Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 24. Juni 2026  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Herabsetzung Mietzins


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Mai 2026 betreffend die Herabsetzung des Mietzinses per 1. Dezember 2026 auf CHF 1'500.00. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, er sei alleinerziehender Vater bzw. trage eine wesentliche Verantwortung für seinen Sohn. Die aktuelle Wohnung sei nicht aus Luxusgründen gewählt worden, sondern aufgrund konkreter familiärer und beruflicher Notwendigkeiten. Die Wohnung befinde sich in unmittelbarer Nähe zur Schule seines Sohnes. Dies sei für dessen Stabilität, Alltag, Schulweg sowie Betreuungssituation von erheblicher Bedeutung. Ein erzwungener Wohnungswechsel hätte direkte Auswirkungen auf das Kindeswohl und würde die bestehende familiäre Organisation erheblich erschweren. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer eine grössere Wohnung finden müssen, damit seine Eltern bei ihm übernachten und ihn bei der Betreuung seines Sohnes unterstützen könnten. Dies sei insbesondere notwendig, weil er nun 80 % arbeite und dadurch zeitweise auf familiäre Unterstützung angewiesen sei. Seine Eltern wohnten in [...] und hätten pro Weg eine Fahrzeit von ca. 1 Stunde. Eine Übernachtungsmöglichkeit sei daher aus praktischen und betreuungsbezogenen Gründen erforderlich, damit die Betreuung seines Sohnes zuverlässig organisiert werden könne. Weiter arbeite er in einem reduzierten Arbeitspensum von 80 %, wobei ein Teil seiner Tätigkeit im Homeoffice erfolge. Aufgrund seiner beruflichen Funktion und Verantwortung benötige er zwingend einen geeigneten Arbeitsplatz zur Erledigung administrativer und organisatorischer Arbeiten innerhalb der Wohnung. Die aktuelle Wohnsituation sei daher nicht überhöht oder luxuriös, sondern sachlich begründet und funktional notwendig. Die Aufteilung der Wohnung diene insbesondere einem separaten Schlafzimmer für seinen Sohn, einem Schlafzimmer für den Beschwerdeführer und einem notwendigen Arbeitsbereich/Homeoffice zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit sowie einem Schlafzimmer / Gästezimmer für seine Familie. Zudem entspreche der aktuelle Mietzins den heutigen Marktverhältnissen für familiengeeignete Wohnungen in der Region. Vergleichbare Wohnungen in geeigneter Lage und mit ausreichendem Platzangebot lägen ebenfalls in einem ähnlichen Preisrahmen. Eine pauschale Reduktion auf CHF 1'500.00 erscheine unter den konkreten Umständen nicht realistisch. Er bitte daher, den tatsächlich bezahlten Mietzins weiterhin vollumfänglich im Existenzminimum zu berücksichtigen

 

2. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

3. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2026 (Datum Postaufgabe) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und macht ergänzend geltend, sein Sohn werde per 1. August 2026 in die 1. Klasse des Primarschulhauses [...] eingeschult. Ein erneuter Wohnungswechsel kurz oder unmittelbar nach der Einschulung würde die Stabilität seines Sohnes erheblich beeinträchtigen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Wohnungssuche für Personen mit laufenden Betreibungen erheblich erschwert sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltsbeiträge von der Kindesmutter trotz ihrer Unterhaltspflicht über einen längeren Zeitraum nicht oder nicht vollständig geleistet worden seien. Der Beschwerdeführer habe somit die finanziellen Aufwendungen für seinen Sohn weitgehend allein tragen müssen.

 

II.

 

1. Ein Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Im Lichte dessen ist der Betrag von CHF 1'990.00 (inkl. Autoabstellplatz von CHF 130.00) als Wohnkosten für einen Zweipersonenhaushalt fraglos zu hoch. In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt eine 3-Zimmerwohnung den Ansprüchen für zwei Personen. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von [...] zahlreiche 3-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins von CHF 1'200.00 – 1'500.00 verfügbar. Die Mietzinsherabsetzung von CHF 1'990.00 auf CHF 1'500.00 per 1. Dezember 2026 ist somit nicht zu beanstanden. Daran vermögen die Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Im Lichte dessen, dass sich ein der Lohnpfändung unterliegender Schuldner in finanzieller Hinsicht einzuschränken hat, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, einen allfälligen Arbeitsplatz für Homeoffice auch in seinem Schlafzimmer oder im Wohnzimmer einzurichten. Ebenso ist es zumutbar, allfällige Gäste im Wohnzimmer oder in den Schlafzimmern von ihm oder seinem Sohn übernachten zu lassen. Im Übrigen ist es zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer seinem Sohn einen nochmaligen Umzug aus sozialen Gründen nicht zumuten will. Dies kann aber nicht dazu führen, dass deshalb zu Lasten der Gläubiger auf eine Mietzinsherabsetzung verzichtet werden kann.

 

Immerhin hat der Schuldner aber die Möglichkeit, gegenüber dem Betreibungsamt zukünftig den Nachweis zu erbringen, dass er trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können.

 

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch