Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 15. September 2026     

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Per 1. April 2026 zog A.___ (Beschwerdeführerin) von […] nach […]. In der Folge berechnete das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach (Beschwerdegegner) das Existenzminimum der Beschwerdeführerin neu (27.5.2026). Nebst dem Grundbetrag von CHF 1'200.00, den Fahrten zum Arbeitsplatz in […] von CHF 246.00 sowie der Anrechnung eines Darlehens an den Arbeitgeber bis Dezember 2026 in Höhe von CHF 150.00 enthielt die Berechnung des Beschwerdegegners keine weiteren Positionen. Der Mietzins der Beschwerdeführerin wurde ihr unter Berücksichtigung, dass ihre 19-jährige Tochter bei ihr wohnhaft sei, welcher es grundsätzlich möglich sei, einen Beitrag an die Mietkosten zu leisten, zwar zur Hälfte zugestanden; infolge in Betreibung gesetzter Mietzinsausstände wurde jedoch vermerkt, dass ihr dieser hälftige Anteil nur gegen Vorlage der aktuellen Lohnabrechnung, des Mietvertrags sowie der entsprechenden Zahlungsbestätigung zurückerstattet werde, dies maximal in der Höhe der eingegangenen Quote. Ebenfalls wurden ihr unter Verweis darauf, dass ihr die Auslagen gegen Vorlage der Prämienrechnung und der entsprechenden Zahlungsbestätigung zurückerstattet werde, ebenfalls maximal in der Höhe der eingegangenen Quote, keine Krankenkassenbeiträge angerechnet. Das Betreibungsamt pfändete sodann den das Existenzminimum von CHF 1’596.00 übersteigenden Betrag von CHF 1’246.00 (Beilage 2 der Beschwerdeführerin).

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 5. Juni 2026 form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Im Wesentlichen beantragt sie sinngemäss die Berücksichtigung der gesamten Miete (ohne Ausscheidung eines hälftigen Anteils ihrer ungelernten, derzeit erwerbslosen 19-jährigen Tochter und ohne Vorauszahlungspflicht des Mietzinses), die Berücksichtigung eines Beitrags an den Unterhalt der Tochter, die Berücksichtigung der Krankenkassenbeiträge ohne Vorauszahlungspflicht sowie die Anordnung einer stillen Pfändung.

 

3. Mit Verfügung vom 8. Juni 2026 erteilte der Präsident der Aufsichtsbehörde der Beschwerde aufschiebende Wirkung.

 

4. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2026 hielt der Beschwerdegegner an seiner Berechnung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

 

5. Die Beschwerdeführerin nahm am 27. Juni 2026 Stellung zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners.

 

6. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.1 An den Unterhalt der Kinder ist für jedes Kind über 10 Jahre im Grundbetrag ein Betrag CHF 600.00 zu berücksichtigen (Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbe­trei­bung und Konkurs vom 13.10.2014). Abweichungen von den Ansätzen können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält.

 

1.2 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für den Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

 

1.3 Die Tochter der Beschwerdeführerin ist 19 Jahre alt und damit bereits volljährig. Sie wohnt noch bei der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner würdigt die Situation dahingehend, als dass es der Tochter, auch wenn sie derzeit auf Lehrstellensuche sei, in ihrem Alter durchaus zumutbar sei, dennoch zwischenzeitlich bis zum Erhalt einer Lehrstelle einer Arbeit nachzugehen und so Einkommen zu erzielen. Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass der Kindsvater keinen Unterhalt mehr zahle, deute daraufhin, dass die Tochter bereits eine Erstausbildung abgeschlossen habe und damit auf dem Arbeitsmarkt gute Chancen habe. Er (der Beschwerdegegner) habe weiter in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass die Tochter auch finanzielle Unterstützung beim Sozialamt beantragen könne. Aufgrund der vorgenannten Tatsachen komme man unweigerlich zum Schluss, dass es der Tochter durchaus möglich und zumutbar sei, arbeiten zu gehen und damit Geld für ihren Lebensunterhalt beizusteuern.

 

1.4 In Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführerin ist der Sachverhalt nur bruchstückhaft bekannt. Was die Tochter zwischen dem Ende der obligatorischen Schulzeit bis heute gemacht hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Unklar ist insbesondere, ob sie mit ihren 19 Jahren tatsächlich, wie vom Beschwerdegegner angenommen, bereits eine Lehre abgeschlossen hat oder ob sie, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, ohne Ausbildung ist. Weiter unklar ist, aus welchen Gründen resp. gestützt auf welche Umstände der Vater der Beschwerdeführerin keinen Unterhalt mehr zahlt. Zur Festlegung, ob trotz Volljährigkeit ein Unterhaltsbeitrag als Grundbeitrag anzurechnen ist oder ob die Unterhaltspflicht bereits beendet ist, sind die Angaben der Beschwerdeführerin, ihre Tochter habe keine Ausbildung abgeschlossen, zwingend zu verifizieren. Diesbezüglich ist es Sache der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt weitere Informationen und Dokumente über die Verhältnisse der Tochter (wann wurde die Schule beendet? Was wurde bisher unternommen? etc.) bekannt zu geben und allenfalls eine Neubeurteilung zu erwirken. Auf der Basis der zurzeit bekannten Tatsachen besteht keine hinreichende Basis für die zusätzliche Berücksichtigung des Kinder-Grundbetrages von CHF 600.00.

 

Aus dem Argument, dass ihr im Dezember 2025 durch das bisher zuständige Betreibungsamt Region Solothurn der Grundbetrag von CHF 600.00 pro Kind noch ange­rechnet worden ist, vermag die Beschwerdeführerin im Übrigen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Massgebend sind immer die Umstände im Zeitpunkt der (jeweils neuen) Existenzminimumsberechnung.

 

2.1 Bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilmässig zu berücksichtigen (Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13.10.2014, s. auch BGE 132 III 483 E. 5). Auch in der Lehre wird ein eigenes Einkommen der Kinder vorbehalten. Verfügt der Mitbewohner des Schuldners dagegen über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden (s. Vonder Mühll, Kommentar zum Bundesgesetz [Staehelin/Bauer/ Staehelin], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I [BSK SchKG], 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 26).

 

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, ihre Tochter könne ihr infolge Ausbildungs- und Erwerbslosigkeit keinen Beitrag an den Mietzins zahlen.

 

2.3 Der Beschwerdegegner bringt zusammengefasst vor, der Tochter sei, da ihr grundsätzlich möglich sei, einen Erwerb zu erzielen, auch möglich, einen Beitrag an den Zins der gemeinsam bewohnten Wohnung zu leisten.

 

2.4 Auf der Basis der Darstellung der Beschwerdeführerin, an der zu zweifeln kein Anlass ersichtlich ist, erscheint in Anwendung der Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein Betrag der Tochter an den Mietzins zurzeit nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführerin ist daher im jetzigen Zeitpunkt der gesamte für sie angemessene Mietzins anzurechnen. Das Betreibungsamt wird diesen noch festzulegen haben. Es ist aber zu erwarten, dass sich die Tochter, solange sie keine Lehrstelle antreten kann, um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Das Betreibungsamt wird die Sachlage periodisch überprüfen und allenfalls die Beurteilung des Mietzinses anzupassen haben.

 

2.5 Hinsichtlich der Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums ist der sogenannte Effektivitätsgrundsatz zu beachten: Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Die Begründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beiträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt (Vonder Mühll, BSK SchKG, Art. 93 N 26).

 

2.6 Den vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen, insb. dem Betreibungsregisterauszug des Beschwerdegegners vom 11. Juni 2026 (Beilage 2 des Beschwerdegegners) sowie dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 16. Juni 2026 (Beilage 3 des Beschwerdegegners), ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in vergangener Zeit bereits mehrfach für ausstehende Mietzinsforderungen hat betrieben werden müssen. Somit wäre grundsätzlich denkbar, dass die Zahlungen vom Beschwerdegegner nicht direkt in die Existenzminimumsberechnungen einbezogen, sondern lediglich gegen Vorlage von Quittungen zurückerstattet werden. Eine solche Vorgehensweise stellt jedoch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine unverhältnismässige Härte dar. Der Beschwerdeführerin wäre bereits rein rechnerisch nicht möglich, mit einem errechneten Existenzminimum von CHF 1'596.00 eine Miete von CHF 1'630.00 monatlich im Voraus zu bezahlen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin damit aus Verhältnismässigkeitsgründen einen Mietzins – gemäss korrigierter und geprüfter Neuberechnung der tatsächlichen Verhältnisse – anzurechnen.

 

3. Betreffend die Krankenkassenbeiträge kann vorliegend auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 16. Juni 2026 (Beilage 3 des Beschwerdegegners) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Prämien teilweise nicht mehr bezahlt hat und deswegen auch betrieben werden musste. Somit ist auch hier korrekt, dass der Beschwerdegegner die Prämien nicht direkt in die Existenzminimumsberechnung einbezogen hat. Die Prämien können jedoch, wie es der Beschwerdegegner in seiner Berechnung vermerkt hat, gegen Vorlage von Zahlungsquittungen zurückerstattet werden (a.a.O.). Im Gegensatz zum Mietzins stellt dies hier auch keine unverhältnismässige Härte dar.

 

4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eine stille Lohnpfändung.

 

4.2 Der Beschwerdegegner bringt vor, da das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitgeber durch diesen bereits per Ende 2026 gekündigt sei, sei eine stille Lohnpfändung nicht mehr angezeigt.

 

4.3 Eine stille Lohnpfändung ist im Gesetz nicht vorgesehen.  Die Lohnpfändung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich anzuzeigen. Es steht den Betreibungsämtern jedoch frei, den Schuldnern Vertrauen zu schenken und von einer Anzeige abzusehen. Ein Anspruch auf eine stille Lohnpfändung besteht nicht. Die Aufsichtsbehörde kann deshalb auch keine stille Lohnpfändung anordnen. Zudem könnten sich bei einer späteren Uneinbringlichkeit der Forderung Haftungsfragen stellen. Nach der Darstellung des Beschwerdegegners, die von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt wurde, wurde das Arbeitsverhältnis mit dem derzeitigen Arbeitgeber per Ende August 2026 aufgelöst (Beilage 6 der Beschwerdeführerin). Eine stille Lohnpfändung macht damit keinen Sinn mehr.

 

5.1 Insgesamt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 27. Mai 2026 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt zurückgewiesen.

 

5.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a Geb SchkG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Existenzminimumsberechnung von A.___ vom 27. Mai 2026 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach zurückgewiesen, damit es die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen noch einmal prüft und hiernach neu entscheidet.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                                                           Schenker