Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 14. November 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Gesuchsteller

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,

 

Gesuchsgegner

 

betreffend     Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Betreibung Nr. [...])


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 (Postaufgabe) stellt A.___ ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe sich in [...] aufgehalten und dort seine 79 Jahre alte und kranke Mutter unterstützen müssen. Als er in die Schweiz zurückgekehrt sei, sei die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags schon abgelaufen gewesen. Er bitte, die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wiederherzustellen. Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet werde, müsse er sein Geschäft schliessen und seine Mitarbeiter entlassen. Er könnte seine offenen Rechnungen in drei Raten bezahlen.

 

2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen. Zudem habe der Schuldner den Zahlungsbefehl am 19. September 2022 selbst am Schalter abgeholt, womit er die Möglichkeit gehabt hätte, sogleich Rechtsvorschlag zu erheben. Im Übrigen habe er sich gemäss Einwohnerregister per 17. Oktober 2022 in [...] abgemeldet, weshalb die laufenden Betreibungen in der Schweiz nicht weitergeführt würden.

 

II.

 

1. Wie aus den Akten ersichtlich, nahm der Schuldner den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 19. September 2022 entgegen. Der vom Schuldner am 7. Oktober 2022 erhobene Rechtsvorschlag ist demnach nicht innert der 10-tägigen Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages erhoben worden, was das Betreibungsamt mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 denn auch zurecht festgestellt hat.

 

2. Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Das vom Gesuchsteller geschilderte Hindernis – seine Abwesenheit in [...] – fiel spätestens am 7. Oktober 2022 weg, als er Rechtsvorschlag erhob. Damit wurde das am 17. Oktober 2022 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist innert der 10-tägigen Frist eingereicht, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten wäre. Wie jedoch aus den Akten ersichtlich und vom Betreibungsamt bestätigt wurde, meldete sich der Gesuchsteller per 17. Oktober 2022 aus der Schweiz in [...] ab, womit die laufenden Betreibungen und somit auch die vorliegende Betreibung Nr. […] nicht mehr fortgesetzt werden. Demnach hat der Gesuchsteller kein aktuelles praktisches Interesse an einem Entscheid über sein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist.

 

Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, hätte dieses abgewiesen werden müssen, wie nachfolgend darzulegen ist.

 

2.1 Nach Art. 35 OG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.

 

2.2 Wie aus den vorgehend angeführten Gründen, welche ein Versäumnis als unverschuldet gelten lassen, ersichtlich, stellen organisatorische Mängel, wie sie der Gesuchsteller geltend gemacht hat (s. E. I. 1. hiervor), keine hinreichenden Gründe dar. Vielmehr ist es dem Gesuchsteller zuzumuten, sich so zu organisieren, dass auch bei seiner Abwesenheit solche Fristen eingehalten werden können. Somit wäre das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen gewesen.

 

3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Auf das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch