Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Urteil vom 3. Juli 2026  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,   

2.    B.___, vertreten durch C.___, hier vertreten durch Barbara Fritschi, Rechtsanwältin,    

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Betreibung


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 9. Juni 2026 erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 21. Januar 2025 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 23. Januar 2025). Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Betreibung durch die Gläubigerin B.___ sei rechtsmissbräuchlich.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

3. Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2026 beantragt die Gläubigerin, B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführerin.

 

4. Mit Eingabe vom 30. Juni 2026 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

 

II.

 

1. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] ging der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2025 zu, womit die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Juni 2026 fraglos verspätet ist. Zu prüfen bleibt damit, ob eine allfällige Nichtigkeit der Betreibung vorliegt. Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, welche gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210), welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, S. 45 N. 37). Dabei ist die Feststellung der Nichtigkeit Sache der Aufsichtsbehörde. Hier kommt der Beschwerde nur die Funktion einer jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu. Auf die Beschwerde ist somit unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Nichtigkeit einzutreten.

 

2.

2.1 Vorliegend ist strittig, ob es sich bei der Betreibung Nr. [...] um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung handelt.

 

2.2 Bei den in der Rechtsprechung zunächst auf Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs geprüften Betreibungsverfahren ging es jeweils um die Frage, ob ein Betreibungsgläubiger durch die besondere Vorgehensart und -weise bei der Eintreibung seiner (bestehenden) Forderung rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Aufsichtsbehörde Schaffhausen, BlSchK 1994, E. 2a S. 96). Später waren jedoch auch Fälle zu beurteilen, in denen der Bestand der Betreibungsforderung strittig war.

 

Gerade in der letzteren Konstellation ist die Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts zu beachten, dass es einem Gläubiger erlaubt ist, eine Betreibung einzuleiten, ohne den Bestand der Forderung nachzuweisen. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann und unbesehen davon erwirkt werden, ob die betreffende Forderung tatsächlich besteht oder nicht (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 115 III 18 E. 3.b S. 21; 125 III 149 E. 2a S. 150; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4; BlSchK 1991 S. 113). Dies schliesst die Annahme eines Rechtsmissbrauches praktisch aus (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BlSchK 1991 S. 113; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Nach Art. 85a SchKG ist es vielmehr Sache des ordentlichen Richters, der von der Betreibungsschuldnerin im beschleunigten Verfahren angerufen werden kann, festzustellen, ob die Schuld, die der Betreibung zugrunde liegen soll, besteht oder nicht.

 

2.3 Die erwähnte Rechtsprechung gilt speziell für umstrittene Schulden. In den zitierten Präjudizien wird für eindeutig rechtsmissbräuchliche Betreibungen aber ausdrücklich ein Vorbehalt gemacht (BGE 113 III 2 E. 2.b S. 5; 115 III 18 S. 21). Betreibungen, mit denen eine Betreibungsgläubigerin offensichtlich Ziele verfolgt, welche nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, sind als rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; 115 III 18 E. 3b S. 21; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008, E. 3.2). Darunter fallen Betreibungen mit dem einzigen Zweck, den Betreibungsschuldner zu schikanieren und zu bedrängen (BGE 115 III 18 Regeste Nr. 1; Urteil 5C.190/2002 vom 11. Dezember 2003, E. 3.1; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008, E. 3.2). Um diesen Schluss ziehen zu können, ist auch das Verhalten der Betreibungsgläubigerin ausserhalb der fraglichen Betreibungen zu beachten und zu berücksichtigen (BGE 115 III 18 E. 3b S. 21). Die Feststellung der schikanösen und damit rechtsmissbräuchlichen Betreibung liegt, selbst wenn dabei auch der Bestand einer Betreibungsforderung mitbeurteilt wird, bei der Aufsichtsbehörde und nicht beim Richter nach Art. 85a SchKG (Art. 22 SchKG, BlSchK 1988, S. 195, 1991, S. 113, 1994, S. 97 ff., 1996, S. 229 ff.).

 

In BGE 115 III 18 hatte ein Betreibungsgläubiger innert fünfzehn Monaten zunächst vier Betreibungen für dieselbe Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von CHF 775'000.00 eingeleitet, nach erfolgtem Rechtsvorschlag jedoch keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen, obwohl der Rechtsvorschlag in der zweiten Betreibung zu spät erfolgt war und diese deshalb ohne weiteres hätte fortgesetzt werden können. Für die gleiche Forderung hat der Betreibungsgläubiger zudem nach einem Jahr eine solche im Umfang von CHF 250'000.00 folgen lassen (vgl. BlSchK 1994, E. 2a S. 96; KURT AMONN, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1989, ZBJV 1991 S. 659 f.). Die Aufsichtsbehörde Bern erkannte ebenfalls auf Rechtsmissbrauch bei dreiundfünfzig Betreibungen für klarerweise nicht bestehende Forderungen, welche gegen vier Betreibungsschuldner eingeleitet wurden, um diese bei deren Berufsverbänden und -kollegen zu verunglimpfen und zu diskreditieren (BlSchK 1991, E. 4 f. S. 111; vgl. auch Aufsichtsbehörde Genf, BlSchK 1988, S. 194).

 

Die Aufsichtsbehörde Schaffhausen hat in einem Betreibungsverfahren das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung abgelehnt. Aus den Umständen ergab sich keine schädigende Absicht des Betreibungsgläubigers und der Betreibungsschuldner machte auch nicht geltend, dass die Betreibungseinleitung dazu diene, ihn zu schikanieren, sondern dazu, ihn als Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit einer Anzeige, welche der Betreibungsgläubiger gegen einen Dritten eingereicht hatte, abzulehnen. Der Betreibungsgläubiger war zwar der Aufforderung des Betreibungsamts, den Forderungstitel einzureichen, nicht nachgekommen (Art. 73 Abs. 1 SchKG) und hatte zudem vor der Aufsichtsbehörde nicht konkret dargelegt, welche Forderung seiner Betreibung zugrunde lag und aus welchen Kontakten mit dem Betreibungsschuldner diese entstanden sein soll. Dennoch war gemäss Aufsichtsbehörde nicht auszuschliessen, dass der Betreibung eine bestehende Forderung zugrunde lag, weil der Betreibungsgläubiger sein Ablehnungsgesuch gegen den Betreibungsschuldner nicht allein mit der Betreibung begründet hatte. Deshalb wurde nicht auf einen Rechtsmissbrauch erkannt (BlSchK 1994, S. 96 ff.).

 

3. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 sowie den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass zwischen den Parteien ein Rechtsstreit betreffend die Rückzahlung einer Bürgschaft im Rahmen eines Covid-19-Kredits besteht. Gemäss Aktenlage beantragte die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2020 für ihre Einzelunternehmung «D.___» beim Kreditunternehmen E.___ im Rahmen des Covid-19-Programms des Bundes einen Kredit in der Höhe von CHF 13'000.00 (GA [Akten der Beschwerdegegnerin 2] 1). In der Folge gewährte die E.___ den besagten Kredit. Gemäss Ziff. 9 des vorgenannten Kreditvereinbarung übernahm die Beschwerdegegnerin 2 hierfür gestützt auf die aCovid-19-SBüV eine Solidarbürgschaft (vgl. Art. 3 Abs. 3 aCovid-19-SBüV). Sodann übernahm die am 29. Dezember 2020 ins Handelsregister eingetragene, neu gegründete «F.___ GmbH» gemäss Handelsregistereintrag bei der Gründung das Geschäft der im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens «D.___» (GA 2). Mit Schreiben vom 28. März 2023 teilte die E.___ der Beschwerdegegnerin 2 mit, die «F.___ GmbH», habe ihre Geschäftstätigkeit eingestellt. Der, nach einer allfällig vorgenommenen Verrechnung, offene Forderungsbetrag von CHF 10’449.04 sei gemäss der COVID-19-Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 durch die B.___, sichergestellt. Die Zahlungsunfähigkeit der «F.___ GmbH» sei offenkundig und man nehme daher die Bürgschaft in Anspruch. In der Folge bezahlte die Beschwerdegegnerin 2 der E.___ den ausstehenden Betrag von CHF 9’354.04 (GA 4). Durch die Bezahlung der Bürgschaft trat die Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf Art. 507 Abs. 1 OR als Gläubigerin in die Rechte der Bank ein.

 

Des Weiteren legt die Beschwerdegegnerin 2 dar, der Covid-19-Kredit sei nicht auf die «F.___ GmbH» übergegangen, sondern sei bei der Einzelunternehmung «D.___» bzw. – nach Übernahme der Einzelunternehmung durch die «F.___ GmbH – bei der Beschwerdeführerin selbst verblieben. So sei in Ziff. 12 des Covid-19-Kreditvereinbarungsformulars, festgehalten worden, dass der Kreditnehmer die Rechte und Pflichten unter dieser Kreditvereinbarung weder abtreten noch sonst wie übertragen dürfe. In Art. 2 Abs. 6 Covid-19-SBüG sei hinsichtlich der Unzulässigkeit der Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Covid-19-Kredit weiter geregelt, dass, wenn trotzdem eine Übertragung stattfinde, sie mit Bezug auf den gestützt auf die Covid-19-SBüV verbürgten Kredit keine Wirkung entfalte. Zulässig seien nach Art. 2 Abs. 6 Covid-19-SBüG lediglich Übertragungen im Rahmen einer Umstrukturierung nach FusG. Gemäss Abklärungen beim Amt für Handelsregister und Notariate sowie dem Handelsregisteramt des Kantons Bern habe sich ergeben, dass die Einzelunternehmung «D.___» mit einer Sacheinlage (Singularsukzession) in die neu gegründete «F.___ GmbH» eingebracht worden sei. Somit habe die Übertragung der Rechte und Pflichten von der Einzelunternehmung «D.___» auf die «F.___ GmbH» hinsichtlich des Covid-19-Kreditverhältnisse keine Wirkung entfaltet. Demnach hafte die Beschwerdeführerin als Betreiberin der Einzelunternehmung «D.___» mit ihrem persönlichen Vermögen unbeschränkt für private und geschäftliche Schulden der Einzelunternehmung und damit auch für den Covid-Kredit.

 

Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen – soweit nachvollziehbar – mit Verweis auf das Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 8. Februar 2024 (Beschwerdebeilage 5) die Ansicht, aufgrund der Nichtigkeit des Übertrags des Covid-19-Kredits müsse die E.___ den Betrag von CHF 9'354.04 der Beschwerdegegnerin 2 zurückzahlen. Danach müsste die E.___ den Betrag von der Beschwerdeführerin zurückfordern. Die Betreibung der Beschwerdegegnerin 2 gegen die Beschwerdeführerin sei somit nicht zulässig und damit rechtsmissbräuchlich.

 

4. Die vorstehenden Ausführungen lassen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die Gläubigerin mit der Betreibung Nr. [...] sachfremde Ziele verfolgt hat. Bereits der erstellte Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 für den, der Einzelunternehmung der Beschwerdeführerin gewährten Covid-19-Kredit, die Bürgschaft übernommen hat, spricht gegen die Rechtsmissbräuchlichkeit der betreffenden Betreibung. So kann gemäss der vorgenannten Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen auf Nichtigkeit einer Betreibung erkannt werden, nämlich wenn es offensichtlich ist, dass der Gläubiger mit der Betreibung Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Dass dies vorliegend der Fall ist, kann aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht gesagt werden. Da es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, ist die Beschwerde abzuweisen.

 

5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch