Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 23. Januar 2026  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändungsankündigung


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. A.___ erhebt mit Eingabe vom 14. Januar 2026 Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 6. Januar 2026 und macht im Wesentlichen geltend, die Pfändung stelle ein schwerwiegender Eingriff in die Eigentumsgarantie und die verfassungsmässigen Rechte dar. Zudem würden folgende Bereiche verletzt: Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, das Willkürverbot und die UNO-Menschenrechte, das Registerharmonisierungsgesetz, sein Existenzminimum, der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, das rechtliche Gehör, der Datenschutz sowie der Existenzschutz. Zudem liege Ermessens- und Amtsmissbrauch vor. Er beantrage somit die Aufhebung der Pfändungsankündigung, die Sistierung aller Vollstreckungsmassnahmen sowie die vollständige Akteneinsicht.

 

2. Es wird auf Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.

 

II.

 

1. A.___ ruft im vorliegenden Verfahren diverse gesetzliche Normen und Verfahrensgarantien an, ohne konkret zu begründen, inwiefern das Betreibungsamt diese mit der angefochtenen Pfändungsankündigung verletzt haben sollte. Auch sonst ist nicht verständlich, was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde rügen will. Zudem hat er das Gesuch um Akteneinsicht direkt beim Betreibungsamt zu stellen und nicht mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.

 

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch