Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 23. November 2021  

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Gesuchstellerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,

 

Gesuchsgegner

 

betreffend     Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

1. In der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu wurde der Zahlungsbefehl am 31. August 2021 an ihren Ehegatten zugestellt. Mit Verfügung vom 17. September 2021 hat das Betreibungsamt Thal-Gäu den von der Schuldnerin am 17. September 2021 erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet abgewiesen.

 

2. A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) stellt mit Schreiben vom 24. September 2021 (Postaufgabe) ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Sie bringt vor, ihre Familie sei umgezogen und sie sei so in einem Stress gewesen mit ihrem kleinen Kind und allem. Deswegen habe sie leider erst nach Erhalt des Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes Thal Gäu bemerkt, dass sie sich bei der Gemeinde [...] noch nicht abgemeldet gehabt hätten. Sie habe eine IV-Rente, weil sie unter einer autistischen Störung etc. leide und deshalb auch Probleme im Alltag habe. Sie sei oft überfordert. Ihre Mutter helfe ihr/ihnen immer so viel sie könne und habe sofort dem Betreibungsamt angerufen. Ihr Mann habe ihr den Brief des Betreibungsamtes zu spät gegeben, weil er gedacht habe, er sei für ihn, da er auch schon unverschuldet mit dem Betreibungsamt zu tun gehabt habe. Ihre Mutter habe ihm damals geholfen. Deshalb habe er den Brief nicht genau angeschaut und habe ihn dann ihrer Mutter geben wollen. Sie bitte um Verständnis, dass sie nochmals Rechtsvorschlag einreichen dürfe. Die Betreibung sei ungerechtfertigt. Sie sei schon seit Monaten, fast einem Jahr, am Erklären und auch Beweisen, dass sie die Ware von Zalando nicht erhalten habe.

 

3. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung trägt es vor, die Gesuchstellerin führe aus, sie und ihre Familie seien am 1. August 2021 August umzogen. Der Zahlungsbefehl sei ihrem Ehegatten jedoch erst am 31. August 2021 am Postschalter zugestellt worden. Zwischen dem Umzug in die neue Wohnung und der Zustellung des Zahlungsbefehls sei genügend Zeit vergangen, um sich häuslich einzurichten. Die Gesuchstellerin bestätige zudem, dass dem Ehegatten bewusst gewesen sei, einen Zahlungsbefehl entgegengenommen zu haben. Die Gesuchstellerin hätte trotz ihrer Krankheit ihre Mutter mit der Angelegenheit betrauen können. Zudem habe sie nach ihren Ausführungen schon vor der Betreibung verschiedene Abklärungen betreffend die betriebene Forderung trotz ihrer Krankheit selbstständig vornehmen können.

 

4. Die Gesuchstellerin, der Gelegenheit geboten wurde, zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes eine Stellungnahme einzureichen, liess sich nicht mehr vernehmen.

 

5. Nach ständiger Rechtsprechung setzt Art. 33 Abs. 4 SchKG das Fehlen jedes Verschuldens voraus. Die Wiederherstellung einer Frist ist deshalb - anders als im Rahmen von Art. 148 ZPO - bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Praxisgemäss genügt die blosse Behauptung, der Hausgenosse habe den ihm gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Satz 2 SchKG ersatzweise zugestellten Zahlungsbefehl nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt, für die Annahme eines absolut unverschuldeten Hindernisses nicht. Vielmehr muss die betriebene Person durch Indizien dartun, dass sie wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde erhielt und sie insbesondere auch kein Mitverschulden an der Unkenntnis trifft (Verfügung des Bundesgerichts 5A_674/2020 vom 17. Februar 2021, E.2.2; mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Vorliegend erschöpfen sich die Vorbringen der Gesuchstellerin in der blossen Behauptung, ihr Ehemann habe ihr den Brief zu spät gegeben. Dass er den Brief nicht genau angeschaut hat, ist weder glaubhaft noch ein taugliches Indiz für ein absolut unverschuldetes Hindernis. Wirklich in Unkenntnis geblieben wäre sie nur, wenn sie und ihr Ehemann ihre Post an verschiedenen Orten ablegen würden oder er den Zahlungsbefehl nicht zur gemeinsamen Post gelegt hätte. Solches bringt sie jedoch nicht vor (a.a.O.). Wird die Post jedoch während 10 Tagen – der Rechtsvorschlagfrist – niemals durchgesehen, so ist die Fristversäumnis nicht unverschuldet im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG.

 

6. Soweit sich die Gesuchstellerin auf ihre Krankheit beruft, belegt das eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagfrist und die darin enthaltenen Ausführungen, dass sie durchaus zu selbstständigem und fristgerechtem Handeln in der Lage ist. Zudem kann sie auf die Hilfe ihren Mutter zählen.

 

7. Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, die gegen sie in Betreibung gesetzte Forderung bestehe nicht. Insofern kann sie auf die Klage nach Art. 85a SchKG hingewiesen werden, mit welcher sie jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen kann, dass die Schuld nicht besteht.

 

8. Das Gesuch ist demnach abzuweisen. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Das Gesuch, es sei in der Betreibungen Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu ein verspäteter Rechtsvorschlag zu bewilligen, wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Schaller