt werden. Bei der vorliegenden Konstellation ist es somit grundsätzlich denkbar, dass das Betreibungsamt den Gläubigern ein Auswechslungsrecht in obengenanntem Sinne gewährt. Es hat, nachdem das betreffende Objekt als unpfändbar erklärt worden ist, unverzüglich den Gläubigern eine kurze Frist zur Leistung eines Ersatzstücks unter gleichzeitiger Androhung anzusetzen, dass bei Nichtleistung oder bei Lieferung eines ungenügenden Gegenstandes die Pfändung, die bis dahin ihre Wirkung bedingt ausübe, wieder dahinfalle (BGE 55 III 74ff. mit Ausführungen auch betr. Unterlassung der Fristansetzung). Daraufhin kann der teurere Gegenstand endgültig gepfändet bzw. aus der Pfändung entlassen werden. Möglich und in der praktischen Abwicklung bedeutend einfacher ist auch, dass der Gläubiger, die für die Anschaffung des Ersatzstücks nach der Entscheidung des Betreibungsamtes genügenden Geldmittel zur Verfügung stellt. Die Kosten des Ersatzgegenstandes werden aus dem Verwertungserlös vorweg bezahlt bzw. dem Gläubiger zurückerstattet (Basler SchKG-Kommentar, a.a.O., N. 47 zu Art. 92). Im vorliegenden Fall steht es im Ermessen des Betreibungsamtes, ob es entsprechend verfahren will.

 

3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird das Fahrzeug D.___, aus der Pfandhaft entlassen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch