Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Urteil vom 17. August 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,  

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,   

Beschwerdegegner

 

betreffend     Rückweisung Betreibungsbegehren


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 1. Juli 2026 erhebt die A.___ als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die Rückweisung des Betreibungsbegehrens gegen den Schuldner B.___ vom 23. Juni 2026 und stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2.    Die Verfügung der Amtschreiberei Olten-Gösgen, Betreibungsamt, sei aufzuheben.

3.    Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fortzuführen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Betreibungsamt zurückzuweisen.

 

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die angefochtene Verfügung verletze Art. 46 SchKG sowie die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung. Das Bundesgericht habe klargestellt, dass ein Schuldner, dessen Aufenthaltsort im Ausland unbekannt sei, an seinem letzten Wohnsitz in der Schweiz betrieben werden könne. Es halte ausdrücklich fest, dass der Gläubiger nicht verpflichtet sei, den neuen Wohnsitz des Schuldners im Ausland nachzuweisen. Diese Beweislast treffe vielmehr den Schuldner, der sich auf einen Wohnsitzwechsel ins Ausland berufe. Die angefochtene Verfügung weiche von diesen Grundsätzen ab. Sie auferlege dem Gläubiger faktisch die Pflicht, den aktuellen ausländischen Aufenthalts- oder Wohnsitz des Schuldners nachzuweisen. Vorliegend bestünden keine rechtsgenügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Betreibung am letzten schweizerischen Wohnsitz entfallen wären. Insbesondere sei kein Nachweis erbracht worden, dass der Schuldner einen neuen Wohnsitz im Ausland begründet habe, welcher den bisherigen schweizerischen Betreibungsort ausschliesse.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hält es im Wesentlichen fest, eine Betreibung am letzten Wohnsitz in der Schweiz sei möglich, wenn der Wohnsitz und der Aufenthalt in der Schweiz oder im Ausland unbekannt seien oder wenn der Schuldner in der Schweiz zwar keinen Wohnsitz oder Aufenthalt mehr habe, sich aber noch hier befinde und ihn dort Zustellungen erreichen könnten, solange er nicht wenigstens einen neuen Aufenthaltsort begründet habe (BGE 72 III 38). Stehe allerdings die Auswanderung fest, so sei die Begründung eines neuen Wohnsitzes zu vermuten, auch wenn dieser nicht bekannt ist (Basler SchKG-Kommentar [BSK SchKG], 3. Auflage, Basel 2021, N. 58 zu Art. 46). Im vorliegenden Fall sei der Schuldner vor mehr als zwei Jahren nach «unbekannt» abgemeldet worden. Das Staatssekretariat für Migration SEM bestätige zudem seine Abreise ins Ausland – er verfüge auch über keine gültige Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Schuldner nicht mehr in der Schweiz aufhalte.

 

3. Mit Eingabe vom 17. Juli 2026 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

 

II.

 

1.

1.1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Abs. 2).

Der Zahlungsbefehl, die Konkursandrohung und die Pfändungsurkunde gelten wegen der qualifizierten Zustellungsform (vgl. BSK SchKG, a.a.O., Nr. 9 ff. zu Art. 64) nicht als zugestellt, wenn diese dem Schuldner nicht persönlich übergeben worden sind, weshalb Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG bestimmt, dass die Publikation erfolgen kann, wenn der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht. Auch in diesem Fall muss vorerst versucht werden, den Schuldner persönlich zu erreichen, sei es am Wohnort oder am Arbeitsort, auf der Strasse, in öffentlichen Lokalen oder anderswo (BGer 5A_522/2015 E. 3.3.3).

 

1.2 Zieht der Schuldner von einer bekannten Adresse weg, kann er dennoch an seinem alten Wohnsitz betrieben werden, wenn sein aktueller Wohnsitz und sein aktueller Aufenthaltsort unbekannt sind (BGE 120 III 110 E. 1). Diesfalls kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG), sofern auch sonst keine Zustelladresse herausgefunden werden kann (BGE 112 III 6 E. 4). Bei Wegzug ohne Angabe des neuen Wohnortes kann jedoch nicht per se davon ausgegangen werden, dass der aktuelle Wohn- und Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt sei (BGer, 5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3). Es müssen erst alle der Sachlage entsprechenden Nachforschungen für eine mögliche Zustellungsadresse unternommen worden sein (BGer, 5A_542/2014 vom 18. September 2014, E. 5.1.2, 5A_41/2019 vom 22. Januar 2020, E. 4.3., 5A_305/2009 vom 10. Juli 2009, E. 3; BGE 136 III 571 E. 5 = (Pra 100 [2011] Nr. 53, 119 III 60 E. 2.a, 112 III 6 E. 4). Erhebungen zum Wohnort sind typischerweise insbesondere bei der Post oder den Behörden, der Einwohnerkontrolle und der Polizei zu tätigen (BSK SchKG, a.a.O., N. 21 zu Art. 66). In diesen Fällen ist das Betreibungsamt insbesondere dann zu eigenen Nachforschungen gehalten, wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder nicht möglich sind, dem Betreibungsamt aber schon (BGE 119 III 60 E. 2.a; BGer, 5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3). Auch wenn das Betreibungsamt den Wohnsitz nicht ermitteln muss, hat es die entsprechenden Angaben des Gläubigers zu überprüfen, weil seine Zuständigkeit von dieser Frage abhängt (BGE 119 III 60 E.

2a = Pra 83 (1984) Nr. 86; BGer, 5A_403/2010 vom 17. November 2011, E. 2.2.). Die Publikation darf erst erfolgen, wenn der Gläubiger dargetan hat, dass er alles versucht hatte, um die Zustelladresse des Schuldners ausfindig zu machen, wenn jeder andere Weg sich als ungangbar erwiesen hat; sowohl Gläubiger als auch das Betreibungsamt haben alle der Sachlage entsprechenden Nachforschungen zu unternehmen, um eine mögliche Zustelladresse des Schuldners herauszufinden (u.a. BGer 5A_522/2015 E. 3.3.3; OGer ZH, ZR 1998, 304).

 

1.3 Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist letztes Mittel, wenn keine andere Möglichkeit mehr besteht, den Schuldner zu erreichen, sei es durch Zustellung an seinem Wohn- oder Arbeitsort, sei es durch Ersatzzustellung oder sei es durch Zustellung an seinem ausländischen Wohn- oder Aufenthaltsort (ultima ratio: BGer 5A_522/2015 E. 3.3.1; BGE 112 III 6). Die Zustellung der Betreibungsurkunden auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn in der Schweiz ein Betreibungsort besteht, sei es nun der ordentliche Betreibungsort gemäss Art. 46 oder ein ausserordentlicher Betreibungsort. Wenn kein Betreibungsort besteht, kann auch keine Betreibung eingeleitet werden und demzufolge haben auch keine Zustellungen zu erfolgen (BSK SchKG, a.a.O., N. 20 zu Art. 66).

 

2. Das Betreibungsamt beruft sich im vorliegenden Fall auf den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, wonach die Begründung eines neuen Wohnsitzes auch dann zu vermuten ist, wenn die Auswanderung ins Ausland feststeht, selbst wenn der neue Wohnsitz nicht bekannt ist. Hierbei bezieht sich das Betreibungsamt auf den im Basler SchKG-Kommentar zitierten Zürcher Entscheid, ZR 1979 Nr. 56, 114, vom 25. Mai 1979. Dort hielt das Zürcher Obergericht im Wesentlichen fest, der Schuldner habe sich am 26. März 1969 aus […] mit Ziel […] abgemeldet. Seit seiner Auswanderung vor über 10 Jahren habe er in der Schweiz weder Wohnsitz noch Aufenthaltsort. Es sei aber anzunehmen, dass er irgendwo in Afrika einen neuen Wohnsitz oder zumindest Aufenthaltsort begründet habe und deshalb kein ordentliches Betreibungsdomizil in der Schweiz gegeben bei. Infolgedessen kam das Zürcher Obergericht zum Schluss, dass somit in der Schweiz kein Betreibungsort bestehe und demnach die Zustellung einer Betreibungsurkunde auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung nicht zulässig sei. In eine ähnliche Richtung zielt das Urteil der Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons Appenzell Innerrhoden (Urteil KAB 2-2010) vom 27. April 2010: Dort meldete sich der Schuldner drei Jahre zuvor nach Deutschland ab. In ihrem Urteil ging die Aufsichtsbehörde in der Folge davon aus, dass er «irgendwo in Deutschland» einen neuen Wohnsitz oder zumindest einen Aufenthaltsort begründet habe und deshalb kein ordentliches Betreibungsdomizil in der Schweiz gegeben sei. Dagegen liegt der vorliegende Fall insofern anders, als der Schuldner gemäss Auskunft seiner letzten Wohnsitzgemeinde [...] am 29. Februar 2024 ohne persönliche Abmeldung nach «unbekannt» weggezogen sei (Beschwerdebeilage 3). Auch das Staatssekretariat für Migration SEM gab dazu übereinstimmend an, es sei keine Auslandsadresse des Schuldners bekannt (Beschwerdebeilage 4). Entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes kann somit vorliegend nicht von einer feststehenden Auswanderung des Schuldners im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung und Lehre ausgegangen werden. Vielmehr ist der vorliegende Fall vergleichbar mit der Konstellation aus BGE 120 III 110. Im dortigen Fall hatte der Schuldner seine Schweizer Wohnung aufgegeben, ohne dass nachgewiesen war, dass er im Ausland jemals einen neuen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt begründet hatte. Seine Destination war völlig unklar. Gestützt auf diesen Sachverhalt hielt das Bundesgericht fest, dass Schuldner, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben und ins Ausland ziehen, ohne einen neuen Wohnsitz zu begründen, am letzten Wohnsitz in der Schweiz betrieben werden müsste. Im Lichte dieser Rechtsprechung kann auch im vorliegenden Fall nicht anders verfahren werden. Es fehlt an jeglichen Informationen zur Auswanderungsdestination des Schuldners. Eine Auswanderung steht damit im vorliegenden Fall nicht fest, sondern wird von den Behörden lediglich vermutet. Daran vermag der Umstand, dass der Schuldner aktuell in der Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt, nichts zu ändern. Somit ist im vorliegenden Fall als Betreibungsort der letzte bekannte Wohnort des Schuldners in der Schweiz, [...], anzunehmen.

 

3. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Rückweisung des Betreibungsbegehrens gegen den Schuldner B.___ vom 23. Juni 2026 aufzuheben. Das Betreibungsamt wird angewiesen, die Betreibung anhand zu nehmen und dem Schuldner den betreffenden Zahlungsbefehl mittels öffentlicher Bekanntmachung zuzustellen.

 

4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.    Das Betreibungsamt wird angewiesen, die Betreibung anhand zu nehmen und dem Schuldner den betreffenden Zahlungsbefehl mittels öffentlicher Bekanntmachung zuzustellen.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch