Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 5. Juli 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,
2. B.___ ,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 15. März 2021 (Datum Postaufgabe) beantragt A.___ (nachfolgend Gesuchsteller) als Schuldner sinngemäss die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen und dass dieser Rechtsvorschlag zuzulassen sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Post habe am 15. Januar 2021 versucht, den Zahlungsbefehl zuzustellen. Jedoch seien weder er noch seine Partnerin zu diesem Zeitpunkt erreichbar gewesen. Die Abklärungen bei der Post hätten ergeben, dass keine Entgegennahme des Zahlungsbefehls mit einer Unterschrift stattgefunden habe.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2021 verzichtet das Betreibungsamt auf Stellung eines Antrages.
3. Mit Verfügung vom 29. März 2021 wird bei der Gläubigerin, B.___, das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. [...] eingeholt. Auf diesem wurde vom Zustellbeamten vermerkt, der Zahlungsbefehl sei am 15. Januar 2021 «an den Adressaten» zugestellt worden.
4. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2021 führt der Gesuchsteller ergänzend aus, auf dem Zahlungsbefehl sei zwar Zustellung «an Adressat» angekreuzt worden. Dies sei jedoch nicht möglich, da er am 15. Januar 2021 an seinem Arbeitsplatz gewesen sei. Zudem sei anzufügen, dass er mit der Gläubigerin nichts zu tun habe. Er sei von dieser auch nie über eine Rechnung informiert worden. Auf Nachfrage, weshalb er die Betreibung erhalte, habe ihm die Gläubigerin erklärt, dass seine Partnerin zu viele offene Betreibungen habe und er und seine Partnerin ein gemeinsames Baby hätten, weshalb er für die Dienstleistung aufkommen solle. Das einzige Schriftstück, welches er selbst erhalten habe, sei die Pfändungsankündigung. Es müsse ein Missgeschick seitens der Post vorliegen, ansonsten hätte er zu 100 % Rechtsvorschlag erhoben.
5. Mit Verfügung vom 16. April 2021 wurde dem Gesuchsteller Frist gesetzt, der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, dass er und seine Partnerin sich im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (15. Januar 2021, 9.15 Uhr) nicht an der Zustelladresse aufgehalten hätten, und dies mit Unterlagen (beispielsweise durch Arbeitsrapporte) zu belegen sowie durch weitere Ausführungen zu begründen.
6. Mit Eingabe vom 28. April 2021 reicht der Gesuchsteller einen Arbeitsrapport ein und hält ergänzend fest, seine Partnerin, C.___, sei zu diesem Zeitpunkt Mutter einer knapp 3 Wochen alten Tochter gewesen. Somit sei es schwierig zu beweisen, wo sie sich zu diesem Zeitpunkt befunden habe. Hierbei sei zu erwähnen, dass seine Partnerin keinen seiner Briefe ohne seine Rücksprache annehmen würde.
7. Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2021 hält die Gläubigerin fest, der Gesuchsteller habe in seinem Schreiben bestätigt, dass er sie, die Gläubigerin, nach Erhalt der Betreibung telefonisch kontaktiert habe. Damit belege er selbst, dass der Zahlungsbefehl in seinen Besitz gelangt sein müsse. An welchem Datum sie der Gesuchsteller angerufen habe, wisse sie nicht mehr. Sie gehe aber davon aus, dass dies kurz nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt sei. Dies sei mit einem Auszug aus seiner Telefonrechnung leicht zu belegen.
8. Am 9. Juni 2021 findet vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Instruktionsverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt.
II.
1. Nach Art. 64 SchKG werden Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Falls er daselbst nicht angetroffen wird, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen.
2. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 9. Juni 2021 wurden eine Parteibefragung des Gesuchstellers und eine Zeugenbefragung des Postbeamten D.___ sowie der Partnerin des Gesuchstellers, C.___, durchgeführt.
Bei der Zeugenbefragung gab der Postbeamte D.___ im Wesentlichen an, an den spezifischen Zustellvorgang des Zahlungsbefehls könne er sich nicht mehr erinnern. Er sehe so viele Leute, weshalb er nicht sagen könne, ob er den Gesuchsteller da gesehen habe oder nicht. Aber wenn er, der Zeuge, da angekreuzt habe, dass er den Zahlungsbefehl an den Gesuchsteller persönlich zugestellt habe, dann werde das so sein. Wenn er den Zahlungsbefehl an eine andere Person zugestellt hätte, dann hätte er auf dem Zahlungsbefehl den Namen dieser Person aufgeschrieben. Es sei korrekt, dass ein Schuldner den Zahlungsbefehl bei der Zustellung nicht unterschreibe. Nur wenn ein Schuldner Rechtsvorschlag erheben wolle, unterschreibe er den Zahlungsbefehl. Er, der Zeuge, fülle den Zahlungsbefehl so aus, wie es der Sachlage entspreche. Ansonsten müsste die Freundin des Gesuchstellers den Zahlungsbefehl in Empfang genommen haben. Aber dann hätte er, der Zeuge, ihren Namen aufgeschrieben. Aber er könne sich nicht daran erinnern, dass er dem Gesuchsteller den Zahlungsbefehl zugestellt habe. Wenn er «an Adressat» ankreuze, gehe er davon aus, dass es sich hierbei um die Person handle, die auf dem Zahlungsbefehl aufgeführt sei. Wenn er im Zahlungsbefehl notiert habe, dass er den Zahlungsbefehl abgegeben habe, dann sei der Zahlungsbefehl angekommen. Sonst hätte er eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt und jemand vom Postschalter hätte den Zahlungsbefehl ausgefüllt, wenn der Schuldner diesen abgeholt hätte. Und wenn er den Zahlungsbefehl an die Lebenspartnerin des Gesuchstellers zugestellt hätte, dann hätte er «Frau C.___» und in Klammern «Partnerin» notiert. Auf Nachfrage des Vertreters des Beitreibungsamtes: Ja, er prüfe die Identität der Person, an die er den Zahlungsbefehl zustelle.
Anlässlich der Parteibefragung führte der Gesuchsteller aus, er könne sich anhand des Arbeitsrapports ziemlich sicher an den Tag erinnern. Er sei ab 1. Januar 2021 in den Support bei seiner Firma gekommen. Und am 15. Januar 2021 sei sein erster Aussendiensteinsatz gewesen. Zuerst habe er längere Zeit im Geschäft Abklärungen tätigen müssen, weil dort wichtige Arbeiten angestanden hätten, bei welchen es um Datensicherung gegangen sei. Weil er neu gewesen sei, habe er zuerst vor Ort arbeiten müssen, um nichts falsch zu machen und habe nur Feedbacks eingeholt. Am 15. Januar 2021 habe er zum ersten Mal im Aussendienst arbeiten müssen. Deshalb sei er sich ziemlich sicher, dass er nicht zuhause gewesen sei. Er beginne um 7.30 Uhr oder um 8.00 Uhr mit der Arbeit, je nachdem wie die Supportbereitschaft sei. Auf Nachfrage des Instruktionsrichters konkretisiert der Gesuchsteller, er habe es falsch formuliert. Er sei sich zu 100 % sicher. Er schliesse aus, dass er den Zahlungsbefehl persönlich entgegengenommen habe. Denn, wenn er einen Zahlungsbefehl zugestellt erhalte, werde ihm ja gesagt, wer der Gläubiger sei. Bei der Gläubigerin im vorliegenden Fall wisse er ganz sicher, dass die Betreibung zu Unrecht erfolgt sei. Er habe nicht regelmässig Betreibungen. Er habe nur noch eine einzige offene Betreibung von der Gemeinde [...]. Am Morgen des 15. Januar 2021 sei er zuerst ins Büro gegangen. Der betreffende Kunde habe einen Server. Man mache den IT-Background und die Datensicherung. Die USB-Ports hätten nicht mehr funktioniert und der Kunde habe keine Backups mehr speichern können. Weil das einer seiner ersten wichtigen Einsätze im Support gewesen sei, sei er zuerst ins Geschäft gegangen und habe mit dem Kundenverantwortlichen die Sache besprochen. Zuerst habe man über Remote versucht, das Problem auf dem Server zu finden. Danach habe er Rücksprache mit dem technischen Supporter genommen. Der habe ihm geraten, zuerst von hier aus einen Neustart zu probieren. Zum Kunden sei er erst am Nachmittag gegangen. Er sei den ganzen Morgen im Büro bei seiner Arbeitgeberin, der [...], gewesen. Er müsse auf dem Arbeitsrapport jeden Tag die Zeit rapportieren. Das werde am Schluss vom Kundenverantwortlichen kontrolliert und geprüft, ob es dem Kunden verrechnet werden könne. Es handle sich um Supporteinsätze, die auf Kosten des Kunden gingen. Er könne also nicht irgendetwas dort reinschreiben. Bei seiner Arbeitgeberin habe man Gleitzeiten und müsse nicht einstempeln. Aber wenn man Supportbereitschaft habe, dann müsse der Support 1 ab halb 8 und der Support 2 um 8 Uhr vor Ort sein. Damals habe er noch keine Supportbereitschaft gehabt. In diesem Zeitpunkt sei er immer noch am sich Einarbeiten gewesen. Mittlerweile habe er aber auch Supportbereitschaft. Er gehe davon aus, dass er am 15. Januar 2021 spätestens um 8 Uhr am Arbeitsplatz gewesen sei. Sein Arbeitsort sei in [...]. Als um 9.15 Uhr der Zahlungsbefehl zugestellt worden sei, sei er nicht zuhause gewesen. Er könne sich auch sonst gut an den Tag erinnern, weil er nach dem Ausseneinsatz nicht mehr an den Arbeitsplatz habe zurückgehen müssen. Das sei so gegen 16.30 / 17.00 Uhr gewesen. Dann sei er auf den Polizeiposten gegangen, weil er eine Anzeige wegen Cyberkriminalität habe machen müssen.
Bei der Zeugenbefragung gab die Partnerin des Gesuchstellers, C.___, zu Protokoll, sie habe den Zahlungsbefehl nicht entgegengenommen. Im Januar sei sie normalerweise während des Tages daheim gewesen. Ihre Tochter sei damals erst drei Wochen alt gewesen. Sie sei in der Wohnung geblieben und habe sich um sie gekümmert. Sie sei selten rausgegangen. Sie öffne nicht, wenn der Postbeamte klingle. Sie könne sich nicht so schnell parat machen, um an die Türe zu gehen. Sie könne ausschliessen, dass sie den Zahlungsbefehl am 15. Januar 2021 entgegengenommen habe. Sie habe früher öfters Betreibungen gehabt. Aber die seien alle abgezahlt. Im Januar seien keine Betreibungen gekommen. Sie würde für ihren Partner keinen Zahlungsbefehl entgegennehmen, da der Zahlungsbefehl auf seinen Namen laute. Es sei seine Angelegenheit, nicht ihre. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, dass ein Zahlungsbefehl zugestellt worden sei, als ihr Partner zuhause gewesen sei. Ausser ihr sei niemand zuhause gewesen.
3. Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Wie jedoch nachfolgend darzulegen ist, kann von einer Prüfung, ob ein unverschuldetes Hindernis vorliegt, welches zu einer Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist führt, abgesehen werden, da der Rechtsvorschlag bereits aus anderen Gründen zuzulassen ist.
4. Gemäss den Angaben auf dem Zahlungsbefehl wurde dieser am 15. Januar 2021 an den «Adressaten» zugestellt. Dies wurde durch den Postbeamten durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens so bescheinigt. Gemäss Track and Trace der Post erfolgte die Zustellung um 9.15 Uhr. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Gesuchstellers und den eingereichten Arbeitsrapport ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an seinem Arbeitsort in [...] gearbeitet hat. Aufgrund dessen ist es erstellt, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls entgegen der dortigen Angaben nicht an den Gesuchsteller erfolgt sein kann und somit die diesbezüglichen Angaben auf dem Zahlungsbefehl nicht korrekt sind. Gestützt auf die Zeugenaussagen ist aber auch nicht erstellt, dass der Zahlungsbefehl stattdessen an eine zur Haushaltung des Schuldners gehörende erwachsene Person gemäss Art. 64 SchKG zugestellt wurde. So hat der Zustellbeamte D.___ anlässlich der Verhandlung bekräftigt, dass wenn er auf dem Zahlungsbefehl bei der Zustellung «an Adressat» ankreuze, er den Zahlungsbefehl auch an diesen zugestellt habe. Er hat es zudem implizit ausgeschlossen, dass die Zustellung an die Lebenspartnerin des Gesuchstellers erfolgt sein könnte, da er dies ansonsten so auf dem Zahlungsbefehl notiert hätte. Der Schuldner hat dagegen glaubhaft ausgesagt, dass er zu dieser Zeit bei der Arbeit war – insbesondere gestützt auf den Arbeitsrapport und seine detaillierten Ausführungen zu diesem. Angesichts dieser eklatanten Sachverhaltswidersprüche lässt sich vorliegend nicht feststellen, ob der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] korrekt zugestellt wurde. Da auf die Angaben des Zustellbeamten im Zahlungsbefehl nicht abgestellt werden kann, kann diese Beweislosigkeit nicht zulasten des Gesuchstellers gehen, weshalb im Resultat von einer mangelhaften Zustellung auszugehen ist. Demnach wird das Betreibungsamt Olten-Gösgen von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag des Schuldners zuzulassen.
Insofern die Gläubigerin geltend macht, der Gesuchsteller habe sie wegen der Betreibung angerufen, weshalb davon auszugehen sei, dass er den Zahlungsbefehl erhalten habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Gesuchsteller von der Betreibung gemäss eigenen Angaben erst mit Zustellung der Pfändungsankündigung Kenntnis erhalten. Wie aus dem Betreibungsprotokoll ersichtlich, wurde die Pfändungsankündigung am 18. Februar 2021 an den Gesuchsteller versandt. Es liegen denn auch keine Indizien vor, welche gegen diese Sachverhaltsdarstellung sprechen. Das Telefonat kann durchaus nach Erhalt der Pfändungsankündigung stattgefunden haben.
5. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag des Schuldners A.___ zuzulassen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch