Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 7. August 2026  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 8. Juni 2026 und stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Berechnungen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 8. Juni 2026 durch das Betreibungsamt Region Solothurn sei aufzuheben und es sei eine neue Berechnung zu erstellen.

2.    Die effektiven monatlichen Ausgaben für die Wahrnehmung des Besuchsrechtes von seiner Tochter, B.___, geb. [...] 2011, wohnhaft in [...] seien realistisch in der Berechnung zu berücksichtigen und der Tatsache, dass die Tochter in Italien lebt, sei Rechnung zu tragen.

3.    Die zu viel gepfändeten Beträge seien zurückzuerstatten.

4.    Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 36 SchKG).

 

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe seine Tochter normalerweise jeden Monat für ein Wochenende oder mehrere (Ferien-)Tage besucht. Seit den finanziellen Schwierigkeiten sei dieser regelmässige Besuch nur noch mindestens alle 2 Monate möglich. Seit er die Lohnpfändung habe, sei es ihm nur noch alle 3 Monate möglich gewesen. Da die Tochter in [...] / Italien lebe, müsse er jeweils eine Distanz von 450 km zurücklegen. Diese Reise habe er normalerweise im Auto gemacht. Dieses besitze er inzwischen nicht mehr, weshalb er im Zug reisen müsse. Ein Hin- und Rückreiseticket koste CHF 261.00. Hinzu kämen Kosten für die Übernachtungsmöglichkeit und Ausflüge. Beim zuvor zuständigen Betreibungsamt in [...] seien ihm alle drei Monate ein Betrag von CHF 500.00 gewährt worden, um dieses Besuchsrecht wahrnehmen zu können. Idealerweise wäre ihm diesen Betrag alle 2 Monate zu gewähren. So wäre es ihm möglich, seine Tochter weiterhin alle 2 Monate besuchen zu können. Hinzu kämen die einmaligen Kosten für das Halbtax-Abonnement von CHF 190.00. In der Beilage sende er ein Schreiben der Kindesmutter, in welchem sie die regelmässig stattfindenden Besuche bestätige. Gemäss der Unterhaltsvereinbarung hätten sich die Eltern zu einer ausgewogenen und kontinuierlichen Beziehung verpflichtet. Die regelmässigen Besuche seien ein wichtiger Bestandteil dieser Pflicht.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

3. Mit Eingabe vom 20. Juli 2026 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

 

II.

 

1. Gemäss Track & Trace der Post wurde die angefochtene Existenzminimumberechnung vom 8. Juni 2026 dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2026 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG lief somit am 23. Juni 2026 ab. Demnach ist die am 26. Juni 2026 erhobene Beschwerde (Datum Postaufgabe) verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

 

2. Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).

 

3. Gegenstand der Beschwerde bilden die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter B.___ (geb. 2011). Die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers orientiert sich an den bestehenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG, erlassen von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 13. Oktober 2014. Zudem verweist das Betreibungsamt auf die Instruktion des Amtschreiberei-lnspektorates vom 21. Januar 2016 bzw. seine Praxis, wonach dem Schuldner für die Ausübung des Besuchsrechtes pro Wochenende und Kind CHF 50.00 eingerechnet würden, bzw. CHF 100.00 pro Monat für die Ausübung des Besuchsrechts jedes zweite Wochenende. Diese Praxis ist nicht zu beanstanden. Dennoch besteht die Möglichkeit, in Einzelfällen und bei besonderen Umständen auch höhere Beiträge zu gewähren. Solche besonderen Umstände sind grundsätzlich auch im vorliegenden Fall gegeben, indem die Tochter des Beschwerdeführers in [...] / Italien lebt. Wie der Beschwerdeführer aber selbst geltend macht, übt er sein Besuchsrecht derzeit nur alle 3 Monate aus, womit ihm vierteljährlich Reisekosten von CHF 261.00 anfallen, welche durch die monatlich eingerechneten CHF 100.00 gedeckt sind. Des Weiteren hat sich ein der Lohnpfändung unterliegender Schuldner in finanzieller Hinsicht einzuschränken, weshalb es nachvollziehbar ist, wenn das Betreibungsamt darauf hinweist, dass bei der Ausübung des Besuchsrechts nicht noch zusätzlich Kosten für Hotelübernachtung eingerechnet werden könnten. Vielmehr habe sich der Schuldner so einzurichten, dass er während der Ausübung des Besuchsrechts bei Freunden oder Verwandten übernachten könne. Dem hält der Schulder zwar entgegen, er könne nicht bei seiner Mutter und seinen Schwestern übernachten, da deren Wohnungen zu klein seien. Dieser Punkt kann im vorliegenden Verfahren aber offenbleiben, da – wie in E. II. 2 hiervor dargelegt – der Sachverhalt vorliegend nur unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen ist, ob das Betreibungsamt mit der Einrechnung von CHF 100.00 pro Monat für die Ausübung des Besuchsrechts krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und ihn dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt, was im Lichte der vorgehenden Erwägungen zu verneinen ist. Eine Nichtigkeit der Lohnpfändung ist somit zu verneinen.

 

4. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

5. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch