Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 8. März 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Gesuchstellerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

 

Gesuchsgegner

 

betreffend     Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 reicht A.___ beim Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in den Betreibungen-Nr. [...] und [...] ein, welches das Betreibungsamt zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitet. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe die Betreibungen am 25. Dezember 2022 (recte: 25. November 2022) am Schalter des Betreibungsamtes entgegengenommen und sogleich Teilrechtsvorschlag erheben wollen. Die Mitarbeiterin des Betreibungsamtes habe ihr aber gesagt, sie müsse die genauen Beträge angeben. Da die Schuldnerin diese nicht gewusst habe, habe ihr die Mitarbeiterin gesagt, sie solle die Formulare in 10 Tagen wieder bringen oder schicken. Die Schuldnerin habe hierauf gefragt, ob sie das Formular auch erst in 14 Tagen wieder bringen könne, da sie in den nächsten 14 Tagen beruflich und privat stark ausgelastet sei. Die Mitarbeiterin habe diesbezüglich erwidert, dies sei kein Problem, sie werde es notieren. Die Schuldnerin habe nicht gewusst, dass es sich bei den 10 Tagen nicht um Arbeitstage handle, sondern 10 Tage inklusive Wochenende. Sie habe sich leider den Namen der Mitarbeiterin nicht gemerkt oder aufgeschrieben. Sie akzeptiere die Abweisung der Rechtsvorschläge nicht.

 

2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen.

 

3. Mit Eingabe vom 6. März 2023 lässt sich die Gesuchstellerin abschliessend vernehmen.

 

II.

 

1. Wie aus den Akten ersichtlich, nahm die Schuldnerin die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. [...] und [...] am 25. November 2022 entgegen. Die Frist zur Erhebung der Rechtsvorschläge ist am 5. Dezember 2022 abgelaufen, womit die am 8. Dezember 2022 erhobenen Rechtsvorschläge verspätet sind.

 

2. Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Gestützt auf die vorliegenden Akten nahm die Gesuchstellerin das Schreiben des Betreibungsamtes vom 8. Dezember 2022 betreffend Abweisung der Rechtsvorschläge gemäss Track & Trace der Post am 10. Januar 2023 entgegen. Da sie in der Folge am 20. Januar 2023 ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen stellte, ist spätestens ab dem 10. Januar 2023 vom Wegfall des geltend gemachten Irrtums (s. E. I. 1 hiervor) auszugehen. Damit wurde das am 20. Januar 2023 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen innert der 10-tägigen Frist eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO).

 

2.1 Nach dem damaligen Art. 35 OG (aufgehoben per 1. Januar 2007) und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.

 

2.2 Wie aus den vorgehenden Erwägungen ersichtlich, liegt bei der Gesuchstellerin kein unverschuldetes Ereignis im Sinne der genannten Beispiele vor. Zudem erscheint die Behauptung, wonach die Mitarbeiterin des Betreibungsamtes einverstanden gewesen sei, dass die Gesuchstellerin die Rechtsvorschläge erst nach 14 Tagen einreiche, wenig glaubhaft, zumal die Gesuchstellerin weder den Namen nennen noch sonstige Angaben zu der genannten Mitarbeiterin machen kann. Es erscheint denn auch wenig wahrscheinlich, dass eine Mitarbeiterin des Betreibungsamtes die nicht erstreckbare gesetzliche 10-tägige Rechtsvorschlagsfrist von sich aus verlängern würde. Im Übrigen kann sich die Gesuchstellerin nicht darauf berufen, sie sei davon ausgegangen, dass bei der 10-tägigen Frist nur die Arbeitstage gezählt würden. So schützt Rechtsunkenntnis nicht vor den Rechtsfolgen.

 

Somit ist das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen abzuweisen.

 

3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1.    Das Gesuch, es sei in den Betreibung-Nr. [...] und [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, die Frist zur Erhebung der Rechtsvorschläge wiederherzustellen, wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch