Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 6. Januar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Kistler,
Gesuchsteller
gegen
1. Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
2. Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
1. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau hat A.___ (im Folgenden der Schuldner) betreiben lassen. Das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, hat den erhobenen Rechtsvorschlag am 2. November 2022 als verspätet abgewiesen.
2. Der Schuldner stellt mit Schreiben vom 11. November 2022 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Er bringt vor, der Zahlungsbefehl sei an seine alte Adresse am [...]weg [...], zugestellt worden. Damals sei er schon an die [...]strasse aus- und umgezogen. Die Gemeinde habe davon gewusst, die Post und das Betreibungsamt noch nicht. Die Restfamilie sei am [...]weg geblieben. Sein Stiefsohn, B.___, 2007 (?), habe den Zahlungsbefehl am 13. Oktober 2022 entgegengenommen und ihn zu seinen (Schul-)Sachen gelegt und vergessen. Als er (der Gesuchsteller) am 1. November 2022 zu Besuch bei seiner Tochter am [...]weg gewesen sei, habe er von B.___ den Zahlungsbefehl erhalten und anderntags sofort Rechtsvorschlag erhoben. Er trage keine Schuld an der Verspätung. Der Stiefsohn sei offensichtlich weder befugt noch in der Lage gewesen, amtliche Briefe mit Frist entgegenzunehmen. Dass er seinen Stiefsohn vorsorglich hätte instruieren sollen, sei praxisfremd. Weder habe er Amtspost erwartet noch davon ausgehen müssen, dass das Betreibungsamt Briefe verbindlich einem Kind aushändige.
3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau wies am 21. November 2022 (Postaufgabe) darauf hin, dass die Einwohnerkontrolle [...] am 6. Oktober 2022 bestätigt habe, dass der Gesuchsteller am [...]weg [...] gemeldet sei. Im Übrigen verzichtete sie auf eine detaillierte Stellungnahme.
4. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 30. November 2022, das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es führt aus, der Gesuchsteller bringe keinerlei Belege dafür vor, dass er nicht mehr am [...]weg [...] wohnhaft gewesen sei. Auf GERES sei er bis heute an dieser Adresse gemeldet. Auch der Einwohnerkontrolle [...] liege gemäss telefonischer Auskunft vom 23. November 2022 keine Meldung über einen Umzug vor. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Stiefsohn, der laut GERES 15-jährig sei, sei im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG rechtmässig erfolgt. Nach dieser Bestimmung sei nicht Volljährigkeit, sondern Urteilsfähigkeit der Person, die die Urkunde entgegennimmt, vorausgesetzt. Der Gesuchsteller mache keine Urteilsunfähigkeit seines Stiefsohnes geltend, noch führe er aus, weshalb sein Stiefsohn nicht dazu in der Lage gewesen sein soll, amtliche Briefe mit Fristen entgegenzunehmen und ihm innert nützlicher Frist zu übergeben. Da kein Aus- oder Umzug des Gesuchstellers belegt sei, habe der Stiefsohn im Zustellungszeitpunkt im gleichen Haushalt wie der Gesuchsteller gelebt.
5. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 nahm der Schuldner nochmals Stellung zu den Ausführungen des Betreibungsamtes.
II.
1. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht (mehr) am [...]weg [...] wohnte. Daran ändert auch der mit der Replik vom 8. Dezember 2022 eingereichte Vertrag für eine Wohnungsmiete ab dem 16. September 2022 an der [...]strasse nichts. Alleine der Abschluss eines Mietvertrages bedeutet noch keine Änderung des Wohnortes. Genau dies, dass keine Adressänderung erfolgt ist, ist der Inhalt der Bestätigung der Einwohnergemeinde [...] vom 5. Dezember 2022. Damit stellt sich die Frage, ob die Aushändigung des Zahlungsbefehls an den im selben Haushalt wie der Gesuchsteller lebenden 15-jährigen Stiefsohn gültig ist.
2. Nach Art. 64 Abs. 1 SchKG werden Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Falls er daselbst nicht angetroffen wird, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen. Der Ausdruck «erwachsene Person» bedeutet nicht, dass die entsprechende Person volljährig sein muss. Es genügt körperliche und geistige Reife. Voraussetzung ist somit Urteilsfähigkeit derjenigen Person, die die Urkunde entgegennimmt. Die Zustellung an nicht urteilsfähige Kinder ist unzulässig, entfaltet aber dennoch ihre Wirkung, wenn der Schuldner die Urkunde zur Kenntnis genommen hat (nebst anderen Paul Angst / Rodrigo Rodriguez in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 64 N 18 f.). Das Betreibungsamt beruft sich auf diese Lehrmeinung. Eine andere Meinung vertritt allerdings Daniel Staehelin (in: Thomas Bauer et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, Art. 64 ad N 18). Er vertritt die Auffassung, im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung sei unter einer erwachsenen Person eine volljährige Person zu verstehen. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Denn entgegen der Auffassung des Betreibungsamtes trägt es die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden. Das Betreibungsamt muss demnach beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung erfüllt waren (BGE 117 III 10, E. 3). Es obliegt deshalb nicht dem Schuldner, die Urteilsunfähigkeit seines Stiefsohnes geltend zu machen. Vielmehr ist es Aufgabe des Betreibungsamtes nachzuweisen, dass die Zustellung an den Stiefsohn des Schuldners rechtsgültig erfolgt ist. Für diesen Nachweis kann jedoch nicht generell und ohne konkrete Bezugnahme auf den betreffenden Minderjährigen davon ausgegangen werden, dass ein 15-Jähriger die Tragweite der Zustellung eines Zahlungsbefehls und der damit verbundenen Notwendigkeit einer raschen Übergabe erkennt. Immerhin bringt der Schuldner vor, dass sein Stiefsohn mit dieser Situation überfordert gewesen sei. Demgegenüber legt das Betreibungsamt nicht dar, dass der Stiefsohn des Schuldners über eine genügende körperliche und geistige Reife für eine gültige Ersatzzustellung verfügt.
3. Es ist demnach nicht erstellt, dass die Ersatzzustellung zulässig war und der Zahlungsbefehl korrekt zugestellt wurde. Im Resultat ist von einer mangelhaften Zustellung auszugehen. Dies hat jedoch nicht die Nichtigkeit der Betreibung zur Folge, da der Schuldner nach seinen eigenen Angaben den Zahlungsbefehl am 1. November 2022 ausgehändigt erhalten hat und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Der am 2. November 2022 erhobenen Rechtsvorschlag erweist sich somit als rechtzeitig. Das Betreibungsamt wird daher von Amtes wegen angewiesen, den Rechtsvorschlag des Schuldners zuzulassen.
4. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt nach Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht in Betracht.
Demnach wird erkannt:
1. Das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, wird von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag des Schuldners A.___ zuzulassen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller