Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 23. Januar 2026
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsankündigung (Betreibungen Nrn. […] und […])
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. A.___ erhebt mit Eingabe vom 14. Januar 2026 Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 8. Januar 2026 und macht im Wesentlichen geltend, die Betreibungen würden unter einem unkorrekten bzw. nicht eindeutig zuordenbaren Namen geführt, was auf eine mögliche Personenverwechslung hindeute. Somit lägen eine Verletzung des Namensschutzes sowie ein Verstoss gegen das Registerharmonisierungsgesetz vor. Des Weiteren sei sein Recht auf Datenschutz verletzt worden und die Verfügungen seien wegen schwerer formeller Mängel nichtig. Gestützt darauf beantrage er die Aufhebung der Pfändungsankündigungen vom 8. Januar 2026. Zudem sei das Betreibungsamt anzuweisen, sich an die Personendaten gemäss RHG zu halten, jegliche Korrespondenzen mit abgeänderten Daten zu unterlassen und alle Vollstreckungsmassnahmen zu sistieren. Unter Kostenfolge zulasten der Behörde.
2. Es wird auf Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.
II.
1. A.___ erhebt unter Angabe des gleichen Namens und der gleichen Anschrift Beschwerde, wie diese auch auf den angefochtenen Pfändungsankündigungen aufgeführt sind. Seine Rügen sind demnach nicht nachvollziehbar. Auch sonst ist nicht verständlich, was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde rügen will. Zudem hat er das Gesuch um Akteneinsicht direkt beim Betreibungsamt zu stellen und nicht mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat vorliegend mit teilweise den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, wie bereits im Beschwerdeverfahren SCBES.2026.7. Zudem ist seine Beschwerde teilweise querulatorisch. Es wäre demnach denkbar, dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon wird noch einmal abgesehen, jedoch wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch