Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 11. Mai 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 12. April 2022 (Postaufgabe) stellt A.___ in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seine Mutter habe am 2. März 2022 den Zahlungsbefehl entgegengenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich aufgrund einer Covid-Erkrankung mit hohem Fieber bei einem Freund im Bett befunden. Er sei sich sicher gewesen, dass er Covid habe, wie sein Kollege auch. Um seine Mutter nicht anzustecken, sei er dort geblieben. Er sei über zwei Wochen krank gewesen und habe nichts gegen die Betreibung machen können.
2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen.
II.
1. Nach Art. 64 SchKG werden Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. Die Ersatzzustellung an die im gleichen Haushalt wohnende Mutter von A.___ ist somit gültig.
2. Wie aus den Akten ersichtlich, nahm die Mutter den Zahlungsbefehl in der Betreibung am 2. März 2022 entgegen. Der Gesuchsteller reichte innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 69 Abs. 2 SchKG keinen Rechtsvorschlag ein. Die diesbezügliche Frist ist am 14. März 2022 abgelaufen.
3. Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Der Beschwerdeführer reicht einen beim [...] am 3. März 2022 durchgeführten positiven Covid-Test ein und macht geltend, er sei über zwei Wochen krank gewesen und habe während dieser Zeit nichts gegen die Betreibung machen können. Stützt man sich auf diese Angaben ab, so ist demnach spätestens zwei Wochen nach Erhalt des positiven Testresultats vom 3. März 2022 – somit am 17. März 2022 – vom Wegfall des genannten Hindernisses auszugehen. Demnach ist das am 12. April 2022 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht innert der 10-tägigen Frist eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Selbst wenn auf das vorliegende Gesuch hätte eingetreten werden können, wäre dieses abzuweisen, wie nachfolgend darzulegen ist.
4.1 Nach Art. 35 OG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.
4.2 Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, er sei über zwei Wochen krank gewesen und habe deswegen nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben können. Wie vorgehend ausgeführt, wäre das Versäumnis zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dass dies vorliegend der Fall gewesen ist, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Er hat zwar nachgewiesen, dass er am 3. März 2022 positiv auf Covid-19 getestet wurde. Wie das Betreibungsamt diesbezüglich aber zu Recht ausgeführt hat, war es dem Beschwerdeführer offenbar möglich, sich ausserhäuslich testen zu lassen, womit nicht von einer derart schweren Erkrankung auszugehen ist, welche es dem Gesuchsteller verunmöglicht hätte, einen Vertreter zu bestimmen, der für ihn Rechtsvorschlag hätte erheben können. Zudem stellen organisatorische Mängel wie im vorliegenden Fall keine hinreichenden Gründe dar. Vielmehr ist es dem Gesuchsteller zuzumuten, sich so zu organisieren, dass auch bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit solche Fristen eingehalten werden können.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wäre demnach abzuweisen.
5. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen unbenutzt abgelaufen ist.
2. Auf das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Isch