Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 8. November 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 21. September 2021 an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Datum Postaufgabe) beantragt A.___ als Schuldner, sein Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei anzuerkennen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe dem Postbeamten bei der Zustellung des Zahlungsbefehls am 13. August 2021 gesagt, dieser könne den Rechtsvorschlag gleich eintragen, die Begründung werde er, der Beschwerdeführer, aber selbst schriftlich nachreichen. Auf seinem Exemplar des Zahlungsbefehls habe der Postbeamte das Feld für den Rechtsvorschlag angekreuzt. Dies sei auch auf der vorliegend eingereichten Kopie ersichtlich. Nun sei aber am 7. September 2021 zu seiner grossen Verwunderung per Post vom Betreibungsamt eine Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] gekommen.
2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung des Gesuchs bzw. der Beschwerde. Zur Begründung führt das Betreibungsamt im Wesentlichen aus, es sei auf dem eingereichten Schuldnerdoppel ersichtlich, dass das Feld für den Rechtsvorschlag wohl ursprünglich angekreuzt, aber anschliessend sogleich wieder durchgestrichen worden sei. Sodann fehlten auch auf dem Schuldnerdoppel das Datum und die Unterschrift des Zustellbeamten. Zudem sei in den Track & Trace Sendungsinformationen der Post die Zustellung «ohne Rechtsvorschlag» protokolliert worden.
3. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 lässt sich der Schuldner abschliessend vernehmen.
II.
1. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Beweis für die Erhebung des Rechtsvorschlags ist dem Schuldner auferlegt (Basler Kommentar, SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 74 N 27).
2. Wie aus den Akten ersichtlich, reichte der Schuldner dem Betreibungsamt per E-Mail vom 25. August 2021, 20:28 Uhr, unter anderem ein Dokument mit der Bezeichnung «Begründung Rechtsvorschlag [...]» ein. Hierauf erliess das Betreibungsamt am 26. August 2021 die Verfügung «Verspäteter Rechtsvorschlag», worin es festhielt, der Zahlungsbefehl sei dem Schuldner am 13. August 2021 zugestellt worden, womit der am 26. August 2021 erhobene Rechtsvorschlag verspätet sei. Die eingeschrieben versandte Verfügung vom 26. August 2021 wurde jedoch, wie auf dem betreffenden Track & Trace der Post ersichtlich, vom Beschwerdeführer nicht abgeholt.
Sodann wurde dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] am 7. September 2021 zugestellt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war ihm somit bewusst, dass der von ihm behauptete Rechtsvorschlag dem Betreibungsamt nicht zugegangen sein muss. Demnach begann an diesem Zeitpunkt die 10-tägige Frist gemäss Art. 17 SchKG zur Stellung eines Gesuchs zur Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist bzw. zur Erhebung einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zu laufen. Das am 21. September 2021 gestellte Gesuch zur Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist bzw. die an diesem Datum erhobene Beschwerde betreffend Anerkennung des Rechtsvorschlags ist damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er erst am 13. August 2021 (recte: 13. September 2021) davon erfahren habe, dass er sich in dieser Sache an die Aufsichtsbehörde zu wenden habe. So kann Rechtsunkenntnis nicht dazu führen, dass eine verpasste Rechtsmittelfrist wiederherzustellen wäre.
3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Isch