Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 9. Juli 2026  

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Obrecht Steiner

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Herabsetzung Mietzins


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Am 6. Mai 2026 berechnete das Betreibungsamt Region Solothurn das Existenzminimum von A.___. Dabei setzte es einen Mietzins von CHF 2’250.00 zuzüglich Nebenkosten ein. Am 11. Mai 2026 pfändete es den CHF 6’204.00 übersteigenden Betrag des Nettoeinkommens und verfügte, ab 1. November 2026 (nächstmöglichen Umzugstermin) könne nur noch ein Mietzins von CHF 1’500.00 inklusive Nebenkosten, Garage, Parkplatz etc. berücksichtigt werden. Das Existenzminimum betrage ab diesem Zeitpunkt neu noch CHF 5’454.00.

 

2. Gegen die Herabsetzung des anrechenbaren Mietzinses erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 21. Mai 2026 (Postaufgabe) form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er ersucht darum, den bisherigen Mietzins weiterhin im Existenzminimum zu berücksichtigen bzw. eine angemessene individuelle Lösung zu prüfen.

 

3. Das Betreibungsamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 1. Juni 2026 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

 

 

II.

 

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Kind benötige ein eigenes Zimmer. Zudem lebten insgesamt vier Hunde in seinem Haushalt. Einer der Hunde begleite ihn bereits seit rund zehn Jahren und sei ein wichtiger Bestandteil seines Lebens. Die drei weiteren Hunde stammten von diesem Tier ab. Unter diesen Umständen sei es faktisch kaum möglich, eine geeignete und bezahlbare Ersatzwohnung zu finden, welche sowohl den Platzbedarf seines Kindes als auch die Mehrfachhaltung zulasse. Ein Umzug innert der vorgesehenen Frist erscheine deshalb unrealistisch.

 

2. Nach BGE 129 III 526 muss der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen. Dies gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten. Die effektiv anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen: Ein überhöhter Mietzins kann in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden, auch wenn der Schuldner nicht unmittelbar zum Bezug einer günstigeren Wohnung gezwungen werden kann.

 

3. Der Beschwerdeführer hat für sich und seine Hunde eine 4-Zimmerwohnung für einen Mietzins von CHF 2’250 inklusive Nebenkosten gemietet. Sein Kind wohnt nicht ständig bei ihm, sondern bei seiner Mutter. Der Mietzins ist eindeutig zu hoch und entspricht nicht den Verhältnissen eines betriebenen Schuldners, der sich in seiner Lebenshaltung einschränken muss. Das Betreibungsamt hat den anrechenbaren Mietzins zu Recht herabgesetzt, wobei festzuhalten ist, dass auch der Mietzins, den das Betreibungsamt künftig berücksichtigen will, für einen Einpersonenhaushalt recht grosszügig bemessen ist, selbst wenn der Beschwerdeführer Wochenendbesuche seines Kindes erhält. Sollte keine Wohnung zu finden sein, in welcher vier Hunde gehalten werden können, kann vom Beschwerdeführer verlangt werden, sich von den überzähligen Hunden zu trennen. Denn es ist weder angemessen noch nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer wegen der Haltung von vier Hunden auf Kosten seiner Gläubiger einen seinen Verhältnissen nicht entsprechenden hohen Mietzins für sich in Anspruch nimmt. Im Übrigen scheint lediglich eine hohe emotionale Bindung zu einem Hund zu bestehen. Aktuell finden sich auf der Webseite www.immoscout24.ch im Umkreis von 15 km vom derzeitigen Wohnort des Beschwerdeführers nun sogar 176 Wohnungen bis zu einem Mietzins von CHF 1’500.00 bei welchen eine Haustierhaltung erlaubt ist (zuletzt besucht am 8. Juli 2026). Die für den Umzug gewährte Frist von sechs Monaten ist angesichts der gegebenen Umstände angemessen.

 

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Vizepräsidentin                                                           Der Gerichtsschreiber

Obrecht Steiner                                                                Schaller