Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 24. Juni 2026   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 19. Mai 2026 und rügt, es seien wesentliche tatsächliche Ausgaben unberücksichtigt geblieben. Zudem sei das Einkommen seiner Partnerin angerechnet worden. Seit dem [...] sei er Vater des gemeinsamen neugeborenen Kindes B.___. Zusätzlich lebe im gemeinsamen Haushalt das nicht gemeinsame Kind seiner Partnerin, C.___, geboren am [...], für welches eine IV-Kinderrente ausgerichtet werde. Trotz der Geburt des gemeinsamen Kindes sei sein Existenzminimum nun sogar auf lediglich CHF 2'176.00 festgesetzt worden. Zusätzlich seien seine effektiven Wohnkosten falsch berücksichtigt worden. Die tatsächliche monatliche Miete betrage CHF 2'055.00 und nicht CHF 1'590.00. Ebenso sei seine obligatorische Krankenkassenprämie von CHF 437.05 nicht korrekt berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei er verpflichtet, monatlich CHF 400.00 Gemeindesteuern zu bezahlen. Des Weiteren sei die Anrechnung der IV-Rente sowie der IV-Kinderrente seiner Partnerin zu beanstanden. Zwar bestehe inzwischen ein gemeinsamer Haushalt mit einem gemeinsamen Kind. Dennoch sei seine Partnerin nicht Schuldnerin im vorliegenden Verfahren und hafte nicht für seine persönlichen Verpflichtungen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne bei einem gefestigten Konkubinat zwar eine anteilsmässige Beteiligung an gemeinsamen Haushaltskosten berücksichtigt werden. Dies rechtfertige jedoch keine vollständige Anrechnung der persönlichen IV-Rente seiner Partnerin oder der zweckgebundenen IV-Kinderrente von C.___ zur Deckung seiner persönlichen Schulden. Insbesondere die IV-Kinderrente diene ausschliesslich dem Unterhalt von C.___ und dürfe daher nicht zur Reduktion seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums verwendet werden. Er verweise diesbezüglich insbesondere auf BGE 130 III 765 und 129 III 242. Er beantrage daher, die Existenzminimumsberechnung vollständig neu vorzunehmen und dabei insbesondere die tatsächliche Miete von CHF 2'055.00 vollumfänglich zu berücksichtigen, seine Krankenkassenprämie von CHF 437.05 vollständig einzurechnen, die laufenden Gemeindesteuern von CHF 400.00 pro Monat zu berücksichtigen, den erhöhten Bedarf aufgrund des neugeborenen Kindes B.___ angemessen zu berücksichtigen sowie die IV-Rente seiner Partnerin und die IV-Kinderrente von C.___ nicht oder höchstens im rechtlich zulässigen Umfang anzurechnen.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2026 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

II.

 

1. Gemäss dem sich in den Akten befindlichen Mietvertrag vom 19. Dezember 2021 beträgt der Mietzins des Beschwerdeführers pro Monat CHF 1'590.00, zuzüglich CHF 200.00 Akonto Nebenkosten. Die Existenzminimumberechnung ist in diesem Punkt somit nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer bezüglich seines Vorbringens, die tatsächliche Miete betrage CHF 2'055.00, auf den Revisionsweg zu verweisen.

 

2. Wie sodann aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes hervorgeht, hat der Beschwerdeführer bezüglich der KVG-Prämien bis dato weder eine Versicherungspolice vorgelegt noch die Zahlung der Prämien nachgewiesen. Im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes, wonach Zuschläge in der Existenzminimumberechnung nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt, ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Krankenversicherungsprämien des Beschwerdeführers bislang nicht in dessen Existenzminimum berücksichtigt hat und diese dem Beschwerdeführers stattdessen nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.

 

3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Steuern ist festzuhalten, dass diese gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung derzeit nicht in das Existenzminimum einzurechnen sind (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2), auch wenn diesbezügliche Bestrebungen von gesetzgeberischer Seite laufen.

 

4. Wie sodann aus der Existenzminimumberechnung vom 19. Mai 2026 ersichtlich, wurde der Unterhalt für das gemeinsame Kind B.___ mit CHF 400.00 berücksichtigt. Dies entspricht den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 und ist demnach nicht zu beanstanden.

 

5. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums wird für ein Paar mit gemeinsamen Kindern ein Grundbetrag von CHF 1'700.00 in die Berechnung eingesetzt und ein gemeinschaftliches Existenzminimum berechnet. Zur Bestimmung des pfändbaren Einkommensteils ist vom Gesamteinkommen des Schuldners bzw. dessen Familie auszugehen (Basler SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 18). Wie das Betreibungsamt hierzu korrekt ausführt, ist dabei die Kumulation von absolut und beschränkt pfändbarem Einkommen zulässig; lediglich die Pfändung der entsprechenden (absolut unpfändbaren) Leistung selbst wäre nicht zulässig. Im vorliegenden Fall werden die IV-Renten der Konkubinatspartnerin und deren Tochter nicht in die Pfändung mit einbezogen, sondern nur zur Berechnung des Anteils des Beschwerdeführers am gemeinschaftlichen Existenzminimum herangezogen. Dies ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Kinderrente ist ergänzend anzufügen, dass diese nach Art. 35 IVG den Charakter eines Erwerbssurrogats hat, das dem betroffenen Elternteil zusteht. Eine solche Rente stellt Erwerbseinkommen des Schuldners – bzw. im vorliegenden Fall der Konkubinatspartnerin – dar, das bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensquote miteingerechnet werden kann, wenn der Schuldner bzw. die Konkubinatspartnerin über zusätzliches Einkommen verfügt (vgl. Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 92 N 37). Die Existenzminimumberechnung ist somit auch in diesem Punkt korrekt.

 

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch