Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 28. Juli 2026    

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Kofmel   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändungsanzeige


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2026 erhebt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 26. Juni 2026 betreffend die Anzeige der Pfändung eines Anteilsrechts am Gemeinschaftsvermögen bzw. des Liquidationsanteils des Schuldners B.___ an der einfachen Gesellschaft C.___ und stellt folgende Anträge:

 

1.    Die Verfügung sei aufzuheben bzw. soweit erforderlich anzupassen, dass sie und ihr Vermögen nicht für die persönlichen Schulden von Herrn B.___ oder deren Folgen in Anspruch genommen würden.

2.    Es sei festzustellen, dass ihr Vermögen sowie die Interessen ihrer beiden Kinder von dieser Betreibung unberührt blieben.

 

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Ehemann B.___ sei im Oktober 2024 aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen und lebe seither nicht mehr mit ihr zusammen. Die Schulden, welche Gegenstand der vorliegenden Betreibung seien, seien nach seinem Auszug verursacht worden und beträfen ausschliesslich ihn. Das Haus, in dem sie mit ihren Kindern wohne, sei aus dem Erlös einer Eigentumswohnung finanziert worden, welche sie bereits vor der Ehe erworben habe. B.___ habe mit keinen eigenen finanziellen Mitteln oder Ersparnissen zum Erwerb dieser Liegenschaft beigetragen. Aus diesem Grund erscheine es ihr nicht gerechtfertigt, dass sie im Zusammenhang mit seinen persönlichen Schulden in dieses Verfahren miteinbezogen werde.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

II.

 

1. Wie aus den Akten ersichtlich, steht die Liegenschaft GB [...] im Gesamteigentum der Beschwerdeführerin und des Schuldners, B.___. Im Pfändungsverfahren Nr. [...] wurde der diesbezügliche Liquidationsanteil von B.___ (Schuldner) an der einfachen Gesellschaft C.___ im Sinne von Art. 1 VVAG gepfändet. Gemäss Art. 6 VVAG ist diese Pfändung den Mitanteilhabern mitzuteilen. Somit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Wie vom Betreibungsamt weiter korrekt dargelegt wurde, wird im Rahmen des Liquidationsverfahrens alsdann festzustellen sein, wie hoch der Liquidationsanteil des Schuldners ist. Die Beschwerdeführerin wird ihre Rechte erst im Rahmen dieses Liquidationsverfahrens geltend machen können und namentlich die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente zu belegen haben, wonach der Schuldner keine Mittel zum Erwerb der Liegenschaft beigetragen und somit keinen Anspruch auf einen Liquidationsanteil habe.

 

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch