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Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 31. Juli 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Matthias Huber, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Fristansetzung zur Klageerhebung nach Art. 39 VZG
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft führt beim Betreibungsamt Olten-Gösgen gegen A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) eine Betreibung auf Pfändung. Die Lastenverzeichnisse der Grundstücke GB [...] wurden dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2026 zugestellt. Darin sind jeweils als vertragliche Pfandrechte / Grundpfand Versicherte Forderung eine Forderung der B.___ AG sowie Zinsen, Verzugszinsen und Kosten aufgeführt.
2. Mit Schreiben vom 5. Juni 2026 bestritt der Beschwerdeführer die Forderung der B.___ AG bzw. deren Fälligkeit. Zudem verlangte er eine Verschiebung der auf den 12. August 2026 angesetzten Versteigerung.
3. Das Betreibungsamt setzte dem Beschwerdeführer daraufhin am 9. Juni 2026 eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer Aberkennungsklage gegen die B.___ AG und wies ihm damit die Klägerrolle zu.
4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2026 form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 9. Juni 2026 (Betreibung Nr. [...]), zugestellt am 15. Juni 2026, betreffend Fristansetzung zur Klageerhebung nach Art. 39 VZG sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der im Lastenverzeichnis unter Rubrik A.11. «Vertragliche Pfandrechte/ Grundversicherte Forderung» aufgeführten und von ihm hinsichtlich der Fälligkeit bestrittenen Forderung der B.___ AG die Klägerrolle nach Art. 39 VZG nicht zugewiesen werden durfte, soweit die Fälligkeit, die betreibungsrechtliche Durchsetzbarkeit, der Verzugszins sowie die geltend gemachten Kosten/Gebühren streitig sind und darüber ein Rechtsöffnungsverfahren hängig ist.
3. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei anzuweisen, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung bzw. Verschiebung der auf den 6. August 2026 angesetzten Versteigerung zu verfügen.
5. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2026 abgewiesen.
6. Das Betreibungsamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2026 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
7. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf sein Schreiben datiert vom 5. Juni 2026, in welchem er vorbrachte, die von der B.___ AG geltend gemachte Forderung sei derzeit nicht rechtskräftig festgestellt und das Rechtsöffnungsverfahren sei weiterhin offen. Die Klagerollen seien vom Rechtsöffnungsrichter zuzuweisen. Weiter hält er dem Betreibungsamt vor, es habe sich nicht mit dem hängigen Rechtsöffnungsverfahren, der bestrittenen Fälligkeit, der fehlenden Rechtskraft der Forderung, der Frage der Überbindung bzw. Barauszahlung und dem Antrag auf Verschiebung/Sistierung auseinandergesetzt.
2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die gesetzliche Ordnung nach den Artikeln 79 und 83 SchKG dürfe bei laufendem Rechtsöffnungsverfahren nicht dadurch unterlaufen werden, dass das Betreibungsamt dem Schuldner im Lastenbereinigungsverfahren die Klägerrolle zur Aberkennungsklage auferlege, obwohl noch kein rechtskräftiger Entscheid über die Beseitigung des Rechtsvorschlags vorliege. Das Betreibungsamt übersteuere mit seiner Parteirollenzuteilung den Rechtsöffnungsrichter. Der Schuldner wäre gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 III 22 E. 2.a) jeweils gezwungen, Rechtsvorschlag zu erheben, eine spätere Bestreitung sei in der Lastenbereinigung nicht mehr möglich.
3. Der Beschwerdeführer moniert weiter, bei einer Bestreitung des Lastenverzeichnisses erfolge die Bereinigung nach Art. 107 Abs. 5 SchKG und Art. 39 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42). Danach habe derjenige als Kläger aufzutreten, dessen Rechtsbehauptung den Einträgen des Grundbuches widerspreche. Entscheidend sei, was aus dem Grundbuch hervorgehe und was konkret bestritten werde. Das Grundbuch könne ein Grundpfandrecht, den Pfandbetrag, den Rang und allenfalls einen Maximalzins ausweisen. Daraus folge aber nicht ohne Weiteres, dass die konkret geltend gemachte Forderung aktuell fällig, in der angemeldeten Höhe durchsetzbar, verzugszinsbelastet und somit bei der Versteigerung bar auszuzahlen sei. Dies zeige sich besonders deutlich bei den Verzugszinsen und Kostenpositionen. Ein Verzugszins setze voraus dass die Forderung fällig und der Verzug eingetreten sei. Genau dies bestreite er. Ebenso wenig könnten Rechtsöffnungskosten und Kostenvorschüsse ohne weiteres zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
4. Die Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken unterscheidet zwischen der Verwertung im Pfändungsverfahren (Art. 8 ff. VZG) und der Verwertung im Pfandverwertungsverfahren (Art. 85 ff. VZG). Die angefochtene Verfügung wurde in einem Pfändungsverfahren erlassen. Soweit vorliegend von Interesse, sind für die Bereinigung des Lastenverzeichnisses die nachfolgend wiedergegebenen Bestimmungen massgebend:
- Art. 37 Abs. 1 VZG
Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB) und dem Schuldner mitzuteilen.
- Art. 37 Abs. 2 VZG
Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG).
- Art. 39 Abs. 1 VZG lautet wie folgt:
Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt.
5. Das Betreibungsamt ist nach den vorerwähnten Bestimmungen vorgegangen und hat dem Beschwerdeführer das Lastenverzeichnis zugestellt. Sodann hat es seine Eingabe vom 5. Juni 2026 zu Recht als Bestreitung des Lastenverzeichnisses behandelt. Das Rechtsöffnungsverfahren, auf das der Beschwerdeführer seine Einwendungen bezieht, basiert auf einer anderen Betreibung durch eine andere Gläubigerin. Dort ist es die B.___ AG, die gegen den Beschwerdeführer eine Betreibung auf Grundpfandverwertung führt. Die vorliegende Betreibung hingegen ist eine Betreibung auf Pfändung. Hier ist die die Schweizerische Eidgenossenschaft die betreibende Gläubigerin. Ihre Betreibung ist so weit fortgeschritten, dass die Lastenverzeichnisse und die Steigerungsbedingungen bereits aufgelegt worden sind und der Steigerungstermin festgesetzt ist. Die Betreibung der B.___ AG auf Grundpfandverwertung ist hingegen erst im Einleitungsstadium. Der vom Beschwerdeführer angerufene Bundesgerichtsentscheid BGE 118 III 22 E. 2.a ist für die vorliegende Betreibung auf Pfändung nicht einschlägig. Der Entscheid bezieht sich auf eine Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen den Schuldner. Dort wäre es in der Tat widersinnig, wenn der Schuldner, nachdem er den Rechtsvorschlag versäumt hat oder für die betriebene Forderung Rechtsöffnung erteilt worden ist, die materiellrechtliche Begründetheit der Forderung und das sie sichernde Grundpfandrecht doch noch bestreiten könnte, indem er im Zeitpunkt der Verwertung das Lastenverzeichnis anficht. Die beiden Betreibungen sind somit auseinanderzuhalten und haben einen unterschiedlichen Verlauf. In der vorliegend zu beurteilenden Betreibung auf Pfändung ist die Klägerrolle für die Bestreitung des Lastenverzeichnisses nach Art. 39 Abs. 1 VZG i.V.m. Art. 107 Abs. 5 SchKG zuzuteilen. Die Betreibung der B.___ AG hat keine Auswirkungen auf die Betreibung, in welcher die angefochtene Verfügung ergangen ist. Es ist somit grundsätzlich richtig, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer für seine Bestreitung die Klägerrolle zugewiesen hat.
6. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Fälligkeit der (Grundpfand-)Forderung, die Kosten und die Kostenvorschüsse ergäben sich nicht aus dem Grundbuch. Diesbezüglich ist zunächst Art. 818 Abs. 1 ZGB in Erinnerung zu rufen. Danach bietet das Grundpfandrecht dem Gläubiger Sicherheit für die Kapitalforderung, für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinsen sowie für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins, wobei beim Schuldbrief nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert sind. Dementsprechend enthält die Bekanntmachung der Steigerung nach Art. 138 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück insbesondere für Zinsen und Kosten einzugeben (dazu auch Gerhard Kuhn in: Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz [Hrsg.], Kurzkommentar zur Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 29 N 6 und 8; von der Dienststelle Oberaufsicht SchKG erlassene Musterformulare zum SchKG: Formulare für die Zwangsverwertung von Grundstücken, Form. VZG 7a). Sodann bestimmt Art. 34 Abs. 1 lit. b VZG, dass ins Lastenverzeichnis bei Pfandforderungen auch die zu überbindenden und fälligen Beträge in einer besonderen Kolonne aufzuführen sind. Damit sind die geforderten verfallenden Zinsen, der laufende Zins, Verzugszinsen und Betreibungskosten gemeint (a.a.O., Art. 34 N 17). Auch der bereits zitierte Art. 37 Abs. 2 VZG nennt für die Bestreitung eines im Lastenverzeichnis aufgeführten Anspruchs nicht nur den Bestand, Umfang und Rang, sondern auch die Fälligkeit des Anspruchs. All diese Bestimmungen sprechen eindeutig dafür, dass auch die Fälligkeit, die Kosten und die Kostenvorschüsse von dem im Grundbuch eingetragenen Recht miterfasst sind. Dementsprechend ist nach Art. 39 VZG die Klägerrolle auch bezüglich der Grundpfandzinsen dem Bestreitenden zuzuweisen. Dasselbe gilt für Betreibungskosten und Verzugszinsen (a.a.O., Art. 39 N 1, mit weiteren Verweisen). Somit hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer, auch soweit er die Fälligkeit der Forderung, die Kosten und die Kostenvorschüsse bestreitet, zu Recht nach Art. 39 VZG die Klägerrolle zugewiesen.
7. Neben dem Hauptantrag auf Aufhebung der Verfügung vom 9. Juni 2026 ist das Feststellungsbegehren nach Ziffer 2 der Anträge des Beschwerdeführers obsolet. Nach den vorstehenden Erwägungen hätte die beantragte Feststellung gar nicht getroffen werden können. Ohnehin verfolgt das Feststellungsbegehren keinen praktischen Verfahrenszweck. Darauf ist nicht einzutreten.
8. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass das Betreibungsamt seinen sinngemässen Antrag auf Verschiebung der Steigerung nicht behandelt und nicht förmlich abgewiesen hat. Wie er selbst schreibt, kommt diesem Schweigen faktisch die Wirkung einer Ablehnung zu. Der Antrag wurde stillschweigend abgelehnt. Er wäre auch nach dem heutigen Stand des Verfahrens abzuweisen. Eine Anweisung an das Betreibungsamt erübrigt sich.
9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller