Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 4. Januar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 28. November 2022 (Postaufgabe) stellt A.___ ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn. Zur Begründung führt er aus, er habe es aus gesundheitlichen Gründen verpasst, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Er sei zu 100 % IV-Rentner. Zudem sei die Forderung verjährt und die Schulden beträfen seine Ex-Frau. Diese seien vor über 20 Jahren entstanden und bei der Ehescheidung nicht berücksichtigt worden. Inzwischen sei er wieder verheiratet und habe drei Kinder in Ausbildung. Die Forderung sei zurückzuweisen.
2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen.
3. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe) lässt sich der Gesuchsteller abschliessend vernehmen.
II.
1. Wie aus den Akten ersichtlich, nahm der Schuldner den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 13. Oktober 2022 entgegen. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ist am 24. Oktober 2022 unbenutzt abgelaufen (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO).
2. Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Gestützt auf die vorliegenden Akten nahm der Beschwerdeführer spätestens mit Zustellung der Mitteilung des Pfändungsanschlusses – gemäss Track & Trace der Post am 17. November 2022 – wiederum Kenntnis von der genannten Betreibung. Da er in der Folge an die Aufsichtsbehörde gelangte, ist spätestens ab dem 17. November 2022 vom Wegfall des geltend gemachten gesundheitlichen Hindernisses auszugehen. Damit wurde das am Montag, 28. November 2022 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist innert der 10-tägigen Frist eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO).
2.1 Nach dem damaligen Art. 35 OG (aufgehoben per 1. Januar 2007) und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.
2.2 In dem vom Gesuchsteller eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, vom 9. November 2022, führte der Psychiater aus, der Gesuchsteller befinde sich seit 1997 ununterbrochen in psychiatrischer Behandlung und sei seit 1999 wegen einer psychischen Erkrankung zu 100 % berentet sowie auf die tägliche Einnahme von Medikamenten angewiesen. Er klage über Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Das führe zu häufigem Verpassen von Terminen – auch von Terminen in der Praxis. Wenn der Gesuchsteller Termine oder Fristen verpasse, dann sei dies nicht Ausdruck einer asozialen Haltung, sondern ein Symptom seiner Krankheit.
2.3 Wie vorgehend ausgeführt, wäre das Versäumnis zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dass dies vorliegend der Fall ist, wird weder vom Gesuchsteller noch seinem Psychiater dargetan. Es ist aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung teilweise Fristen verpasst. Aber hierbei handelt es sich nicht um eine plötzliche Erkrankung. Vielmehr ist der Gesuchsteller offenbar seit vielen Jahren erkrankt. Sollte es ihm aus diesem Grund teilweise nicht möglich sein, Fristen einzuhalten, so hat er dementsprechend einen Vertreter mit seiner Interessenwahrung zu beauftragen, zumal dem Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen des Betreibungsamtes regelmässig Betreibungsurkunden zustellt werden.
Somit ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen.
3. Insofern der Gesuchsteller schliesslich geltend macht, die Forderung sei verjährt, ist er darauf hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden können. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
4. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch