Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 7. August 2026  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Amtliche Verwahrung


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 forderte das Betreibungsamt Olten-Gösgen den Schuldner A.___ auf, das bereits am 28. April 2026 gepfändete, aber in seinen Händen belassene Veteranenfahrzeug[...] bis spätestens 24. Juni 2026 dem Betreibungsamt zu übergeben.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 9. Juni 2026 (Postaufgabe) form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

 

3. Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2026, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

4. Der Beschwerdeführer bekräftigte mit Schreiben vom 10. Juli 2026 (Postaufgabe) nochmals seinen Standpunkt.

 

 

II.

 

1. Der angefochtenen Verfügung gingen die nachfolgend dargestellten Verfahrensschritte voraus: Am 13. April 2026 zeigte das Betreibungsamt dem Schuldner und den Gläubigern an, dass die drei Töchter des Beschwerdeführers Eigentum am gepfändeten Fahrzeug geltend machen. Darauf bestritt am 21. April 2026 eine Gläubigerin den erhobenen Drittanspruch. Diese Bestreitung wurde allen drei Töchtern am 22. April 2026 je per separatem Einschreiben angezeigt. Gleichzeitig wurde ihnen je Frist gesetzt, innert 20 Tagen vom Empfang der Anzeige an gerechnet beim zuständigen Gericht gegen den Bestreitenden Klage auf Feststellung ihres Anspruchs anzuheben, ansonsten der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht falle. Diese Fristansetzungen zur Klage konnten allen drei Töchtern noch im April 2026 zugestellt werden.

 

2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit den Einschreiben «Anzeige betreffend Ansprache gepfändeten Gegenstände» an ihn und den Einschreiben an seine Töchter (Fristansetzung zur Klage) am 28. April 2026 am Schalter des Betreibungsamtes vorgesprochen und seine Meinung unterbreitet. Die Angestellte habe den Schalter verlassen, um die Sache abzuklären. Sie habe ihm mitgeteilt, der Gläubiger sei nicht einverstanden und werde gerichtlich vorgehen. Sie würden neu orientiert und die Schreiben seien unterwegs, damit seien diese Anzeigen irrelevant. Sie hätten keine Post mehr erhalten, sonst hätten sie reagiert.

 

3. Der Beschwerdeführer bestreitet den unter Ziffer 1 geschilderten Verfahrensablauf nicht. Er bestreitet auch nicht, dass keine Klage erhoben wurde. Vielmehr bestätigt er in seiner Eingabe vom 10. Juli 2026, seine Töchter hätten auf seinen Rat hin nicht geklagt. Nach Art. 107 Abs. 5 SchKG fällt der vom Dritten geltend gemachte Anspruch dahin, wenn der Dritte keine Klage einreicht. Die Eigentumsansprachen der Töchter sind demnach für die vorliegende Betreibung dahingefallen, nachdem sie keine Klage eingereicht haben. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, die Frist sei unwirksam geworden. Er begründet das Ausbleiben der Klage mit einer falschen Auskunft des Betreibungsamtes. Mit der blossen Behauptung einer falschen Auskunft lässt sich eine solche jedoch nicht beweisen. Die Behauptung wird durch keine objektiven Anhaltspunkte gestützt. Im Gegenteil ist die Belehrung in der Fristansetzung zu Klage unmissverständlich. Für die Interpretation dieser Belehrung braucht es keine Abklärungen. Weiter erscheint es als ausgeschlossen, dass die Mitarbeitenden des Betreibungsamtes, die regelmässig mit dieser Konstellation konfrontiert sind, eine falsche Auskunft erteilt hätten, zumal die Sach- und Rechtslage klar ist. Was die Protokollierung betrifft, führten die Betreibungs- und die Konkursämter zwar nach Art. 8 Abs. 1 SchKG über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll und sie führen die Register. Diese Tätigkeit wird in verschiedenen Verordnungen konkretisiert und es wird festgehalten, was in welchen Registern zu protokollieren ist. Nirgends werden die Betreibungsämter jedoch dazu verpflichtet, sämtliche Vorsprachen am Schalter zu protokollieren. Im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer kein Kurzprotokoll oder eine Aktennotiz der erteilten Auskunft verlangt. Es gelingt ihm somit nicht, zu beweisen, dass er eine solche erhalten hat. Er kann somit auch keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Denn nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob die allgemeinen Voraussetzungen einer Berufung auf den Vertrauensschutz überhaupt erfüllt wären. Es bleibt dabei, dass die Töchter des Beschwerdeführers innerhalb der ihnen gesetzten Frist keine Klage angehoben haben.

 

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Schaller