Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 28. Juli 2026   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel   

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 16. Juni 2026 erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht im Wesentlichen geltend, er könne seine Miete nicht bezahlen. Zudem habe er CHF 2'000.00 an Unterhalt und Versicherungen zu zahlen. Er habe sich beim Betreibungsamt gemeldet. Dort verlange man von ihm Kontosauszüge und Lohnunterlagen aus dem Jahr 2025, was mit Mai 2026 nichts zu tun habe. Zudem habe er drei Kinder, die Essen müssten und von Freitag bis Sonntag bei ihm seien. Er bitte darum, dass das blockierte Geld freizugegeben sei.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2026 stellt das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach den Antrag, auf die verspätet eingereichte Beschwerde sei nicht einzutreten.

 

II.

 

1. Aus der vorliegenden Beschwerde geht nicht klar hervor, ob sich diese nur gegen die Einbehaltung des Existenzminimums des Monats Mai 2026 richtet (s. E. II. 3 hiernach) oder auch gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 13. Februar 2026. Insofern sich die Beschwerde auch gegen die vorgenannte Existenzminimumberechnung richten sollte, ist darauf hinzuweisen, dass diese dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung Track & Trace am 21. Februar 2026 zugestellt wurde. Die am 16. Juni 2026 erhobene Beschwerde ist damit in diesem Punkt verspätet (Art. 17 Abs. 2 SchKG), womit darauf nicht einzutreten ist.

 

2. Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).

 

Wie aus der Existenzminimumberechnung vom 13. Februar 2026 ersichtlich, wurde darin sowohl der Mietzins von CHF 1'150.00 als auch ein Betrag von CHF 355.00 für die Wochenendbesuche der Kinder miteinberechnet. Zudem werden die Unterhaltsbeiträge an die Kinder B.___, C.___ und D.___ sowie die Krankenkassenprämien, wie in der Existenzminimumberechnung festgehalten, nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet, was aufgrund der laufenden Betreibungen durch die Krankenversicherung sowie durch die Alimentenbevorschussung der E.___ nicht zu beanstanden ist.

 

3. Wie sodann aus den vorliegenden Unterlagen und den Ausführungen des Betreibungsamtes hervorgeht, erhielt der Beschwerdeführer in den Monaten Oktober 2025, Januar 2026 und April 2026 Auszahlungen der F.___ AG in der Höhe von total CHF 14'481.05. In den Monaten Dezember 2025, Januar 2026 und April 2026 erhielt er zudem Auszahlungen der G.___AG in der Höhe von total CHF 4'930.80. Diese Auszahlungen gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt nicht an. Des Weiteren war der Beschwerdeführer in der Zeit von September 2025 bis Januar 2026 an mehreren Orten erwerbtätig, was er dem Betreibungsamt ebenfalls nicht gemeldet hatte. Der Aufforderung der Betreibungsamtes, bezüglich der Auszahlungen bzw. der Erwerbstätigkeiten die entsprechenden Unterlagen einzureichen – andernfalls die Einkünfte als Einkommen angerechnet würden (vgl. BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 6) – kam der Beschwerdeführer nicht nach. In der Folge kam das Betreibungsamt zum Schluss, dass sich für den Monat Mai 2026 ein Einkommensüberschuss von CHF 6'694.90 ergebe und das Existenzminimum demnach nicht auszuzahlen sei.

 

Gestützt auf die obigen Ausführungen ist die Verrechnung des Notbedarfs mit dem Einkommensüberschuss, welcher aus verheimlichten Einkünften herrührt, rechtmässig erfolgt und daher nicht zu beanstanden. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

 

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch