Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 5. August 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz,

 

Gesuchsteller

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten,

 

Gesuchsgegner

 

betreffend     Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 stellt die Beiständin von A.___, B.___, ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen. Darin macht sie geltend, sie habe die Rechtsvorschlagsfrist nicht einhalten können, da sie aufgrund von Krankheit in der Vorwoche und zu viel Arbeitsbelastung ihre Post nicht rechtzeitig habe erledigen können. Leider sei es so, dass sie auf dem Sozialamt zurzeit viel Arbeit hätten. Sie ersuche um eine grosszügige Beurteilung der Situation. Es gehe ja nicht um die Bestreitung der Schuld an sich, sondern um das Bestreiten der ungerechtfertigten Spesen und der Verzugsschadensforderung des Inkassobüros.

 

2. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2022 auf Abweisung des Gesuchs.

 

3. Mit Stellungnahme vom 28. Juli 2022 macht die Beiständin ergänzend geltend, sie bitte die Fristüberschreitung von einem Tag in einem administrativen Ablauf der bedeutenden Härte, welche die bestrittene Schuld von CHF 478.85 für ihren Mandanten darstelle, gegenüberzustellen. Das erscheine unverhältnismässig bürokratisch.

 

II.

 

1. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags beträgt gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG 10 Tage seit Zustellung. Schriftliche Eingaben nach diesem Gesetz müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 32 Abs. 1 SchKG).

 

Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] wurde dem Bevollmächtigten C.___, am 24. Juni 2022 übergeben. Die 10-tägige Rechtsvorschlagsfrist dauerte somit bis am 4. Juli 2022. Damit erfolgte der mit Schreiben vom 5. Juli 2022 (Datum Postaufgabe) erhobene Rechtsvorschlag verspätet und demnach nicht mehr rechtsgültig.

 

2. Zu prüfen ist weiter, ob im vorliegenden Fall ein verspäteter Rechtsvorschlag bewilligt werden kann: Art. 33 Abs. 4 SchKG schreibt vor, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. In der Botschaft (vom 8. Mai 1991, S.46) finden sich keine Hinweise darauf, wann ein Hindernis als «unverschuldet» im Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat. Fridolin Walther (Neue und angepasste Fristen im revidierten SchKG, in AJP 1996, S. 1'384) gibt der Hoffnung Ausdruck, dass die Aufsichtsbehörden grosszügig verfahren werden, äussert sich jedoch nicht zur Kasuistik.

 

3. Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 2010, N 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.

 

4. Wie aus der eingereichten Ernennungsurkunde ersichtlich, ist B.___ als Beiständin des Schuldners A.___ unter anderem zu dessen Vermögensverwaltung, Erledigung seiner administrativen Angelegenheiten und Vertretung im Rechtsverkehr befugt. Des Weiteren ist es unter den Parteien unbestritten, dass es zulässig war, den Zahlungsbefehl dem Bevollmächtigten C.___ zuzustellen. Die Arbeitsbelastung, wie sie von der Beiständin des Schuldners geltend gemacht wird, gilt nicht als entschuldbarer Grund für ein Fristversäumnis im oben genannten Sinne. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beiständin derart schwer erkrankte, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, eine Vertretung zu organisieren, zumal bei einem Sozialdienst davon ausgegangen werden kann, dass eine Vertretung stets möglich ist. Die Beiständin des Gesuchstellers hätte sich entsprechend organisieren müssen, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, zumal ja auch die Zustellung des Zahlungsbefehls organisatorisch möglich war. Im Übrigen ist die Beiständin darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Rechtsvorschlagsfrist von 10 Tagen um eine gesetzliche Frist handelt, welche nur unter den genannten strengen Voraussetzungen ausnahmsweise wiederhergestellt werden könnte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend klarerweise nicht gegeben. Von einer bürokratischen Unverhältnismässigkeit kann im Lichte der Wahrung der Rechtssicherheit und entgegen der Ansicht der Beiständin nicht gesprochen werden.

 

5. Das Gesuch ist demnach abzuweisen. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen abgelaufen ist.

2.    Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein verspäteter Rechtsvorschlag zu bewilligen, wird abgewiesen.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Kiefer                                                                                Isch